Sozialverband VdK - Ortsverband Mönsheim
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Geringere Abfindung vor Rente zulässig

Müssen Arbeitnehmer wegen einer Betriebsänderung gekündigt werden, kann der Sozialplan für rentennahe Jahrgänge geringere Abfindungen vorsehen. Dies sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und keine Altersdiskriminierung entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung (AZ.: 1 AZR 813/11). Die Zahlung einer Sozialplanabfindung habe, so die BAG-Richter, eine Überbrückungsfunktion, mit der bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehende wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden sollen. Die Erfurter Arbeitsrichter sahen keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 und folgten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

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