Sozialverband VdK - Ortsverband Mittleres Schozachtal
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Themen:

Am 5. März Diskussion zur Landtagswahl
VdK-Livestream für alle Interessierten

Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen verlängert

Homepage der Inklusionsunternehmen neugestaltet

VdK-/SoVD-Teilerfolg beim Bundessozialgericht

Am 5. März Diskussion zur Landtagswahl
VdK-Livestream für alle Interessierten

Rund um Gesundheit, Pflege und Rente geht es am Freitag, 5. März 2021. Da diskutiert der Sozialverband VdK Baden-Württemberg mit Vertretern aus der Politik sozialpolitische Kernthemen im Rahmen einer sogenannten Hybridveranstaltung. An der Podiumsdiskussion anlässlich der Landtagswahl am 14. März nehmen teil: der neue Landesvorsitzende Hans-Josef Hotz, der CDU-Fraktionsvize im Landtag, Stefan Teufel (MdL), SPD-Landesvorsitzender und SPD-Spitzenkandidat Andreas Stoch (MdL), FDP/DVP-Fraktionsvize Jochen Haußmann (MdL) und der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Andreas Schwarz (MdL). Alle Interessierten können per Livestream ab 18 Uhr dabei sein. Der Zugang geht über den VdK-Baden-Württemberg-YouTube-Kanal oder über www.vdk-bawue.de – auch mit der Möglichkeit, schon vorab sozialpolitische Fragen an das Podium zu formulieren. Zudem gibt es auf der VdK-Homepage die wesentlichen Forderungen des VdK-Landesverbands – auch in einfacher Sprache – zu den Kernthemen des Sozialverbands Rente, Gesundheit, Pflege, Behinderung und Armut.

Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen verlängert

Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen gelten nun bis 31. März 2021. Ziel ist, direkte Arzt-Patienten-Kontakte möglichst gering zu halten. So kann eine Behandlung weiterhin auch per Video stattfinden, wenn aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient einverstanden ist. Dies gilt auch für Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege. Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen weiter auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann per Post an Versicherte übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten. Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zur Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Zudem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen befristeten Sonderregeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter sonderregelungen-corona im Internet.

Homepage der Inklusionsunternehmen neugestaltet

Im neuen Gewand präsentiert sich die Homepage der Inklusionsunternehmen (IU) im Südwesten. Dort kann man erfahren, welche Angebote die mehr als 90 mittelständischen IU in Baden-Württemberg haben, wer dort arbeitet und wo sich das nächste Inklusionsunternehmen befindet. Die Palette der IU ist groß – vom Supermarkt, Café, Wäscheservice, über Industriezulieferer, Computerrecycling-Unternehmen bis hin zum Camping-Platz. Die Belegschaften von Inklusionsunternehmen nach Paragraf 215 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) setzen sich zu 30 bis 50 Prozent aus Menschen mit Behinderung zusammen. In Baden-Württemberg haben von den circa 4400 IU-Beschäftigten rund 2000 eine Behinderung. Persönliche Geschichten über diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Einblicke in deren vielfältige Arbeitsfelder gibt es auf der neu gestalteten Homepage der Inklusionsunternehmen ebenfalls.

VdK-/SoVD-Teilerfolg beim Bundessozialgericht

einen Teilerfolg beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Denn das BSG nahm unlängst eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung an, die beide Sozialverbände gemeinsam eingelegt hatten (BSG Az.: B 13 R 100/20 B). Mit der Entscheidung über die Revision durch das Bundessozialgericht ist noch in 2021 zu rechnen. Dabei geht es um eine höhere Erwerbsminderungsrente für rund 1,8 Millionen Menschen. Diese Rentnerinnen und Rentner dürfen auf eine höhere Rente hoffen, falls die von VdK und SoVD als verfassungswidrige Ungleichbehandlung monierte Stichtagsregelung fallen sollte. Denn nach bisheriger Rechtslage werden nur Rentner, die seit 2019 Erwerbsminderungsrente beziehen, bessergestellt. Diese Neurentner profitieren von höheren Zurechnungszeiten. Sollte das Musterstreitverfahren vor dem BSG Erfolg haben, so würde dies für den Kläger aus Nordrhein-Westfalen Monat für Monat rund 100 Euro mehr bedeuten. Ziel von VdK und SoVD ist es jedenfalls, vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern gegen das Grundgesetz verstößt.

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