Sozialverband VdK - Ortsverband Mittleres Wutachtal
Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-mittleres-wutachtal/ID134975
Sie befinden sich hier:

Mitglied werden

https://www.vdk.de/bawue/downloadmime/2306/VdK_Beitrittserkla_rung_06_2014.pdf

Mitgliedschaft

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft im Sozialverband VdK, dem größten Sozialverband in Deutschland?
Neue Beitragsstruktur ab dem 01.01.2014
Ab dem 01.Januar 2014 haben wir folgende Beitragsstruktur im VdK Baden-Württemberg:
Hauptmitglied: mtl. Euro; 6,00 jährlich Euro; 72.-
Ehegatte/Lebensgefährte/Kind: mtl. Euro; 3,00 jährlich Euro; 36.-
Weitere Kinder: mtl. Euro; 1,50 jährlich Euro; 18.-
Eine Familie zahlt demnach im Höchstfall-unabhängig von der Anzahl der Kinder die Mitglied im VdK sind: mtl. Euro; 10,50 jährlich Euro; 126.-
Mitglieder - auch Einzelmitglieder zahlen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres mtl. 3.00 Euro, jährlich 36.-- Euro
Mitglieder, die jünger als 35 Jahre sind und bisher den vollen Regelbeitrag entrichten, werden zum Januar 2014 automatisch auch den halben Regelbeitrag umgestellt. Sie erhalten vom Landesverband hierzu auch ein entsprechendes Schreiben. Nach Erreichen der Altersgrenze wird das bisherige Jungmitglied zum nächsten fälligen Zahlungstermin mit dem Regelbeitrag mtl. Euro; 6.-- weitergeführt.
Kinder sind wie bisher schon bis zum 18. Lebensjahr Kinder und danach u. U. bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und damit Kindergeldberechtigt sind.
Der Familienbeitrag für eine Familie in der der Ehemann und die Ehefrau/Lebensgefährte unter 35 Jahre alt sind, berechnet sich wie folgt:
Hauptmitglied: Euro 3,-- mtl.
Ehegatte/LG Euro 3,-- mtl
Weitere Kinder: 1,50,-- mtl.
Die Entrichtung des Beitrages ist vierteljährlich, halbjährlich und jährlich möglich. Mitglieder die derzeit im jährlichen Einzug sind, müssen die gewünschte Umstellung auf einen anderen Einzugszyklus gegenüber der Mitgliederverwaltung des Landesverbandes anzeigen..

Unterlagen anfordern
https://www.vdk.de/bw12

Unsere Serviceleistungen für Sie

Sicherlich ist Ihnen der Sozialverband VdK als größte gemeinnützige und überparteiliche Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, für Kriegsopfer und Hinterbliebene, für Rentner und Senioren sowie für alle sozial engagierten und interessierten Menschen bekannt. Alle Bürgerinnen und Bürger jeden Alters können VdK-Mitglied werden.

Soziale Interessenvertretung Wir gestalten seit Jahrzehnten das Sozialrecht auf kommunaler-, auf Landes-, Bundes- und auch auf internationaler Ebene mit. Gerade in den heutigen Zeiten des verstärkten Sozialabbaus verteidigen wir die berechtigten sozialpolitischen Belange unserer Mitglieder.

Umfassender Sozialrechtsschutz Unsere hauptamtlichen qualifizierten Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH beraten nicht nur in allen Fragen des umfangreichen Sozialrechts, sondern vertreten Sie außerdem nach den geltenden Richtlinien in Widerspruchs- und Klageverfahren durch alle Instanzen. Seit über 60 Jahren verhelfen wir unseren VdK-Mitgliedern zu ihrem Recht.

Vielfältigen Fachinformationen Unsere Mitglieder bekommen nicht nur allmonatlich die beliebte VdK-Zeitung mit Fachinformationen, Tipps und Unterhaltung, sondern wir halten auch Fachbroschüren, Fachbücher und ein Sozialrechtsmagazin für sie bereit. Außerdem können Sie jederzeit vielfältigste Informationen in unseren Geschäftsstellen erfragen oder auf unseren Internetseiten erfahren. VdK-Internet-TV kann man unter www.vdktv.de aufrufen.


Barrierefreier Wohnungsbau Die VdK-eigene Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH (GSW) in Sigmaringen baut seit langem barrierefreie Wohnungen. Die VdK-Baugenossenschaft Baden-Württemberg e.G. in Stuttgart bietet günstigen Mietwohnraum.

Gesellige Ausflüge, Treffen und ehrenamtliches Engagement Auch organisieren unsere Ortsverbände interessante Ausflüge und Kurzreisen für die Mitglieder und Angehörigen. Unsere bunten Abende, kulturellen und informativen Veranstaltungen sorgen stets für Geselligkeit und Unterhaltung. Es besteht auch die Möglichkeit, sich ehrenamtlich im Verband zu engagieren.

Reisen, Kuren und Wellness Die verbandseigene Service GmbH Baden-Württemberg bietet Ihnen Individual- und Gruppenreisen im In- und Ausland zu erschwinglichen Preisen. Informieren Sie sich unter www.vdk-reisen.de. Für Kur- und Erholungsaufenthalte stehen Ihnen VdK-eigene Horels in schönen Gegenden zur Verfügung.

Versicherungsservice Wir bieten unseren Mitgliedern private Altersvorsorge und Versicherungsschutz bei Tod, Unfall und Pflegebedürftigkeit sowie bei allgemeinen Rechtsstreitigkeiten zu vorteilhaften Bedingungen und preisgünstigen Prämien. Im Rahmen bestehender Gruppenversicherungsverträge wird Beitragsnachlass gewährt, ist auch ein höheres Eintrittsalter möglich

Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrages VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b EStG in Verbindung mit § 48 EStDV bei der Lohn- und Einkommensteuer abzugsfähig.
In der Regel erkennt das Finanzamt Vereins-Mitgliedsbeiträge bis zu 100 Euro ohne weiteren Nachweis an. Die Finanzämter begnügen sich zumeist mit der entsprechenden Glaubhaftmachung in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich.
Da der VdK-Mitgliedsbeitrag unter 100 Euro pro Jahr liegt, würde es ausreichen, beim Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung vorzulegen (§ 50 Einkommensteuer-DurchführungsVO). Viele Finanzämter wissen aber nicht, dass der VdK als gemeinnützig anerkannt ist. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, sich von ihrem Ortsverband eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausstellen lassen.

Bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anerkannten Bedarf und dem Einkommen des Leistungsberechtigten.
Bei dieser Berechnung wird das Einkommen um die Mitgliedsbeiträge zu einem Sozialverband gekürzt. Daher erhöht sich die Leistung um diesen Betrag. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1994 (Az.: 5 C 29/91) für einen Rentner entschieden. Es hat dies damit begründet, dass der Mitgliedsbeitrag eine mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe ist (jetzt § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2005 für einen Sozialhilfeempfänger bestätigt (Az.: 2 E 1890/04 (1)). Es bestehen deshalb keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf alle Mitgliedsgruppen in unserem Verband anzuwenden.

Wegen der entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch II (§ 11 Abs. 2 Nr.5) ist diese Rechtsprechung auch auf das Arbeitslosengeld II übertragbar. Das Gleiche gilt natürlich für die Kriegsopferfürsorge.

Das bedeutet, dass in allen Fällen, in den Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Kriegsopferfürsorge beantragt werden, der Mitgliedsbeitrag zum Sozialverband VdK vom Einkommen abgesetzt werden muss. Das gilt insbesondere für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, deren Heimkosten vom Sozialamt getragen werden.

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-mittleres-wutachtal/ID134975":

    Liste der Bildrechte schließen

    Datenschutzeinstellungen

    Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

    • Notwendig
    • Externe Medien
    Erweitert

    Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.