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Pflege-TÜV nicht verfassungswidrig - Änderung des Benotungssystems aber angezeigt
Den umstrittenen "Pflege-TÜV" müssen Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste akzeptieren, so der Tenor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Die BSG-Richter sehen in der gesetzlichen Regelung zur Veröffentlichung von Pflegenoten grundsätzlich keine Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber dürfe die Verantwortung zur Prüfung der Pflegequalität auch den Pflegekassen und so dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übertragen. Der Sozialverband VdK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der entscheidende Schwachpunkt des bisherigen Pflege-TÜVs darin liege, dass alle Prüfkriterien gleich gewichtet würden. Deshalb müsse man das Pflege-Benotungssystem ändern, um die Bewertung der Qualität von Pflegeheimen zuverlässiger zu machen. Die Pflegenoten sollen jetzt auch besser nachvollziehbar werden. Darauf hätten sich zwischenzeitlich die Träger der Heime und Krankenkassen verständigt.