Sozialverband VdK - Ortsverband Neuses
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Bundesversorgungsgesetz 1950 - Auszug


Neue Rentensätze (damals 1950):

Grundrente erhielt jeder Beschädigte, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 o/o gemindert war. Um mehr als 50 o/o Erwerbsgeminderte erhielten neben der Grundrente noch eine Ausgleichsrente. Letztere wurde nur gewährt, wenn sie zusammen mit dem übrigen Einkommen einen bestimmtem Betrag nicht überstiegen hatte.

Somit erhielt ein um:

  • 30 o/o Erwerbsgeminderter 15,- DM Grundrente
  • 40 o/o Erwerbsgeminderter 20,- DM Grundrente
  • 50 o/o Erwerbsgeminderter 25,- DM Grundrente und 40,- DM Ausgleichsrente, Höchstgrenze plus sonst. Einkünfte max. 80,- DM
  • 60 o/o Erwerbsgeminderter 35,- DM Grundrente und 40,- DM Ausgleichsrente, Höchstgrenze plus sonst. Einkünfte max. 80,- DM
  • 70 o/o Erwerbsgeminderter 45,- DM Grundrente und 50,- DM Ausgleichsrente, Höchstgrenze plus sonst. Einkünfte max. 90,- DM
  • 80 o/o Erwerbsgeminderter 55,- DM Grundrente und 60,- DM Ausgleichsrente, Höchstgrenze plus sonst. Einkünfte max. 100,- DM
  • 90 o/o Erwerbsgeminderter 65,- DM Grundrente und 75,- DM Ausgleichsrente, Höchstgrenze plus sonst. Einkünfte max. 115,- DM
  • kompl.Erwerbsunfähig 75,- DM Grundrente und 90,- DM Ausgleichsrente, Höchstgrenze plus sonst. Einkünfte max. 130,- DM

Die Grundrente für Witwen betrug 40,- DM. War sie 50 Jahre alt, oder hatte sie für ein Kind zu sorgen, das Waisenrente bezog, erhielt sie neben der Grundrente eine Ausgleichsrente von 30,- bzw. 50,- DM.
Witwen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erhielten eine Grundrente von 20,- DM.
Heiratete eine Witwe wieder, so erlosch der Anspruch auf Witenrente. Sie erhielt aber eine einmalige Abfindung von 1.200,- DM.

Diese Seite wurde zusammengetragen und erstellt von Norbert K. Kreß ©.

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