Sozialverband VdK - Ortsverband Mühlacker - Sternenfels - Illingen
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Pflege zu Hause

Die Pflege zu Hause richtig organisieren
Die meisten Pflegebedürftigen wollen im Alter auch weiterhin in den eigenen vier Wänden wohnen. Sie sollten gut überlegen, wer sie zu Hause versorgt und betreut. Das kann ein ambulanter Pflegedienst sein, häufig springt aber auch ein naher Angehöriger ein.
Derzeit gibt es mehr als 2,3 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland. Etwa zwei Drittel davon leben nicht im Heim, sondern zu Hause. Der Vorteil: Die Pflege zu Hause bietet ein Leben in gewohnter Umgebung. Doch häusliche Pflege muss gut organisiert werden. Sie müssen klären, ob Partner oder Verwandte für Sie Zeit haben und bei der Pflege helfen können oder ein ambulanter Pflegedienst die Pflege ausreichend leisten kann.
Fakt ist: Die häusliche Pflege kostet Geld und bringt oft finanzielle Belastungen in die betroffenen Familien. Daher ist es wichtig, dass Sie sich gleich an Ihre Pflegeversicherung wenden, wenn der Pflegefall eintritt. Denn diese übernimmt zum Teil Ihre anfallenden Kosten.

Gutachter ermittelt Hilfebedarf
Die Pflegekasse wird nach Ihrer Antragstellung den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, Sie zu begutachten. Der MDK wird dafür einen Hausbesuch machen. Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung.
"Da das Gutachten die Grundlage für die Entscheidung der Pflegeversicherung ist, sollten Sie den Besuch gut vorbereiten". Listen Sie auf, welche Unterstützung Sie wann und wie lange im Alltag benötigen.
Halten Sie alles in einem Pflegetagebuch fest. Zu finden im Downloadbereich.

Stufe der Pflegebedürftigkeit
In welcher Höhe die Pflegepflichtversicherung für Sie Kosten übernimmt, hängt von der Pflegestufe ab, in die Sie eingestuft werden. Entscheidend ist Ihr Pflegebedarf in Minuten pro Tag (näheres unter: § 15 SGB XI: Stufen der Pflegebedürftigkeit.) Wichtig: Lehnt Ihre Pflegeversicherung Ihren Antrag ab, muss sie das begründen. "Sie sollten unbedingt Widerspruch einlegen, wenn Sie anderer Meinung sind als Ihre Kasse. Achten Sie auf die Widerspruchsfrist von einem Monat".

Pflegeleistungen
Das Gesetz unterscheidet bei den Pflegeleistungen Ihrer Kasse zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Setzen Sie bei der häuslichen Pflege einen ambulanten Pflegedienst ein, erhalten Sie eine Sachleistung. Je nach Pflegestufe übernimmt Ihre Kasse für den Einsatz eines ambulanten Dienstes:
Der Härtefall tritt ein, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die Stufe III weit übersteigt, beispielsweise wenn für einen Krebskranken im Endstadium regelmäßig, auch in der Nacht, Hilfe geleistet werden muss.

Pflegegeld
Wer dagegen Pflegegeld beantragt, muss selbst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Das Geld wird der pflegebedürftigen Person auf ihr Konto überwiesen.

Tages- und Nachtpflege
Die häusliche Pflege kann durch einen teilstationären Aufenthalt ergänzt werden.

Leistungen der Pflegekasse kombinieren
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Dabei werden prozentuale Anteile der nicht verbrauchten Pflegesachleistung auf das Pflegegeld angerechnet. Ein Beispiel: Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst wählen steht Ihnen mehr Pflegeleistung zu, als wenn Sie eine private Hilfsperson einsetzen. Kombinieren Sie nun die Leistungen der Pflegekasse. Verbrauchen Sie nur 80 Prozent der Leistung für den ambulanten Pflegedienst, können Sie noch 20 Prozent von dem von dem Pflegegeld was Sie für eine private Hilfsperson erhalten dazu beantragen.

Bei einer Kombination von Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld oder einer Pflegesachleistung stehen Ihnen insgesamt 150 Prozent der Leistungen zur Verfügung.

Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und Pflegehilfsmittel
Rund 2,3 Millionen Menschen sind in Deutschland pflegebedürftig. Ein Großteil lässt sich zu Hause pflegen. Aber: Was tun, wenn Ihre pflegende Kraft krank ist? Welche Ansprüche können Sie geltend machen? "Pflegestützpunkte" helfen Ihnen weiter. Auch haben Sie Anspruch auf einen Pflegeberater Ihrer Pflegekasse.
Ist die pflegende Person verhindert, zum Beispiel weil sie im Urlaub oder krank ist, haben Sie einen Anspruch auf eine Pflegevertretung. Diese "Verhinderungspflege" können Sie bis zu vier Wochen pro Jahr beanspruchen. Allerdings nur, wenn Ihre Pflegeperson wie zum Beispiel Ihre Tochter oder Ihr Partner, Sie schon sechs Monate gepflegt haben.
Werden Sie durch Verwandte oder durch Personen gepflegt, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nur das jeweilige Pflegegeld bezahlt. Wird die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen, können Kosten von bis zu 1550 Euro pro Jahr von der Pflegekasse entrichtet werden.

Es ist möglich, dass Sie zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend stationär gepflegt werden, weil die Pflege zu Hause neu organisiert werden muss. Ihre Kasse zahlt in diesem Fall für Pflegeleistungen 1550 Euro pro Jahr - unabhängig, welche Pflegestufe Sie haben. Allerdings übernimmt Ihre Kasse nur für maximal 28 Tage die Kosten.

Für Pflegehilfsmittel wie Schutzhandschuhe kann bei der Pflegekasse ein Zuschuss beantragt werden. Bei technischen Pflegemitteln wie Pflegebett oder Notrufsystem übernimmt die Kasse bis zu 90 Prozent der Kosten.

Auch für eine Wohnumfeldverbesserung können Sie einen Zuschuss beantragen - zum Beispiel einen Treppenlift einbauen lassen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen
Wer bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung hat, aber nicht die Pflegestufe I erreicht, kann seit 2008 ebenfalls Leistungen der Pflegekasse beantragen.
Darunter fallen zum Beispiel Demente oder psychisch Kranke und geistig Behinderte. Diesen Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz steht die Pflegestufe 0 zu. Die Betroffenen erhalten je nach Schwere der Einschränkungen monatlich 100 Euro (Grundbetrag) oder höchstens 200 Euro (erhöhter Betrag).

Beratung und Hilfe
In den bundesweit eingerichteten Pflegestüzpunkten erhalten Sie und nahe Angehörige Auskunft über Ihre Rechte und Pflichten. "Die Stützpunkte sollen Ihnen vor allem einen ersten guten Überblick über mögliche Pflegeleistungen verschaffen". Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wo der nächste Pflegestützpunkt liegt.
Daneben haben Sie einen Anspruch auf einen Pflegeberater Ihrer Pflegekasse, der Sie individuell betreuen muss. Dieser wird quasi als persönlicher Fallmanager für Sie tätig. Er soll Sie in der häuslichen Pflege begleiten und unterstützen. In Abstimmung mit Ihnen und anderen am Pflegeprozess Beteiligten stellt der Pflegeberater einen individuellen Versorgungsplan auf, dessen Ausführung er überwacht und bei Bedarf anpasst.

Ambulante Pflegedienste
Um einen guten ambulanten Pflegedienst zu finden, müssen Sie sich Zeit nehmen. Sie können Ihre Pflegekasse bitten, Ihnen eine Liste aller zugelassenen Dienste in der Region zu übermitteln. Hören Sie sich aber auch im Freundes- und Bekanntenkreis um. Bevor Sie den Pflegevertrag der ambulanten Pflegedienste unterschreiben, sollten Sie sich alles genau durchlesen. Sind Sie in einem Punkt unsicher, fragen Sie Ihre Pflegekasse nach einem Mustervertrag und vergleichen Sie.
Achten Sie auf die Kündigungsfrist. "Für Sie als Pflegebedürftiger sollte eine fristlose Kündigung vom Vertrag möglich sein. Außerdem sollten Sie immer eine Durchschrift vom Leistungsnachweis der Pflegedienste erhalten sowie eine Kopie der Abrechnung". Alle ambulanten Dienste werden jährlich vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft, die Leistungen benotet und die Ergebnisse veröffentlicht. Diese Transparenzberichte finden Sie auf den Internetseiten der Kassenverbände. "Die Bewertungen des MDK können ein Aspekt sein für Ihre Entscheidung. Doch Sie sollten sich nicht ausschließlich auf den Transparenzbericht verlassen. Denn die Aussagekraft dieser Noten ist bei Experten umstritten".

Pflegende Angehörige
Wenn der Pflegefall eintritt, haben nahe Angehörige zunächst das Recht, bis zu zehn Arbeitstage nicht arbeiten gehen zu müssen. In der Zeit können diese eine Pflege organisieren. Nahe Angehörige können aber auch für längere Zeit aus ihrem Beruf aussteigen, um zum Beispiel den Ehepartner, das Kind, Geschwister oder Eltern mit mindestens Pflegestufe I in der häuslichen Umgebung zu pflegen.
Die Angehörigen können sich für die Pflegezeit vom Chef freistellen lassen. Sie beziehen dann zwar kein Gehalt, sind aber für sechs Monate sozial versichert. Der Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Am 23. März 2011 hat Bundesfamilienministerin Kristina Schröder ein Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit ins Bundeskabinett eingebracht. Damit haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, Pflege und Beruf über zwei Jahre zu vereinbaren. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit befristet für die häusliche Pflege reduzieren. Einen Rechtsanspruch auf die Pflege-Auszeit gibt es aber nicht.
Und noch etwas: Pflegende Angehörige oder ehrenamtlich pflegende Personen können an einem Pflegekurs der Pflegekasse teilnehmen. Näheres zu den Pflegekursen erfahren die Betroffenen bei ihrer Pflegeversicherung oder den Pflegestützpunkten.


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Aktualisiert: 31.07.2018_MSCH

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