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Aktuelles
VdK-Kooperation mit Mieterbund Der Deutsche Mieterbund ist neuer Kooperationspartner des Sozialverbands VdK Rheinland-Pfalz. Künftig unterstützen sich beide Verbände bei Rechtsfragen, tauschen Expertenwissen aus und bieten ihren Mitgliedern gegenseitig Vergünstigungen.
https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/75133/vdk-kooperation_mit_mieterbund
- Informationen der Abteilung Sozialpolitik und Sozialrecht
- Hörgeräte-Zuschuss.pdf (46.4 KB, PDF-Datei)
Der Sozialverband VdK - ein starker Partner (Erklär-Film)
Unabhängig. Solidarisch. Stark: Mit 1,75 Millionen Mitgliedern ist der Sozialverband VdK der größte und am stärksten wachsende Sozialverband in Deutschland! Er ist eine einflussreiche Lobby und ein starker Partner für Menschen, die Hilfe brauchen und benachteiligt sind. Erfahren Sie in unserem Video, wofür der VdK seit mehr als 65 Jahren steht, wofür er sich einsetzt und warum es so wichtig ist, dass es ihn gibt.© Sozialverband VdK
- Informationen der Abteilung Sozialpolitik und Sozialrecht
Hausnotrufsystem
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 3. September 2015 entschieden, dass Aufwendungen für Notrufsysteme in Wohnungen innerhalb des betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommenssteuer ermäßigen können (Aktenzeichen VI R 18/14). Der Kläger bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des "Betreuten Wohnens". Der Kläger schloss mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Der Betreiber verpflichtet sich in dem Vertrag unter anderem über ein Notrufsystem, welches 24 Stunden pro Tag zur Verfügung steht, einschließlich des im Notfall erforderlichen Fachpersonals. Dafür zahlt der Kläger eine Betreuungspauschale, die zu 80 Prozent der Besetzung des Notrufsystems dient. In der Steuerklärung machte der Kläger für das Streitjahr 76 Prozent als Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die anteilige Betreuungspauschale für die Steuerermäßigung nicht.
Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Der Kläger führt einen Haushalt im Sinne der Vorschriften. Entgelte, die auf das Hausnotrufsystem und das Bereithalten von Personal entfallen, sind haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
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