Sozialverband VdK - Ortsverband Leutenbach
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Informationen der Deutschen Rentenversicherung

Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Fragen & Antworten (Stand 21.05.2014)

Auszug der Information der Deutschen Rentenversicherung

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen vier Komponenten: die Rente ab 63, die Mütterrente, die Erwerbsminderungsrente und das Reha-Budget. Die folgenden Fragen und Antworten berücksichtigen die Regelungen, die im Gesetzentwurf und den Änderungsanträgen dazu vorgesehen sind. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren soll nach den Plänen der Bundesregierung im Juni 2014 abgeschlossen werden.
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen an den vorgeschlagenen Regelungen ergeben.

Rente ab 63
1. Was ist die Rente ab 63?
Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig sollen Versicherte nach 45 Jahren bereits mit 63 eine abschlagsfreie Rente erhalten können.

2. Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?
Insbesondere folgende Zeiten sollen bei den 45 Jahren mitzählen:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Ersatzzeiten.

Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

3. Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit unbegrenzt mit?
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sollen zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden - in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden nicht berücksichtigt.

4. Ab wann kann man die Rente ab 63 abschlagsfrei beziehen?
Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, soll nach dem Gesetzentwurf ab 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

5. Wie verläuft die schrittweise Anhebung auf 65 Jahre?
Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise angehoben:

Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze dann 65 Jahre.

6. Kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden, um die abschlagsfreie Rente mit 63 zu bekommen?
Ein Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er ? zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist ? nicht mehr angefochten werden kann.

7. Müssen Versicherte mit 63 in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente erfüllen oder können sie weiterarbeiten?
Arbeitnehmer, die bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen weiterarbeiten.

8. Wird auf die Rente ab 63 ein Nebenverdienst angerechnet oder kann unbegrenzt hinzuverdient werden?
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner ohne Auswirkungen auf die Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen.

Mütterrente
1. Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.

2. Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?
Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 werden sich die Beträge voraussichtlich auf 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten erhöhen.

3. Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
Die 28,61 Euro (West) und 26,39 Euro (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind sind Bruttowerte. Sie unterliegen gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung.

4. Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?
Die Erhöhung ist für die Zeit ab 1. Juli 2014 vorgesehen. Rentennachzahlungen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 wird es nicht geben.

5. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?
Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden.

6. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?
Auch wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Hier hat die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in diesen Fällen von sich aus die Berücksichtigung der Mütterrente und speichert gegebenenfalls das weitere Jahr im Versicherungskonto.
Etwas anderes gilt für Versicherte mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die dementsprechend auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kindern geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann auch die Berücksichtigung der Mütterrente.
Die Deutsche Rentenversicherung weist die Versicherten von sich aus darauf hin, dass die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend zu machen ist. Die Versicherten erhalten den Hinweis erstmals mit Erreichen des 43. Lebensjahres im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Rentenkonto alle für die Rentenberechnung relevanten Zeiten enthalten sind. Die Kindererziehungszeiten sollten spätestens im Rentenantragsverfahren geltend gemacht werden.

7. Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Ja.

8. Kann die Mütterrente die Höhe einer Hinterbliebenenrente beeinflussen?
Ja, die Hinterbliebenenrente kann sich dadurch vermindern oder erhöhen.
Sie kann sich vermindern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind. Denn Einkommen oberhalb eines Freibetrags (zum Beispiel bei Witwen- und Witwerrenten derzeit 742,90 Euro in den alten Bundesländern und 679,54 Euro in den neuen Bundesländern) wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Als solches Einkommen zählt auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Steigt diese durch die Mütterrente und überschreitet sie den Freibetrag, so reduziert sich die Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente erhöht sich, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind.

9. Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann dies dazu führen, dass sich dadurch erstmalig ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergibt.

10. Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden.

11. Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?
Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71.400 Euro und im Osten 60.000 Euro. Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu zahlen. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente.

12. Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat ein Versicherter allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?
Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig drei vor 1992 geborene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben.

13. Können Personen, die am 1. Juli 2014 bereits im Rentenalter sind, durch die Mütterrente erstmals einen Rentenanspruch erwerben?
Ja, zum 1. Juli 2014 kann erstmals ein Anspruch auf HTURegelaltersrenteUTH entstehen.
Für die Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit HTUBeitragszeitenUTH erfüllt sein. Durch die Mütterrente soll ab 1. Juli 2014 für jedes vor 1992 geborene Kind ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit (= Beitragszeit) angerechnet werden. Wenn Berechtigte hierdurch auf fünf Jahre Beitragszeiten kommen, haben sie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf Regelaltersrente.
Die Regelaltersrente kann aber nur dann gezahlt werden, wenn sie beantragt wird. Damit die Rente zum frühstmöglichen Zeitpunkt ab Juli 2014 beginnen kann, muss der Rentenantrag bis Ende Oktober 2014 gestellt werden. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.

Link zur Deutschen Rentenversicherung zu Fragen und Antworten zu diesem Thema: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/4_Presse/infos_der_pressestelle/02_medieninformationen/03_pressematerial/rv_leistungsverbesserungsgesetz/140212_faq_rente_mit_63.html

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