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Wiedereingliederung
"BEM" vor Kündigung erforderlich
Arbeitnehmer, die länger oder wiederholt krank sind, können nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Die Arbeitgeber müssen ihnen zunächst das "Betriebliche Eingliederungsmanagement" (BEM) anbieten. Hierbei muss der Arbeitgeber die Initiative ergreifen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung 2 AZR 198/09 klar. Das Gesetz schreibe dem Arbeitgeber zwar nicht vor, wie er das Verfahren gestalte und welche Vorschläge er dem länger oder häufig erkrankten Beschäftigten unterbreiten solle. Vielmehr komme es darauf an, dass die Präventionsvorschrift des Paragrafen 84 Absatz 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) beachtet und den Beteiligten Vorschläge zur Lösung der krankheitsbedingten Fehlzeitenproblematik gemacht würden.
Über das BEM informiert der VdK Baden-Württemberg Behindertenvertreter und Betriebsräte alljährlich auf seiner landesweiten Vertrauensleuteschulung. Sie findet stets Anfang Juli in der Heilbronner "Harmonie" statt. Berichte und Fotos der Veranstaltung 2010 gibt es unter www.vdk-bawue.de.