Sozialverband VdK - Ortsverband Mittelbiberach
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Satzung des Ortsverbandes Mittelbiberach

§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverband ist eine nachgeordnete Verbandsstufe des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. und führt den Namen Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V., Ortsverband Mittelbiberach Sitz: Mittelbiberach
Die Eintragung in das Vereinsregister ist unzulässig.

§ 2 Wesen und Zweck
1. Der Ortsverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

2. Der Ortsverband ist eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für den in § 3 Ziff. 1a-j und Ziff. 2 genannten Personenkreises. Der Ortsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Ortsverband vertritt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit auf Ortsverbandsebene. Er unterhält die dazu notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit nicht die Zuständigkeit einer übergeordneten Verbandsstufe gegeben ist.

3. Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder des VdK sind nur zulässig, wenn und soweit sie durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt sind. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des VdK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VdK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer für das Ehrenamt angemessenen Vergütung ausgeübt werden.

4. Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a) Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung,
b) Betreuung des in § 3 Ziffer 1. und 2. genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,
behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozial-rechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit,
c) Förderung des behinderten- und altengerechten Wohn- und Siedlungswesens,
d) Förderung des Behindertensports,
e) Patientenberatung,
f) Förderung der Rehabilitation,
g) Kulturelle Betreuung,
h) Förderung der Jugendarbeit,
i) Förderung der VdK Stiftung Baden-Württemberg.

5. Der VdK hält es für seine Pflicht, durch Aufklärung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit sowie durch Ausdehnung und Ausbau internationaler Beziehungen gegen die Vorbereitung und die Entfachung neuer Kriege Stellung zu nehmen, alle Bemühungen zur Sicherung des Friedens zu unterstützen und für die Schaffung eines vereinten Europas einzutreten.
6. Der VdK fördert das Miteinander von behinderten und nicht behinderten Menschen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied können aufgenommen werden
a) Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene, Kriegshinterbliebene und Angehörige von Vermissten,
b) Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalt sowie Berechtigte nach Gesetzen, auf die das Bundesversorgungsgesetz entsprechende Anwendung findet, und deren Hinterbliebene,
c) Rentnerinnen und Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen,
d) Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Patienten,
e) Unfallverletzte,
f) Personen, die durch Umweltschäden gesundheitlich beeinträchtigt sind,
g) die Hinterbliebenen der in Buchstaben c) bis f) aufgeführten Gruppen,
h) jede Vollwaise von Hinterbliebenen im Sinne der Buchstaben a) bis g), die Angehörigen der in den Buchstaben a) bis g) genannten Personengruppen einschließlich der Ehegatten und außerdem Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft,
j) Sozialversicherte, Versorgungsberechtigte.

2. Andere Personen und deren Ehegatten sowie Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie gewillt sind, den Landesverband in seinen Zielen und Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen.

3. Außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Vereine und Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Landesverband in seinen Zielen und Bestrebungen zu fördern und zu unterstützen bereit sind.

4. Die Mitglieder von Organisationen, Vereinen und Körperschaften des privaten Rechts nach Ziffer 3 können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn dies vom außerordentlichen Mitglied beantragt und eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Landesverband getroffen wird.

5. Auf Antrag der Ortsverbände können durch die Bezirksverbandsvorstände ernannt werden
a) Mitglieder, die sich um den Aufbau und die Ziele des VdK besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern,
b) sonstige Personen, die den VdK in seinen Zielen besonders gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern. Näheres wird durch Richtlinien des Landesverbandsvorstandes bestimmt.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im VdK wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung auf Ortsverbandsebene erworben.
2. Die Mitgliedschaft wird in der Regel in dem Ortsverband begründet, in dessen Bereich sich der Wohnsitz des Mitgliedes befindet. An Orten, in denen sich kein Ortsverband befindet, wird die Mitgliedschaft durch den zuständigen Kreisverbandsvorstand geregelt.

3. Außerordentliche Mitglieder werden durch den Landesverbandsvorstand aufgenommen.
4. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann vom Ortsverbandsvorstand abgelehnt werden, wenn sie dem Verbandsinteresse entgegensteht.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Ortsverband wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und seinen Verbandsstufen sowie die Mitgliedschaft im VdK Deutschland erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im VdK endet durch Tod, durch eine schriftliche, an den Vorstand des Ortsverbandes oder einer übergeordneten Verbandsstufe gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist.
2. Der freiwillige Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft möglich. Für Mitglieder und außerordentliche Mitglieder ist dies nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
3. Bei einem Wechsel zu einem anderen Ortsverband findet ein Beitragsausgleich nicht statt.
4. Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet auch mit Übernahme des Mitglieds durch einen anderen Landesverband.
5. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: bei verbandsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des VdK, Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlung oder wenn das Mitglied den Zielen und Satzungen des VdK bewusst entgegenarbeitet oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorlagen.
2. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des VdK berechtigt. Der Ausschlussantrag ist beim Ortsverbandsvorstand des betroffenen Mitgliedes einzureichen, der diesen mit einer Stellungnahme an den Kreisverbandsvorstand weiterleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Ausschlussanträge gegen Mitglieder eines Ortsverbandsvorstandes sind beim Kreisverbandsvorstand einzureichen, der diesen mit einer Stellungnahme an den Bezirksverbandsvorstand weiterleitet. Dieser entscheidet über den Antrag.
3. Von dem Ausschlussantrag ist dem Beschuldigten Kenntnis zugeben. Dem Beschuldigten muss Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer Frist von 1 Monat zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
4. Von der Entscheidung sind die Beteiligten unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit und Beschwerdefrist von 1 Monat schriftlich zu benachrichtigen. Über die Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht des Landesverbandes endgültig.
5. Im Rahmen eines Ausschlussantrages kann in dringenden Fällen der Bezirksverbandsvorstand schriftlich das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss anordnen. Damit ruhen auch alle Mitgliedsrechte. Dagegen ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim Schiedsgericht des Landesverbandes möglich, der darüber endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Den Ausschluss fördernder und außerordentlicher Mitglieder regelt der Landesverbandsvorstand sinngemäß.
7. Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dieser nicht gerichtlich angefochten werden kann.
8. Über Befangenheitsanträge gegen Vorstandsmitglieder entscheiden mindestens 2 Vorstandsmitglieder der jeweils übergeordneten Verbandsstufe.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt. Das aktive Wahlrecht kann nur in dem Ortsverband ausgeübt werden, in dem die Mitgliedschaft gem. § 4 der Satzung begründet ist. Es kann in jedes Verbandsorgan gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden. Angestellte von Verbandsstufen können nicht in der gleichen oder einer übergeordneten Verbandsstufe zu Ehrenämtern berufen werden, wohl aber in den nachgeordneten Verbandsstufen.
2. Bei nicht volljährigen oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Mitgliedern werden die Mitgliedsrechte durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
3. Die Mitglieder erhalten die Verbandszeitung unentgeltlich. Ehegattenmitglieder, Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten erhalten die Verbandszeitschrift nicht.
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-,
sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegen der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Berlin wahrgenommen.
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
a) Die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgelt-Sätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:

Vorverfahren Euro 250,00

Verfahren in der 1. Instanz Euro 390,00

Verfahren in der 2. Instanz Euro 470,00

b) Bei von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgelt-Sätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 c) Endet ein von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte.
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:

Vorverfahren Euro 15,00

Verfahren in der 1. Instanz Euro 25,00

Verfahren in der 2. Instanz Euro 35,00

Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH weniger als zwei Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge. Wurde die VdK-Mitgliedschaft anlässlich der Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erworben oder bestand sie noch nicht wenigstens ein Jahr, so ist das Dreifache der vorstehenden Beträge anzusetzen. In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
8. Der VdK haftet für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH sowie für die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten. Für die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Schadenersatzanspruch gegen den VdK verjährt spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Verfahrens.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandssatzung einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen des VdK zu wahren, bei seiner Ausbreitung mitzuwirken und nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele des VdK beizutragen.
10. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem VdK. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.
11. Kein Mitglied darf aus Verbandsmitteln Vergünstigungen oder Entschädigungen erhalten, welche über den Rahmen der in gleichen Fällen bei Behörden und öffentlichen Körperschaften üblichen Regelungen hinausgehen.

§ 8 Beiträge
1. Der Gesamtmitgliedsbeitrag beträgt jährlich Euro 72,00.
Der Beitrag ist im Voraus fällig und wird im Lastschriftverfahren jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich eingezogen. Im Jahr des Beitritts wird der Gesamtmitgliedsbeitrag anteilig im Voraus erhoben.
2. Mitglieder bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zahlen die Hälfte des Regelbeitrages.
3. Ehegatten, Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft und Kinder (Schüler, Auszubildende und Studenten) eines Hauptmitgliedes zahlen nur die Hälfte des Regelbeitrags. Darüber hinaus zahlen alle weiteren zum Haushalt gehörenden Kinder im Rahmen einer Familienmitgliedschaft insgesamt nur ein Viertel des Regelbeitrages. Nicht volljährige Kinder eines Mitgliedes, für
die keine Mitgliedschaft nach § 8 Ziff. 1 oder § 8 Ziff. 3 besteht, sind für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH beitragsfrei Mitglied.
In diesem Fall ist nach Eintritt der Volljährigkeit der Regelbeitrag zu entrichten, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung vorliegen. Einzelheiten dazu legt der Landesverbandsvorstand in Richtlinien fest.
4. Der Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, entrichtet die Hälfte des Regelbeitrags. Der Bezug der Grundsicherung muss dabei nachgewiesen werden.
5. Vom monatlichen Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von Euro 6,00 beträgt a) der Beitragsanteil des Landesverbandes Euro 3,70. Hierin ist der an den VdK Deutschland zu entrichtende Beitragsanteil mit enthalten.
b) der Beitragsanteil der Bezirksverbände Euro 1,00.
c) der Beitragsanteil der Kreis- und Ortsverbände zusammen Euro 1,30. Die Aufteilung auf die Kreis- und Ortsverbände bleibt den Kreisverbandstagen bzw. Kreisverbandskonferenzen überlassen.
6. Vom jährlichen Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von Euro 72,00 beträgt
a) der Beitragsanteil des Landesverbandes Euro 44,40. Hierin ist der an den VdK Deutschland zu entrichtende Beitragsanteil mit enthalten.
b) der Beitragsanteil der Bezirksverbände Euro 12,00.
c) der Beitragsanteil der Kreis- und Ortsverbände zusammen Euro 15,60. Die Aufteilung auf die Kreis- und Ortsverbände bleibt den Kreisverbandstagen bzw. Kreisverbandskonferenzen überlassen. Die Beitragsaufteilung gilt für Ehegatten, Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten entsprechend. Gleiches gilt für Mitglieder, die bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres nur die Hälfte des Regelbeitrages entrichten bzw. im Rahmen der Familienmitgliedschaft lediglich ein Viertel des Regelbeitrages zahlen. Gleiches gilt für Bezieher von Grundsicherung. Einzelheiten dazu legt der Landesverbandsvorstand in Richtlinien fest.
7. Die Aufteilung auf Kreis- und Ortsverband bleibt dem Kreisverbandstag oder der Kreisverbandskonferenz überlassen.
8. Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder wird von Fall zu Fall vereinbart. Der Landesverbandsvorstand erlässt hierzu Richtlinien.

§ 9 Gebiet des Ortsverbandes
Der Kreisverbandsvorstand regelt Änderungen im Gebietsumfang der ihm zugeordneten Ortsverbände. Vor einer Neuregelung ist der Ortsverband zu hören.

§ 10 Fachgruppen
Nach Bedarf können für besondere Gruppen von Mitgliedern eines Ortsverbandes wie Rentner oder Behinderte, sofern deren Zahl mindestens 15 beträgt, Fachgruppen gebildet werden.

§ 11 Vorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand besteht aus 3 bis 9 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, und zwar
a) dem Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) der Frauenvertreterin.

Diese bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Seine Beschlüsse die dem Ortsverbandsvorstand zur Kenntnis zu bringen sind bleiben bindend, sofern sie nicht vom Ortsverbandsvorstand in seiner nächsten Sitzung abgeändert werden. Besteht der Vorstand des Ortsverbandes nur aus 3 Mitgliedern, sind die Funktionen nach den Buchstaben a), c) und d), bei 4 Mitgliedern zusätzlich nach Buchstabe e) zu besetzen. Besteht der Ortsverbandsvorstand nur aus 3 Mitgliedern, soll mindestens eine Frau im Vorstand vertreten sein.
2. Neben dem Geschäftsführenden Vorstand kann die Hauptversammlung bis zu 5 Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren wählen.
3. Beisitzer können Frauen, Rentner oder Behinderte und jüngere Mitglieder sowie Schwerbehinderten-Vertrauenspersonen sein.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem VdK. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. Der Vorstand kann für ein ausgeschiedenes Mitglied bis zur nächstmöglichen Ersatzwahl ein neues Mitglied selbst berufen.
5. Dem Ortsverbandsvorstand obliegt die Vertretung des VdK für den Ortsverbandsbereich und die Wahrung der Interessen der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung.
6. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Entrichtung der Mitgliedsbeiträge. Einen direkten Einzug der Beiträge durch die Mitgliederverwaltung des Landesverbandes hat er auf Wunsch eines auch vor dem 01.01.2005 eingetretenen Mitgliedes zu ermöglichen. Ist ein Mitglied nicht im direkten Einzug, führt und rechnet der Ortsverband den Mitgliedsbeitrag entsprechend der
Satzung und den Weisungen des Landesverbandes ab.
7. Der Ortsverbandsvorstand ist verpflichtet, unvermutete Kassenprüfungen durch Beauftragte übergeordneter
Verbandsstufen zu dulden und die für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen oder bereitzustellen.

§ 12 Revisoren
1. Die 2 Ortsverbandsrevisoren werden von der Hauptversammlung bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt. Sie sind in dieser Eigenschaft vom Ortsverbandsvorstand unabhängig und nur der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
2. Das Amt des Revisors endet mit seinem Ausscheiden aus dem Sozialverband VdK. Der Ortsverbandsvorstand kann bis zur nächsten Wahlmöglichkeit einen Ersatzrevisor berufen.
3. Revisionen der Ortsverbandskasse finden mindestens einmal jährlich statt. Über das Ergebnis berichten die Revisoren dem Ortsverbandsvorstand schriftlich und in den Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlung mündlich.

§ 13 Hauptversammlung und Mitgliederversammlung
1. Alle zwei Jahre ist eine Hauptversammlung durchzuführen, die vom Ortsverbandsvorsitzenden mindestens eine Woche vorher unter Veröffentlichung der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben und einzuberufen ist. Die Einberufung zur Hauptversammlung muss den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dieses Erfordernis ist auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder dem Gemeindemitteilungsblatt erfüllt.
2. Der Hauptversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Geschäfts-, des Kassen und des Revisionsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Ortsverbandsvorstandes und der 2 Revisoren sowie der Delegierten und ihren Ersatzleute zum Kreisverbandstag.
3. Der Ortsverbandsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das Verbandsinteresse dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Ortsverbandsmitglieder dies fordert.
4. In den Jahren, in denen keine Hauptversammlung statt- findet, ist einer Mitgliederversammlung der Geschäfts-, der Kassen- und der Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Außerdem ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Zudem sind Ersatzwahlen nach § 11 zwischen zwei Hauptversammlungen vorzunehmen.
5. Satzungsändernde Beschlüsse kann die Hauptversammlung nicht fassen.
6. An der Hauptversammlung und Mitgliederversammlung können auch die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes mit Rederecht teilnehmen.

§ 14 Organe
Der Vorstand des Ortsverbandes, die Hauptversammlung sowie die Mitgliederversammlung sind Organe des Landesverbandes.

§ 15 Rechtsverhältnisse und Geldwesen
1. Der Ortsverbandsvorstand verwaltet die dem Ortsverband zustehenden Beitragsanteile und Rücklagen. Er ist verpflichtet, die den übergeordneten Verbandsstufen zustehenden Beitragsanteile, die weder angegriffen noch zurückgehalten werden dürfen, entsprechend den Weisungen dieser Verbandsstufen unverzüglich weiterzuleiten.
2. Der Ortsverband bedarf zur wirksamen Begründung von Verbindlichkeiten, die über die ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben und die zur Verfügung stehenden Mittel hinausgehen, der Genehmigung des Landesverbandes. Soweit solche genehmigungsbedürftigen Verbindlichkeiten ohne die Genehmigung des Landesverbandes eingegangen werden, haftet der Landesverband hierfür nicht. Er haftet auch nicht für die Einstellung von Angestellten bei Verbandsstufen, soweit es sich nicht um Angestellte des Landesverbandes handelt.
3. Bei Rechtsgeschäften, die den Ortsverband vermögensrechtlich verpflichten, sind die Unterschriften des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und des Kassiers erforderlich. Für Barabhebungen vom Konto der Verbandsstufe mittels EC-Karte bzw. für ?Home Banking? gelten die Vorgaben der Anwendungsrichtlinie ?Rechtsverhältnisse und Geldwesen? des Landesverbandsvorstandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Der Vorstand des Ortsverbandes ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung gilt diese Einschränkung nicht.
2. Beschlüsse bedürfen, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, der einfachen Mehrheit der Abstimmenden. Stimmenthaltung wird nicht gewertet.
3. Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmung muss vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der Abstimmungsberechtigten verlangt.
4. Wahlen finden offen nur dann statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
5. Soweit Beschlüsse des Ortsverbandes gegen solche übergeordneter Gremien verstoßen, sind sie nichtig.
6. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Zusammenlegung, Wechsel zu einem anderen Kreisverband und Auflösung
1. Die Zusammenlegung mit einem anderen Ortsverband, der Wechsel zu einem anderen Kreisverband oder die Aufllösung können nur durch eine Mitglieder- oder Hauptversammlung beschlossen werden, zu welcher sämtliche Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Dieses Erfordernis ist auch durch die Veröffentlichung, wenigstens einen Monat vor der Versammlung, in der örtlichen Presse oder des Gemeindemitteilungsblattes erfüllt. Die beabsichtigte Maßnahme muss aus der Tagesordnung hervorgehen und ist auch dem Kreis- und Bezirksverbandsvorstand, bei Wechsel des Kreisverbandes auch dem künftigen Kreisverband, bei Zusammenlegung mit einem anderen Ortsverband auch diesem, mindestens einen Monat vor der Versammlung bekannt zu geben. Die Vorstände der unterrichteten Verbandsstufen können eine Stellungnahme dazu abgeben, die den Teilnehmern der Versammlung zur Abstimmung mit vorzulegen ist.
2. Eine beabsichtigte Auflösung ist dem Kreisverband mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Der Kreisverbandsvorstand hat sich zu der beabsichtigten Auflösung zu äußern. Diese Stellungnahme ist den Teilnehmern der Versammlung zur Abstimmung vorzulegen.
3. Der Beschluss über die beabsichtigte Maßnahme ist wirksam, wenn er von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung gebilligt wird. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Kreisverbandsvorstand vorzulegen. Die Beschlüsse sind ungültig, wenn nicht satzungsgemäß verfahren worden ist. Bei Bewilligung durch die Mitglieder- oder Hauptversammlung ist die Zustimmung der beteiligten Kreis- und Bezirksvorstände erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bezirksverbandsvorstand.
4. Bei Zusammenlegung mit anderen Ortsverbänden geht das vorhandene Vermögen an den neuen Ortsverband über; sofern ein bisheriger Ortsverband sich aufteilt und die Mitglieder auf mehrere andere Ortsverbände verteilt werden, wird das Vermögen entsprechend den Anteilen der Mitgliederzahlen auf die neuen Ortsverbände aufgeteilt. Entsprechendes gilt bei Angliederung an verschiedene Kreisverbände.
5. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes, hat der Ortsverband in einem Verfahren nach Ziff. 1 über die künftige Kreisverbandszugehörigkeit zu entscheiden. Dabei soll die Zugehörigkeit des Ortes zu der politischen Kreiseinteilung berücksichtigt werden.
6. Bei Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Ortsverbandes nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den zuständigen Kreisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 20. Oktober 2016 durch den 17. Ordentlichen Landesverbandstag geändert. Sie wurde für die in der Anlage(*) aufgeführten Ortsverbände für verbindlich erklärt.

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