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Behindertes Kind muss Vermögen nicht für Unterhalt nutzen
16.11.2010
Behindertes Kind muss Vermögen nicht für Unterhalt nutzen
Ein behindertes Kind muss sein Vermögen nicht unter allen Umständen für den eigenen Unterhalt verwenden. Zwar sei ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet, seine Rücklagen im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen, bevor seine Eltern Unterhalt zahlen müssten, entschied der Bundesfinanzhof in München. Sollte sich aber ein Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst versorgen können und deshalb weiter auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sein, dürfe es dennoch etwa zur Altersversorgung Vermögen aufbauen, ohne dass dies für den Unterhalt genutzt werden müsse. Die Eltern dürften den Unterhalt auch von der Steuer absetzen (Aktenzeichen VI R 61/08).
Hintergrund des am Mittwoch veröffentlichten Urteils ist die Klage von Eltern, deren volljährige, schwerbehinderte Tochter nach einer Schenkung ein Mehrfamilienhaus besaß. Das Finanzamt hatte mit Hinweis auf dieses Vermögen einen Steuerabzug der Unterhaltskosten abgelehnt. In erster Instanz folgte ein Finanzgericht der Behörde.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und gab den Eltern recht. Da nicht absehbar sei, ob die Eltern stets den Unterhalt ihres Kindes decken könnten, sei eine eigene Altersversorgung der Tochter sinnvoll. Das Vermögen bereits jetzt zu nutzen, sei unter diesen Umständen aber unzumutbar gewesen.