Sozialverband VdK - Ortsverband Mönsheim
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Urteil: Heim muss bei Pflegefehlerverdacht Pflegeunterlagen offenlegen

Besteht bei einem Pflegeheimbetreiber der Verdacht auf Pflegefehler, kann die Krankenkasse zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Einsicht in die Pflegeunterlagen verlangen. Zwar muss grundsätzlich hierfür der Heimbewohner seine Einwilligung erteilen, ist er dazu aber nicht in der Lage, ist der Heimbetreiber "regelmäßig" von seiner Schweigepflicht zu entbinden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 8. April 2013, veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: VI ZR 359/11). Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Krankenkasse von einem Pflegeheimbetreiber die Offenlegung der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin verlangt. Die Frau erlitt in dem Altenpflegeheim nach einem Sturz am 13. April 2009 erhebliche Verletzungen. Nach einem über zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt starb die Heimbewohnerin. Die Krankenkasse wollte nun prüfen, ob das Pflegepersonal des Heimes seine Betreuungspflichten verletzt hat. In diesem Fall behielt die Kasse sich Schadenersatzansprüche vor. Konkret ging es um Behandlungskosten in Höhe von 3.182 Euro. Doch der Heimbetreiber wollte die Pflegedokumentation nicht herausgeben. Er berief sich auf seine Schweigepflicht. Der BGH verpflichtete nun den Heimbetreiber in seinem Urteil vom 26. Februar 2013, der Krankenkasse eine Kopie der Pflegedokumentation zur Verfügung zu stellen. Zwar sei der Heimbetreiber grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Heimbewohner könne jedoch immer Einsicht in die Pflegeunterlagen verlangen. Er habe "generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit ihm umgegangen wurde und welche Daten sich dabei ergeben haben", betonte der VI. Zivilsenat des BGH. Einer Offenlegung von Pflegeunterlagen an Dritte ? wie die klagende Krankenkasse ? müsse der Heimbewohner daher zustimmen. Ist der Heimbewohner dazu nicht mehr in der Lage, sei dessen "mutmaßlicher Wille" entscheidend. Dabei sei "regelmäßig" davon auszugehen, dass der Bewohner eines Altenpflegeheims, der im Heim zu Schaden gekommen ist, an der Aufdeckung von Pflegefehlern interessiert ist und Schadenersatzansprüche vom Heimbetreiber ausgeglichen werden, so der BGH. Im konkreten Fall sei das von dem Heimbetreiber vorgebrachte Geheimhaltungsinteresse außerdem verringert. Denn zahlreiche sensible Gesundheitsdaten der Heimbewohnerin ? wie beispielsweise die ärztliche Diagnose oder Verordnungen ? seien der Krankenkasse ohnehin bereits bekannt.

Hans Kuhnle
1.Vorsitzender

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