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Auch mündlicher Arbeitsvertrag gilt
Sozialverband VDK
Ortsverband Mönsheim
www.vdk.de/ov-moensheim
Auch mündlicher Arbeitsvertrag gilt
Ein Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, hat rechtlich den gleichen Stellenwert wie ein schriftliches Dokument, entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 7 AL 4100/08). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber von einem Mann, der zuvor nach mündlicher Vereinbarung eingestellt worden war, die Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag verlangt, der Mehrarbeit, Nacht- oder Wochenendarbeit vorsah. Als der Mann sich weigerte zu unterschreiben, erfolgte die Kündigung und daraufhin die Arbeitslosmeldung des Mannes. Deswegen verhängte die Bundesagentur für Arbeit die zwölfmonatige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld. Dagegen hatte der Betroffene vor dem Sozialgericht geklagt und Recht bekommen. Schließlich sei er nicht verpflichtet gewesen, nach dem mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag einen anderen Arbeitsvertrag einzugehen. Eine Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit der Arbeitnehmer nicht vereinbar, so die Heilbronner Sozialrichter.
1.Vorsitzender
Hans Kuhnle