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KW 18 Neuregelung der Versicherungspflicht bei Waisenrenten
Neuregelung der Versicherungspflicht bei Waisenrenten
Der VdK-Ortsverband Mönsheim weist seine Mitglieder sowie alle Betroffenen auf eine Neuerung bei der Waisenrente hin: Seit 2017 besteht für Waisenrentenbezieher ein eigener Versicherungspflichttatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung. Geregelt ist er in Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 11b Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei Eintritt dieses Versicherungspflichttatbestands besteht Beitragsfreiheit für den Waisenrentenberechtigten. Daher sind durch ihn keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ? einschließlich des Zusatzbeitrags ? aus der Rente zu entrichten. Ebenso wenig muss er Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abführen. Der Rentenversicherungsträger führt hingegen seinen Beitragsanteil ab. Die Beitragsfreiheit für die Waisenrentenbezieher besteht längstens bis zum Erreichen der für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen. Die Neuregelungen gelten für Bestands- und Neurentner.