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Sozialhilfe auch für Kabelanschluss verwenden
Sozialhilfe auch für Kabelanschluss verwenden Sozialhilfebezieher müssen ihren etwaigen Kabelanschluss in der Regel selbst von ihrer Sozialhilfe bezahlen. Dies stellte im Frühjahr das Bundessozialgericht (BSG) klar (Az. B 8 SO 22/13 R). Im zugrunde liegenden Fall war es um eine in der Türkei geborene Frau gegangen, die einen Kabelanschluss wollte, um das türkische Programm empfangen zu können. Die Kosten dafür wollte das Sozialamt nicht übernehmen. Das BSG gab dem Sozialamt Recht, denn eine Erhöhung des Sozialhilfesatzes sei hier nicht angezeigt. Vielmehr seien im Regelsatz bereits 130 Euro für gesellschaftliche und soziale Aktivitäten enthalten. Der in Frage kommende Kabelanschluss kostete 24 Euro. Daher verbliebe der Frau nach Abzug dieser Kosten noch genug Spielraum für andere Aktivitäten, so die Argumentation des Sozialamts, die das BSG bestätigte.
Der Sozialverband VdK gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz auch bei Streitfällen mit dem Sozialamt oder bei anderen sozialrechtlichen Fällen. Adressen und Sprechstunden der VdK-Sozialrechtsreferenten sind unter www.vdk-bawue.de im Internet oder können telefonisch (0711 / 619 56 -0) erfragt werden.
Hans Kuhnle VdK OV Mönsheim