Sozialverband VdK - Ortsverband Nieder-Eschbach
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Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht
Begriff und Unterschied zur Betreuungsverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson beauftragt, im Namen des Betroffenen tätig zu werden, wenn er keine eigenverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen und seine Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann, insbesondere bei einer schweren dauerhaften Erkrankung oder bei Pflegebedürftigkeit. Es kann festgelegt werden, dass die Vollmacht nur gilt, wenn dies durch einen Arzt oder mehrere Ärzte festgestellt wird. Es sollte auch bestimmt werden, dass die Vollmacht wirksam ist, wenn der Betroffene nur vorübergehend handlungsunfähig ist.

Die Vollmacht kann auch ohne diese Einschränkung erteilt werden, so dass sie sofort gegenüber Dritten wirksam ist. Dann sollte aber der Bevollmächtigte gegenüber dem Betroffenen verpflichtet werden, nur dann tätig zu werden, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich dazu anweist oder er keine eigenverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen und seine Angelegenheiten deshalb nicht mehr selbst regeln kann (so genanntes Innenverhältnis).

Wenn dieser Fall schon eingetreten ist und der Betroffene damit die Bedeutung seiner Handlungen nicht mehr einschätzen könnte, kann eine Vorsorgevollmacht nicht mehr erteilt werden. Es muss daher rechtzeitig Vorsorge getroffen werden.

Ein gesetzlicher Betreuer wird dagegen vom Vormundschaftsgericht bestellt, soweit der Betroffene wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Das Verfahren ist bei der Vorsorgevollmacht also unkomplizierter, weil es keine gerichtliche Kontrolle gibt; andererseits ist aber auch die Gefahr eines Missbrauchs größer. Der Betroffene sollte sich daher genau überlegen, wem er eine Vorsorgevollmacht erteilt. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:

Er/sie kann eine Vertrauensperson für alle Angelegenheiten oder mehrere Vertrauenspersonen für verschiedene Bereiche bevollmächtigen, z. B. die Schwester für Wohnungsangelegenheiten und einen befreundeten Steuerberater für Vermögensangelegenheiten.

Der Vollmachtgeber kann auch bestimmen, dass mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln können oder einen Ersatzbevollmächtigten benennen, falls der Bevollmächtigte verhindert ist, und die Möglichkeit zu Untervollmachten geben.

Er kann außerdem den Bevollmächtigten von der Vorschrift des § 181 BGB befreien: In diesem Fall kann der Bevollmächtigte auch als Vertreter Geschäfte abschließen, an denen er selbst beteiligt ist.

Wenn rechtzeitig eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wird häufig die Bestellung eines Betreuers unnötig sein: Das Vormundschaftsgericht bestellt keinen Betreuer, wenn die Angelegenheiten ebenso gut durch den Bevollmächtigten besorgt werden können. Für den Fall, dass dies doch notwendig wird, kann der Bevollmächtigte vorsorglich als Betreuer benannt werden. Die Vollmacht sollte dann bezeichnet werden als "Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung".

Form und Aufbewahrung
Anders als ein Testament muss eine Vorsorgevollmacht nicht handgeschrieben sein.

Auf der Vollmachtsurkunde sollte der Betroffene Ort und Datum angeben und erklären, dass er die Vollmacht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte abgibt. Dies sollten ein oder zwei Zeugen bestätigen.

Behörden oder Banken erkennen Vorsorgevollmachten teilweise nur an, wenn sie öffentlich beglaubigt (ein Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift) oder notariell beurkundet (damit ist auch klargestellt, dass der Betroffene die Bedeutung seiner Erklärung erkennen kann) sind. Das gilt vor allem, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll, aber auch für andere Vermögensangelegenheiten. Soweit z. B. Banken einen Vollmachtsvordruck bereithalten, ist dieser zu verwenden.

Im Übrigen empfehlen wir generell, die Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Dann ist eine fachliche Beratung gewährleistet und es kann später nicht behauptet werden, der Vollmachtgeber sei bei Ausstellung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen und die Vollmacht deshalb unwirksam (wegen der aktuellen Gebühren bitte erkundigen). In steuerlichen Fragen kann zudem der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Um einen Verlust oder Missbrauch auszuschließen, sollte das Vollmachtsformular sicher aufbewahrt werden entweder beim Betroffenen, der Heimleitung, beim Bevollmächtigten
oder z. B. bei einem Rechtsanwalt. Die Vorsorgevollmacht kann auch beim zuständigen Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) verwahrt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann bei der Bundesnotarkammer angemeldet werden:
Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister
Mohrenstraße 34, 10117 Berlin
Internet: www.vorsorgeregister.de

Wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder (die Unterschrift) öffentlich beglaubigt ist, kann die Vollmacht bei dem elektronischen zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Natürlich kann der Betroffene die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. Die Vollmacht wird dadurch widerrufen, indem der Vollmachtgeber dies dem Bevollmächtigten erklärt und die Vollmachtsurkunde (Original oder Ausfertigung) an sich nimmt. Er sollte sie auch regelmäßig überprüfen und dies - auch wenn er die Vollmacht nicht ändern will - mit Datumsangabe auf der Vollmachtsurkunde vermerken. Der Bevollmächtigte sollte eine Kopie der Vollmacht erhalten und sich das Original im Ernstfall schnell beschaffen können. Er sollte daher wissen, wo sich die Vollmacht befindet, ebenso sollte er den Aufbewahrungsort anderer wichtiger Unterlagen sowie Adressen und Telefonnummern kennen.

In der Vorsorgevollmacht kann auch die Weitergeltung nach dem Tod bestimmt werden, bis die Erben die Geschäfte übernehmen.

Geht die Originalvollmacht verloren, kann sie das Amtsgericht durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären.

Inhalt
Der Betroffene sollte möglichst genau angeben, für welche Bereiche er die Vollmacht erteilt.

Aufenthalt
Für den Fall, dass der Betroffene sich nicht mehr alleine versorgen kann, könnte er bestimmen, dass er soweit möglich zu Hause betreut werden möchte und einen Pflegedienst benennen. Er kann auch ein Heim angeben, in dem er untergebracht werden will.

Für diesen Fall kann der Bevollmächtigte mit der Kündigung der Mietwohnung (dann ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich) oder mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung/eines Eigenheims (dann ist aber notarielle Beurkundung ratsam) und mit der Haushaltsauflösung beauftragt werden. Dabei kann auch der Verbleib von Haustieren geregelt werden.

Nur wenn die Vollmacht dies ausdrücklich umfasst, ist eine freiheitsentziehende Maßnahme in einem Heim oder in einer Anstalt zulässig (z. B. das Anbringen von Bettgittern). Außerdem muss der Bevollmächtigte dann in der Regel die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen.

Post
Es kann bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte Post öffnen darf.

Ärztliche Versorgung
Der Bevollmächtigte sollte auch zur Abgabe von Erklärungen zur medizinischen Versorgung und zur Einholung von medizinischen Auskünften ermächtigt werden, z. B. zur Einwilligung in einen dringenden ärztlichen Eingriff oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus. Dazu müssen die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Es kann auch geregelt werden, welche lebensverlängernden Maßnahmen bei einer schweren Erkrankung getroffen werden sollen.

Wenn durch eine Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Betroffene sterben oder dauerhaft schwer geschädigt werden könnte, muss die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Außerdem ist dann in der Regel die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Vermögensangelegenheiten
Hier sollte bestimmt werden, dass

der Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber Kreditinstituten (Verfügung über Konten),

Versicherungen, Behörden und Sozialversicherungsträgern abgeben kann (z. B. Antragstellungen)

Verträge schließen und

Rechtsstreitigkeiten führen kann.

Außerdem kann bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz erhalten oder dass er zur Rechnungslegung verpflichtet sein soll.

Eine Vorsorgevollmacht finden Sie im Anhang

Tipp: Besprechen Sie sich zunächst mit Ihren Angehörigen oder Vertrauenspersonen und mit den Personen, die Sie als Bevollmächtigte einsetzen bzw. als Betreuer benennen wollen. Der Mustertext dient nur zur Orientierung - gehen Sie von Ihrer eigenen Lebenssituation aus: Sie sollten das Formular nicht einfach nur ausfüllen, sondern den Text selbst schreiben. Dann machen Sie sich mehr Gedanken über den Inhalt, der Text ist sicherer vor Fälschung und wird eher anerkannt. Den Betreffenden sollten Sie wichtige Adressen und Telefonnummern geben und sie müssen wissen, wo die Texte (im Original) aufbewahrt werden.

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