Sozialverband VdK - Ortsverband Künzelsau
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Aktuelle Hinweise

Erste Kopie der Krankenakte ist kostenfrei

Nach Paragraf 630g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Patienten das Recht, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen und eine Kopie gegen Kostenerstattung zu bekommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die erste Kopie der Unterlagen kostenlos sein muss (Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22). Dies ergebe sich aus dem Auskunftsrecht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so die höchsten europäischen Richter. „Der Anspruch der Patientinnen und Patienten erstreckt sich laut EuGH auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen. Dies gilt aber nur für die erste Kopie. Die Kosten für jede weitere Kopie dürfen weiterhin in Rechnung gestellt werden“, erklärt dazu die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg in Stuttgart. Weitere Informationen zu dieser Beratungsstelle des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg e.V. finden sich unter www.vdk.de/patienten-wohnberatung-bw im Internet.


Neuer VdK-Film „Fünf von uns“

„Fünf bewegende filmische Einblicke, fünf Mutmacher für soziale Gerechtigkeit und fünf Geschichten von uns“, so beschreibt der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. seinen neuen Film. Darin gewähren die fünf Mitglieder Brigitte, Noah, Benjamin, Tino und Andrea sehr persönliche Einblicke in ihre Lebenssituation. Und sie schildern, was sie einst zum Beitritt in den Sozialverband VdK bewogen hat. Dabei kommen auch Aspekte des ehrenamtlichen VdK-Engagements zur Sprache. Außerdem werden Pflege, Schwerbehinderung und chronische Erkrankung thematisiert.
Zum neuen VdK-Kurzfilm kommt man über die Internetseite www.fuenfvonuns.de oder über die Landesverbandshomepage (www.vdk-bw.de) sowie über den YouTube-Kanal des VdK Baden-Württemberg. Des Weiteren enthält die aktuelle Doppelausgabe der Mitgliederzeitung „VdK-Zeitung“ den QR-Code zum direkten Filmerlebnis.


Über 260.000 Mitglieder in Baden-Württemberg

VdK-Landesverband erreicht historischen Meilenstein – bereits 4,2 Prozent
mehr Mitglieder als im Vorjahr

Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. verzeichnet das größte Mitgliederwachstum seit den 1990er Jahren. Dabei überschritt der Landesverband erstmals in seiner Geschichte dieMitgliedermarke von 260.000. Innerhalb von zehn Jahren ist der VdK Baden-Württemberg damit um über 46.000 Mitglieder gewachsen. Bereits im ersten Halbjahr erfasste die Mitgliederverwaltung weit über 10.000 Neuaufnahmen.

„Es freut mich sehr, dass der Sozialverband VdK in Baden-Württemberg weiterwächst und immer mehr Menschen uns vertrauen“, so Hans-Josef Hotz. Der VdK-Landesverbandsvorsitzende gibt jedoch auch zu bedenken: „In einer Zeit, in der viele Menschen unsere Hilfe benötigen, müssen wir besonders wachsam sein. Bürokratische Hürden und rechtliche Veränderungen erschweren das Verständnis im Sozialrecht. Uns alle fordern zudem der Krieg in der Ukraine, die anhaltende starke Inflation aber auch die geplanten Einsparungen im Sozialbereich im Besonderen heraus. Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltsdebatten, die einen massiven Abbau der Sozialausgaben vorsehen, müssen wir uns alle mehr denn je entschieden für einen gerechten Sozialstaat einsetzen und diesen verteidigen! Denn nur gemeinsam können wir diese gesellschaftlichen Herausforderungen bewältigen.“

Als Grund für den historischen Höchststand sieht der VdK-Landesverbandsvorsitzende die vielfältigen Dienstleistungen, wie die Beratung und Vertretung im Sozialrecht, Unterstützung in sozialen Angelegenheiten und die Förderung gesellschaftlicher Teilhabe. Das breite Themenspektrum rund um Rente, Pflege, Behinderung, Gesundheit und Armut spricht Menschen aller Generationen an. „Jedes Mitglied, das unsere Hilfe benötigt, stärkt unsere Entschlossenheit, für soziale Gerechtigkeit einzustehen“, so Hotz. Der persönliche Dank des VdK-Landesverbandsvorsitzenden gilt den 200 haupt- und 9.000 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in ganz Baden-Württemberg. Hotz betont: „Ihrem unermüdlichen Einsatz ist dieses stabile Wachstum zu verdanken. Jeden Tag aufs Neue unterstützen sie unsere VdK-Mitglieder mit ihrem Engagement, ihrer Fachkenntnis und ihrer Hingabe.“

Der VdK-Landesverband verfügt in Baden-Württemberg über 34 VdK-Beratungsstellen für Sozialrecht. Mit 52 Kreisgeschäftsstellen und über 1.000 Ortsverbänden ist zudem ein engmaschiges Netz ehrenamtlicher Anlaufstellen für Ratsuchende vorhanden.

Vorsicht bei Absagen der Kasse per Telefon

„Er kann durchaus vorkommen, dass Krankenkassen ihre Versicherten anrufen, um ihnen die Entscheidung zu einer beantragten Leistung mündlich mitzuteilen“, informierte unlängst die VdK-Zeitung die Mitglieder des Sozialverbands. Durch solche unangekündigten Anrufe fühlten sich die meisten Menschen überrumpelt, vor allem, wenn es sich um die Ablehnung einer Leistung handle, so die Mitgliederzeitung. „Doch auch wenn Versicherte davon ausgehen, dass sie in der Regel einen schriftlichen Bescheid erhalten, ist dieses Vorgehen rechtens“, stellte die VdK-Zeitung klar und gab den Tipp, sich Entscheidungen der Kasse stets schriftlich geben zu lassen. Denn ohne schriftlichen Bescheid werde es schwieriger die Entscheidung der Krankenkasse nachzuvollziehen. Zudem muss der schriftliche Bescheid immer mit einer Begründung versehen sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der die Rechtsmittel und die Frist genannt sind. Weiterer Tipp: VdK-Mitglieder können sich bei Streitfällen mit gesetzlichen Krankenversicherungen oder bei anderen sozialrechtlichen Streitigkeiten von den hauptamtlichen VdK-Juristen beraten und juristisch vertreten lassen. Die Geschäftsstellen dieser VdK-Experten finden sich auf den Internetseiten des Landesverbands unter www.vdk-bw.de


Erstattungsansprüche gegenüber Pflegekasse erlöschen nicht mit Tod

Erben können bei der Pflegekasse Kostenerstattungsansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod ihres pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen. Das sieht eine wenig beachtete Gesetzesänderung im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (GVWG) vor, das bereits seit Juli 2021 in Kraft ist. In Frage kommt dies für Leistungen und Kosten wie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die Kosten für eine Verhinderungspflege, Kosten für Entlastungsleistungen, beispielsweise die Tagespflege, oder auch die Kosten für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, wie eine barrierefreie Dusche. „Wichtig ist, dass die Leistungen vor dem Tod der pflegebedürftigen Person erbracht wurden“, betonte unlängst die Stuttgarter VdK Patienten- und Wohnberatung und gab den Tipp: „Stellen Sie einen Antrag auf Kostenerstattung, wenn zum Beispiel Verhinderungspflege in Anspruch genommen oder die Wohnung pflegegerecht umgebaut wurde, die Rechnungen aber erst nach dem Tod Ihres Angehörigen bei der Pflegekasse eingereicht werden können.“


Wohngeld auch für Heimbewohner
Immer mehr Menschen können die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen – Wo es Unterstützung gibt

Die Kosten für Pflege sind enorm gestiegen. Immer mehr Betroffene kommen dadurch in finanzielle Schwierigkeiten. Wer das Pflegeheim nicht mehr bezahlen kann, hat mehrere Möglichkeiten, Unterstützung zu bekommen.

Mit der Reform des Wohngelds zum 1. Januar 2023 haben mehr Menschen als bisher Anspruch auf Wohngeld. Das betrifft auch Pflegebedürftige. Das neue „Wohngeld Plus“ können nicht nur Betroffene beantragen, die zu Hause versorgt werden, sondern auch die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Um einen staatlichen Zuschuss für ihre Wohnkosten zu erhalten, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Keine anderen Leistungen

So wird Wohngeld nur dann gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen, wie etwa Hilfe zur Pflege, bezogen werden. Darin sind nämlich die Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigt. Außerdem darf das Jahreseinkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Das Vermögen hingegen wird erst geprüft, wenn es über 60.000 Euro beträgt.

Wohngeld bezieht man nicht automatisch. Es muss bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt werden. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller muss sämtliche Einkünfte offenlegen.

Für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen gibt es in vielen Bundesländern einen eigenen „Wohngeldantrag für Heimbewohner“. In diesem Formular bestätigt die Heimleitung die Angaben zum Wohnraum. Daneben sind weitere Unterlagen erforderlich, wie etwa ein Auszug aus dem Heimvertrag, aktuelle Rentenbescheide und gegebenenfalls andere Einkünfte.

Nicht notwendig ist es, den Mietwert des Zimmers zu ermitteln. Bei Pflegeheimen berücksichtigt der Gesetzgeber den Höchstbetrag der jeweiligen Region. Da die Leistung erst ab Antragstellung gewährt wird, ist es ratsam, den Antrag zeitnah zu stellen.

Derzeit sind viele Wohngeldstellen aufgrund der gestiegenen Antragszahlen überlastet. Monatelange Wartezeiten bis zur Bewilligung der Leistung sind die Folge. Es ist aber auch möglich, eine vorläufige Zahlung des Wohngelds zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Wohngeld mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ besteht.
Pflegewohngeld

Neben dem Wohngeld gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein auch Pflegewohngeld. Bei dieser Leistung übernehmen die Bundesländer die in den Heimkosten enthaltenen Investitionskosten, wenn das Einkommen und das Vermögen der oder des Pflegebedürftigen nicht ausreicht.
Und schließlich besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege zu beantragen. Hier handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe. Immer mehr Menschen müssen sie in Anspruch nehmen. Schätzungen gehen davon aus, dass bei mehr als 40 Prozent der Heimbewohnerinnen und -bewohner die Rente und die Ersparnisse nicht mehr ausreichen, um die hohen Heimkosten zu finanzieren.

Bei der Hilfe zur Pflege bezahlt der Sozialhilfeträger die Differenz zum benötigten Betrag an das Pflegeheim. Außerdem gibt es ein kleines Taschengeld. Der Antrag beim zuständigen Sozialamt sollte möglichst noch vor dem Einzug ins Pflegeheim gestellt werden. Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht mit einem Schonvermögen von bis zu 10.000 Euro.

Bevor das Sozialamt Hilfe zur Pflege bewilligt, überprüft es, ob die Kinder der oder des Pflegebedürftigen unterhaltspflichtig sind. Der sogenannte Elternunterhalt greift, wenn ein Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro hat. Den Kindern steht jedoch ein sogenannter „angemessener Selbstbehalt“ zu. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern werden berücksichtigt.


Sozialrecht: Neue Regelungen ab 2023

Auch nach dem Jahreswechsel 2022/2023 treten wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen im Sozialrecht, zumeist zum 1. Januar 2023, in Kraft: Anstelle von Hartz IV gibt es fortan ein sogenanntes Bürgergeld, was der Sozialverband VdK grundsätzlich begrüßt. Wie hoch die Beträge für welche Personengruppen sind, erfahren Interessierte auf der Homepage des VdK Baden-Württemberg unter www.vdk-bw.de. Dort kann man sich zudem über Neuerungen beim Wohngeld, beim Kindergeld und beim Kinderkrankengeld, im Bereich Krankenversicherungsbeiträge, ebenso über geänderte Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente, außerdem über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aber auch über Gas- und Strompreisbremse und weitere Dinge informieren, die insbesondere gesetzlich Versicherte sowie Verbraucherinnen und Verbraucher interessieren. Welche sozialpolitischen Positionen der Sozialverband VdK bezieht , wo sich die zahlreichen Geschäftsstellen befinden und vieles mehr gibt es ebenfalls unter www.vdk-bw.de. Über diese Website kommt man auch zu den regelmäßigen VdK-Podcasts und zu Informationen in Sachen Ehrenamt.


Ab 2023 elektronische AU-Bescheinigung für Arbeitgeber Pflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) informieren. Ab dem vierten Tag dieser AU sind sie grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit mit einer sogenannten AU-Bescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Vor 2023 gab es die AU-Bescheinigung in Papierform auf dem gelben Papier im Kleinformat. Ab Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den gesetzlichen Krankenkassen für Arbeitgeber Pflicht. Das heißt, der Arbeitgeber ruft die Daten bei der zuständigen Krankenkasse seines Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin ab. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber daher keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen. Die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen, entfällt jedoch nicht! Es besteht auch weiterhin ein Anspruch darauf, sich von Arzt oder Ärztin die AU-Bescheinigung in Papier geben zu lassen. Das Papierdokument hat hohen Beweiswert – beispielweise bei einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren. Krankenhäuser nehmen ebenfalls an diesem E-Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit jedoch Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehaeinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten.


Wichtige VdK-Termine zum Vormerken

Nach zweijähriger Corona-Pause gibt es am 10. September 2022 wieder einen großen VdK-Gesundheitstag. Die Informationsveranstaltung des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg widmet sich diesmal insbesondere dem Thema Pflege. Details erfolgen in Kürze unter www.vdk-bw.de sowie in der Juni-VdK-Zeitung. Bereits vom 23. bis 25. Juni 2022 ist der VdK auf der REHAB in Karlsruhe mit einem Messestand in der dm-Arena/Standplatz T41 vertreten. Die REHAB, die ebenfalls pandemiebedingt pausierte, gehört zu den bedeutendsten Messen für Rehabilitation, Therapie, Pflege und Inklusion. Weiteres dazu findet sich unter www.rehab-karlsruhe.com/besucher. Eine Messe speziell für blinde und sehbehinderte Menschen veranstaltet die Nikolauspflege Stuttgart in Zusammenarbeit mit vielen Organisationen am 8. Juli 2022. Auch der Sozialverband VdK ist wieder vertreten. Diese Messe „besser sehen“ findet im Gegensatz zu ihren Vorgängerveranstaltungen nun in der Liederhalle Stuttgart statt. Neben der Ausstellung von Einrichtungen und Hilfsmittelherstellern, gibt es interessante Vorträge rund um die Thematik Gutes Sehen, Sehbehinderung, Augenkrankheiten. Details siehe unter www.fachmesse-besser-sehen.de.


Hilfsmittel auf Empfehlung von Pflegefachkräften

Mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde Paragraf 40 Absatz 6 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eingeführt, mit dem Ziel, dass pflegebedürftige Menschen schnell geeignete Hilfsmittel erhalten können. Pflegefachkräfte dürfen seit 2022 bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen, die Pflegebedürftige zuhause beziehungsweise im privaten Lebensumfeld benötigen. Hier ist zu beachten, dass die Neuregelung weder für die teil- noch für die vollstationäre Pflege oder die Kurzzeitpflege gilt. Die empfohlenen Hilfsmittel für zuhause müssen pflegerischen Zwecken dienen. In den Richtlinien des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung ist festgelegt, welche fachlichen Anforderungen die Pflegefachkräfte erfüllen müssen und welche Hilfs- und Pflegehilfsmittel sie, wann empfehlen dürfen. Eine ärztliche Verordnung ist dann nicht erforderlich. Der ausgewählte Hilfsmittel-Leistungserbringer muss Vertragspartner der Kasse sein. Dieser Hilfsmittel-Leistungserbringer stellt den Leistungsantrag, den die Kranken- beziehungsweise die Pflegekasse genehmigen muss.


Zu viel gezahlte Bankgebühren - was ist zu tun?

https://www.vdk.de/deutschland/pages/presse/vdk-zeitung/83593/finanzaufsicht_fordert_rueckerstattung?dscc=ok


Manches neu im Sozialrecht in 2022

Zum 1. Januar 2022 treten einige sozialrechtliche Änderungen in Kraft. Beispielsweise steigt der gesetzliche Mindestlohn, den es seit 2015 gibt, von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum Juli 2022 wird er dann erneut steigen – auf 10,45 Euro. In der Grundsicherung erhöhen sich die Regelsätze. Das betrifft Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zur Pflege: Alleinstehende erhalten dann 449 statt 446 Euro. Für Erwachsene, die in stationären Einrichtungen leben, beträgt der Satz 360 statt 357 Euro. Kinder bis fünf Jahre bekommen 285 statt 283 Euro. Für Sechs- bis 13-Jährige gibt es 311 statt 309 Euro und für 14- bis 17-jährige Jugendliche 376 statt 373 Euro. Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 auf 0,35 Prozent des Bruttogehalts. Neu ist auch, dass ab Januar Arztpraxen verpflichtet sind, sogenannte E-Rezepte auszustellen. In der Apotheke können sie dann per Smartphone vorgezeigt werden oder man zeigt den Papierausdruck, den man vom Arzt erhalten hat.


Pflegekurse für Angehörige

Um Angehörige gut versorgen zu können, haben Pflegepersonen nach Paragraf 45 Sozialgesetzbuch (SGB) XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse durch die Pflegeversicherung. Dort erhalten sie Einblick in die Grundlagen der Pflege sowie praktische Tipps für den Pflegealltag – auch um mögliche Überforderung zu vermeiden. Die Pflegekassen sind verpflichtet, Pflegekurse selbst durchzuführen oder dafür mit einem Partner zu kooperieren. Gedacht sind die Schulungen für alle nicht professionellen Pflegepersonen. Neben Gruppenkursen sind auch individuelle Schulungen, unter Umständen auch zuhause, denkbar. Wegen der Pandemie finden Pflegekurse zurzeit häufig online statt. Unabhängig von der Art der Schulung müssen Pflegekurse bei der Pflegeversicherung beantragt werden.


Handbike für Querschnittgelähmten – Nicht für alles reicht „normaler“ Rollstuhl

Das hessische Landessozialgericht (LSG) gab einem Kläger, dem seine Krankenkasse nur einen E-Rollstuhl statt eines Handbikes zahlen wollte, Recht (Az. L 1 KR 65/20). Der Querschnittgelähmte habe Anspruch darauf, um seine Behinderung auszugleichen, so das LSG. Der 1958 geborene Kläger bewegte sich seit dem Unfall 1978 mit einem Faltrollstuhl fort. Mit dem beantragten Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, die an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann, wollte er seine Mobilität erhöhen, da er Bordsteinkanten nicht überwinden und Gefällstrecken nicht befahren könne. Somit sei auch seine Teilhabe am öffentlichen Leben eingeschränkt, argumentierte er. Die Kasse lehnte das rund 8.600 Euro teure Hilfsmittel ab und bot dem Kläger stattdessen einen Elektrorollstuhl für rund 5.000 Euro an. Das LSG betonte jedoch, dass Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich hätten. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Dies diene dem Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Daher sei hier der Anspruch auf das Handbike berechtigt, zumal der Kläger dieses – anders als den angebotenen E-Rollstuhl ohne zusätzliche Hilfe montieren und vollumfänglich nutzen könne. Daher würde das Handbike die notwendige Versorgung nicht überschreiten, so die Richter.


18. September VdK-Live-Talk zur Bundestagswahl


„Wählen statt hoffen.“ ist das Motto des VdK Baden-Württemberg im Wahljahr 2021. Am Samstag, 18. September, veranstaltet der Landesverband einen VdK-Live-Talk zur Bundestagswahl und zu den Kernthemen des Sozialverbands Rente, Pflege und Gesundheitswesen. Vorsitzender Hans-Josef Hotz führt zusammen mit der Journalistin Kimsy von Reischach durch den Talk. Dabei präsentiert das Duo die Antworten der Politik auf wichtige Fragen zu den VdK-Kernthemen aus einer eigens vorab erfolgten Podiumsdiskussion mit Monica Wüllner (CDU), Dr. Sandra Detzer (GRÜNE), Leni Breymaier (SPD), Jessica Tatti (LINKE) und Pascal Kober (FDP). Der VdK-Live-Talk ist um 17 Uhr auf dem VdK-YouTube-Kanal oder unter www.vdk-bw.de zu sehen.


Auslandskrankenversicherung und Corona


Viele Menschen planen zurzeit wieder einen Urlaub im Ausland. Stiftung Warentest hat auch dieses Jahr Auslandskrankenversicherungen verglichen. „Achten Sie darauf, dass Ihre Auslandskrankenversicherung auch eine Covid-19-Erkrankung abdeckt“, betont die VdK Patienten- und Wohnberatungsstelle Baden-Württemberg. Denn, einige Tarife leisteten nicht bei Pandemie oder die Versicherung zahle nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn für das Urlaubsziel eine Reisewarnung, beispielsweise wegen Corona, ausgesprochen hat, hob kürzlich die in der Stuttgarter Gaisburgstraße 27 ansässige Beratungsstelle (www.vdk.de/patienten-wohnberatung-bw) hervor. Die VdK-Patientenberaterinnen verweisen auf den vollständigen Testbericht in der Juni-2021-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest sowie unter www.test.de im Internet.
https://www.test.de/Auslandskrankenversicherung-der-grosse-Vergleich-4848150-0/


Seriöse Gesundheitsinformationen im Internet

Tipps, worauf man in puncto Seriosität bei Gesundheitsinformationen im Netz achten sollte, gibt die VdK Patienten- und Wohnberatungsstelle Baden-Württemberg: So sollten die Infos aktuell und von erwiesenen Experten verfasst sein. Die Internetseite muss ein Impressum haben, aus dem der Verfasser hervorgeht. Vertrauenswürdig sind Anbieter, die keine geschäftlichen Interessen verfolgen, wie medizinische Fachgesellschaften, Universitäten, gemeinnützige Stiftungen oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Werbung müsse erkennbar sein. Die VdK-Patientenberatung rät auch zum Blick auf HON-Siegel oder afgis-Zertifikat. Beide Prüfsiegel kennzeichnen qualitativ hochwertige Websites. Verlässlich sind beispielsweise: www.gesundheitsinformation.de. Anbieter ist das unabhängige Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Dank einer VdK-BW-Kooperation mit IQWiG kann man mehr als 500 geprüfte Gesundheitsthemen auch über www.vdk-bawue.de aufrufen. Ebenso seriös sind www.patienten-information.de (Anbieter: Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin/ÄZQ), www.gesund.bund.de vom Bundesgesundheitsministerium, www.krebsinformationsdienst.de (Anbieter: Deutsches Krebsforschungszentrum).


Große VdK-Pflegestudie startet im April

Die Herausforderungen der ambulanten Pflege sichtbar machen. Das bezweckt die große VdK-Pflegestudie, die am 1. April startet. In Baden-Württemberg leben gut 470 000 pflegebedürftige Menschen. 80 Prozent von ihnen werden zuhause gepflegt. Wie sieht diese ambulante Pflege konkret aus? Wie klappt das Zusammenspiel von Pflegediensten und pflegenden Angehörigen? Wie bewältigen die Menschen diese Herausforderungen? Wo hapert es? Um solche Fragen geht es bei der Pflegestudie des VdK Deutschland in Kooperation mit der Universität Osnabrück. Durch ihre anonyme Mitwirkung vom 1. April bis 9. Mai 2021 können Bürger dazu beitragen, dass die ambulante Pflege greifbar wird, konkrete Leistungen ebenso wie Probleme sichtbar werden und zugleich Reformanstöße erfolgen können. Zum Online-Fragebogen geht es über www.vdk.de/pflegestudie. Dort werden auch die wesentlichen Fragen zur Studie beantwortet. Beteiligen können sich nicht nur Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sondern auch Personen, die noch keine eigenen Erfahrungen mit der Pflege zuhause haben.


DRV-Tipp: Jahresmeldung für 2020 prüfen!

Im Laufe des ersten Quartals 2021 sollten Beschäftigte von ihren Arbeitgebern die Jahresmeldung für 2020 bekommen, informierte kürzlich die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV). Aus dieser Jahresmeldung geht hervor, wie lange die Arbeitnehmer beschäftigt waren und was sie verdient haben. „Sie ist ein wichtiges Dokument für die Rentenversicherung, weil aus diesen Daten die spätere Rente berechnet wird“, so die DRV. Sie rät daher, alle Angaben genau zu prüfen und die Jahresmeldung gut aufzubewahren. Wichtig seien Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer, Dauer der Beschäftigung und Bruttoverdienst. „Wer Fehler entdeckt, sollte sich umgehend an den Arbeitgeber oder die Krankenkasse wenden und die Jahresmeldung berichtigen lassen“, betonte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. Denn fehlerhafte Angaben könnten bares Geld kosten und eine zügige Berechnung der späteren Rente erschweren.


VdK-/SoVD-Teilerfolg beim Bundessozialgericht

Der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) freuen sich über einen Teilerfolg beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Denn das BSG nahm unlängst eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung an, die beide Sozialverbände gemeinsam eingelegt hatten (BSG Az.: B 13 R 100/20 B). Mit der Entscheidung über die Revision durch das Bundessozialgericht ist noch in 2021 zu rechnen. Dabei geht es um eine höhere Erwerbsminderungsrente für rund 1,8 Millionen Menschen. Diese Rentnerinnen und Rentner dürfen auf eine höhere Rente hoffen, falls die von VdK und SoVD als verfassungswidrige Ungleichbehandlung monierte Stichtagsregelung fallen sollte. Denn nach bisheriger Rechtslage werden nur Rentner, die seit 2019 Erwerbsminderungsrente beziehen, bessergestellt. Diese Neurentner profitieren von höheren Zurechnungszeiten. Sollte das Musterstreitverfahren vor dem BSG Erfolg haben, so würde dies für den Kläger aus Nordrhein-Westfalen Monat für Monat rund 100 Euro mehr bedeuten. Ziel von VdK und SoVD ist es jedenfalls, vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern gegen das Grundgesetz verstößt.


Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen verlängert

Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen gelten nun bis 31. März 2021. Ziel ist, direkte Arzt-Patienten-Kontakte möglichst gering zu halten. So kann eine Behandlung weiterhin auch per Video stattfinden, wenn aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient einverstanden ist. Dies gilt auch für Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege. Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen weiter auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann per Post an Versicherte übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten. Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zur Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Zudem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen befristeten Sonderregeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter www.g-ba.de/sonderregelungen-corona im Internet.}


Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Die wegen der Corona-Pandemie geschaffenen Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wurden im November über den Jahreswechsel hinaus und bis zum 31. März 2021 per Gesetz verlängert. So will man sicherstellen, dass jeder schnell und relativ unbürokratisch die nötige Unterstützung zum Lebensunterhalt im Bedarfsfall bekommen kann. Dies betrifft den Zugang zum Arbeitslosengeld (ALG) II sowie zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Demnach ist die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Betroffene können entsprechende Anträge beim Jobcenter im ALG-Falle beziehungsweise beim Sozialamt stellen.
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine bundesweit mehr als zwei Millionen Mitglieder, darunter die 245 000 VdKler im Südwesten, bei Streitfällen mit Sozialbehörden und Sozialversicherungsträgern. Der VdK-Sozialrechtsschutz gehört seit Anbeginn des Verbands vor rund 75 Jahren zu den Kernaufgaben. Darüber hinaus gibt es zwischenzeitlich viele weitere Serviceleistungen.


Krankenkasse zahlt ärztliche Zweitmeinung

Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich ihren Arzt frei wählen und bei Behandlungen einen zweiten Arzt zu Rate ziehen. Vor bestimmten planbaren Operationen (OP) besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die ärztliche Zweitmeinung bei Ärzten, die dafür eine besondere Genehmigung haben, informiert die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg in Stuttgart und verweist auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA hat in einer Richtlinie festgelegt, für welche OPs dies zurzeit gilt: Gebärmutterentfernung, Mandeloperation und Schulterarthroskopie, künftig noch Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom sowie Kniegelenkersatz-OPs. Steht eine Operation an, bei der ein gesetzlicher Anspruch auf die Zweitmeinung besteht, muss der Arzt den Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff darüber aufklären, dass er sich bei speziell qualifizierten Ärzten zur Notwendigkeit des Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen kann. Unter www.116117.de/zweitmeinung kann man sich nach Ärztinnen und Ärzten mit der Genehmigung für die Zweitmeinung umsehen.


Ab Oktober 2020 mehr Geld für Zahnersatz


Eine Regelung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) betrifft die Festzuschüsse für Zahnersatz. Sie werden ab 1. Oktober 2020 von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung – also die gesetzliche Standardtherapie bei Zahnersatz – erhöht, informiert die in Stuttgart ansässige VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg. Der Eigenanteil für die Regelversorgung reduziert sich so auf 40 Prozent. Regelmäßige jährliche zahnärztliche Untersuchungen erhöhen den Festzuschuss zusätzlich. Bei einem über fünf oder gar zehn Jahre geführten Bonusheft klettert der Festzuschuss auf 70 oder sogar 75 Prozent. Ab 1. Oktober können die Krankenkassen in Ausnahmefällen den Bonus auch dann gewähren, wenn die Kontrolluntersuchungen nicht lückenlos durchgeführt wurden. Die Versicherten müssen jedoch ihre Zähne regelmäßig gepflegt haben und dürfen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlung nur einmal den Termin zur Zahnvorsorge versäumt haben.


VdK baut seine Social-Media-Präsenz aus


Auf eine mehr als 20-jährige Internetpräsenz unter www.vdk-bawue.de kann der mittlerweile gut 242 000 Mitglieder starke VdK Baden-Württemberg zurückblicken. Nun baut der Sozialverband seine Social-Media-Präsenz aus. Neben Facebook und Twitter ist der VdK Baden-Württemberg jetzt auch im Onlineportal Instagram aktiv. Auf seinem Profil vdk_bw setzt sich der Landesverband mit der Sozialpolitik auseinander. Es werden auch Themen, die VdK-Mitglieder bewegen, angeschnitten. Es gibt aktuelle Stellenausschreibungen und vieles mehr.
Wer dem Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. folgen möchte, findet das Profil unter dem Link www.instagram.com/vdk_bw/. Jeder Follower ist willkommen. Und der VdK Baden-Württemberg hofft, möglichst viele Mitglieder auf Instagram zu treffen. Interessierte mit Fragen oder Anregungen zu den Social-Media-Auftritten des VdK Baden-Württemberg können sich direkt an das Team der Abteilung Marketing und Kommunikation des Landesverbands unter der E-Mail-Adresse marketing.bw@vdk.de wenden.


Rente mit Pflege steigern


Personen, die Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen und bereits in Rente sind, können eventuell ihre Rente steigern. Dies ermöglicht das Flexi-Rentengesetz, informierte kürzlich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg. Wenn der Rentner die Regelaltersgrenze jedoch schon erreicht hat, können von der Pflegekasse Beiträge für die Pflege nur dann gezahlt werden, sofern der Pflegende kein Altersvollrentner ist – zum Beispiel nur eine „Wunschteilrente“ in Höhe von 99 Prozent bezieht. Die Pflegebeiträge könnten dann den Rentenanspruch erhöhen. Ob sich die Pflege tatsächlich rentensteigernd auswirkt, wenn die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt und was sonst zu beachten ist, dazu berät die DRV Baden-Württemberg in ihren Regionalzentren und Außenstellen. Weitere Infos und Rechenbeispiele enthält die Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“, die kostenlos unter (0721) 825-23888 oder presse@drv-bw.de zu bestellen ist, zudem zum Download bereitsteht: www.deutsche-rentenversicherung.de


Medizinische Fußpflege als Kassenleistung

Die podologische Therapie, allgemein als medizinische Fußpflege bezeichnet, konnte bisher ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom auf Rezept verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Frühjahr 2020 beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die podologische Therapie bei weiteren Krankheitsbildern übernehmen müssen. Mit der Therapie sollen unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können. Die Verordnung der podologischen Therapie ist zukünftig auch bei bestimmten Neuropathien sowie beim Querschnittsyndrom möglich. Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen hervorrufen, die vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom sind. Die entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.


Bei Kurzarbeitergeld auch Wohngeld?

Die Corona-Krise bringt für etliche Bürger Kurzarbeit mit sich und einigen Selbstständigen brechen die Einkünfte weg. Hier könnten Betroffene prüfen, ob für sie Wohngeld in Frage kommt. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit niedrigen Einkommen. Das monatliche Gesamteinkommen darf bestimmte Beträge nicht überschreiten, wobei bei der Berechnung auch die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete zu beachten sind. Geregelt ist dies im Wohngeldgesetz (WoGG). Zum Januar 2020 wurde das Wohngeld angehoben. Da wurde auch der unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Freibetrag beim Wohngeld für Menschen mit Behinderung erhöht. Neben dem Mietzuschuss für Mieter sieht das WoGG auch für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum Wohngeld vor, den sogenannten Lastenzuschuss. Anträge sind bei der Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Ein Anspruch besteht nicht bei erheblichem Vermögen. Und nicht anspruchsberechtigt sind Sozialgeld- und Grundsicherungsbezieher (bei Alter, Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit), weil hier die Kosten der Unterkunft bereits in den Grundsicherungsleistungen enthalten sind.


Merkzeichen „Bl“ – Versorgungsmedizin-VO maßgeblich

Für die Erteilung des Merkzeichens „Bl“ für „blind“ im Schwerbehindertenausweis ist die bundesweit geltende Versorgungsmedizin-Verordnung zugrunde zu legen und nicht etwaige abweichende Landesvorschriften zum Landesblindengeld. So entschied unlängst das Bundessozialgericht (BSG). In seiner Entscheidung Az.: B 9 SB 1/18 R hob das BSG hervor, dass schwerbehinderte Menschen, die allein wegen einer allgemeinen Hirnschädigung nicht richtig sehen können, deshalb nicht automatisch als „blind“ gelten. Vielmehr müsse eine Störung des Sehapparats vorliegen, so wie es die Versorgungsmedizin-Verordnung vorschreibe. Im zugrundeliegenden Fall war es um eine Zwölfjährige gegangen, die an einer sogenannten nichtketotischen Hyperglycinämie litt, die mit Bewusstseinsminderung, Muskelschlaffheit, Krämpfen sowie Störungen der Augenbewegungen mit und ohne Blindheit einhergeht. Sie hatte das „Bl“ beantragt.
Bei Streitfällen um Merkzeichen kann der Sozialverband VdK seinen Mitgliedern Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren und vor den Sozialgerichten gewähren.


IQWiG-Gesundheitsinfos im VdK-Internet

Eine Kooperation des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) macht es möglich: Ab sofort können wertvolle Medizin- und Gesundheitsinformationen dieses unabhängigen Instituts auch auf den Internetseiten des VdK-Landesverbands unter www.vdk-bawue.de Rubrik „Angebote“/Stichwort „Patientenberatung“ aufgerufen werden. Dort finden sich Informationen zu mehr als 500 verschiedenen Themen und Themenkomplexen wie beispielsweise „Immunsystem und Infektionen“, „Alter und Pflege“, „Vorsorge und Früherkennung“ oder auch zu den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Eine Stichwortsuche erleichtert das Auffinden von Informationen. Das IQWiG informiert unter anderem über die Vor- und Nachteile von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren in Form wissenschaftlicher Berichte sowie im Wege allgemein verständlicher Gesundheitsinformationen.


VdK-Einsatz in Sachen Corona

Die Corona-Pandemie hat Bund und Land weiterhin fest im Griff. Für den Sozialverband VdK Baden-Württemberg – dessen Mitglieder, Mitarbeiter und Interessierte – bedeutet dies, dass Beratungen nach wie vor telefonisch, schriftlich oder online erfolgen und dass Veranstaltungen und Treffen erst mal abgesagt oder verschoben sind oder auch via Telefonkonferenz oder Videoschalte erfolgen. Dessen ungeachtet gibt es bei etlichen der ehrenamtlich geführten VdK-Orts- und Kreisverbände viel Einsatz in Sachen Corona-Solidaritätsarbeit. So beteiligen sich VdKler an Einkaufsdiensten für Menschen, die zu den Covid-19-Risikopersonen gehören oder in häuslicher Quarantäne sind. Ebenso gibt es engagierte VdK-Frauen, die für die Mitglieder und die Bürgerinnen und Bürger ihrer Region waschbare Masken nähen. Und wer sich über das neuartige Coronavirus und die Covid-19-Erkrankung informieren will, kann auch über die Homepage des VdK Baden-Württemberg (www.vdk-bawue.de) vieles erfahren. Dort finden sich zudem Hinweise zur Corona-Nachbarschaftshilfe und wie man seine Hilfe Betroffenen anbieten könnte. Außerdem kann man sich Artikel vorlesen lassen.


Internationaler Tag der Pflege: VdK erinnert an Aktion: „Pflege macht arm!“

Anlässlich des Internationalen Tages der Pflege am 12. Mai erinnert der Sozialverband VdK Baden-Württemberg an seine 2019 gestartete Aktion „Pflege macht arm!“. Sie hat zwischenzeitlich gut 100 000 Unterstützer gefunden. Diese Aktion will darauf aufmerksam machen, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen, insbesondere Heimbewohner, wegen der hohen Eigenanteile auf Sozialhilfe angewiesen sind. „Sie werden so am Lebensende zu Bittstellern und Taschengeldempfängern“, beklagt der VdK. Und dringend erforderliche Maßnahmen (Stichwort: Entlohnung oder Arbeitsbedingungen), um Pflege besser und Pflegeberufe attraktiver zu machen, verschärften das Problem steigender Eigenanteile für die betroffenen Pflegebedürftigen. Hintergrundinformationen zur VdK-Aktion, einen Film und die Möglichkeit der Abstimmung gibt es unter www.vdk-bawue.de im Internet.


Warnung von „Corona“-Enkeltrick

Vom „Enkeltrick“, der kriminellen Betrugsmasche, die schon viele ältere Menschen geschädigt hat, gibt es eine neue Variante: Betrüger nutzen die aktuelle Corona-Krise aus und versuchen als vermeintliche Angehörige alten Menschen viel Geld aus der Tasche zu ziehen, warnte kürzlich das Landeskriminalamt (LKA). Laut LKA würden sich Anrufer am Telefon als mit dem Coronavirus infizierte Verwandte ausgeben, die sofort Geld für angebliche Behandlungen bräuchten. Dann werde vorgeschlagen, dass ein „Freund“ das Geld oder auch Wertgegenstände abholen komme. Das LKA rät, niemals Fremden Eigentum auszuhändigen. Die Betroffenen sollten darauf bestehen, dass die Anrufer selbst ihren Namen sagen – anstatt sich dazu verleiten zu lassen, den Namen von Enkeln, Neffen oder Nichten zu erraten – nach der Methode „… rate mal, wer anruft?“. Hilfreich sei auch, nach Begebenheiten zu fragen, die nur echte Angehörige wissen können. Zudem wird empfohlen, nie seine Verwandtschafts- und Vermögensverhältnisse preiszugeben. Und, sofern ein Betrug vermutet wird, sollten sich die Betroffenen unter 110 an die Polizei wenden. Des Weiteren warnt das LKA davor, auf Online-Plattformen, die vorgeben rare Schutzmasken oder Desinfektionsmittel zu vertreiben, Ware zu horrenden Preisen zu bestellen. Oft werde selbst nach Erhalt des Geldes nicht geliefert.


Gesetzliche Unfallversicherung und Homeoffice

Um Corona-Infektionen einzudämmen, wird vermehrt im sogenannten Homeoffice gearbeitet. Auch dort kann ein Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wie kürzlich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung gegenüber den Medien betonte. Allerdings gebe es bei Unfällen im Homeoffice schwierigere Abgrenzungsfälle. Maßgeblich für die Frage, ob der gesetzliche Versicherungsschutz greife oder nicht, sei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sprich das Homeoffice zuhause, sondern die Frage, ob die Tätigkeit im engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. So sei beispielsweise der Sturz über ein PC-Kabel versichert. Dagegen werde der Gang zur Toilette oder in die Küche, während der Homeoffice-Pause, dem privaten Bereich zugeordnet.
Der Sozialverband VdK gewährt seinen Mitgliedern professionellen Sozialrechtsschutz – auch bei Streitfällen im Bereich Gesetzliche Unfallversicherung. Zur Thematik „Arbeitsunfall“ gibt es zudem ein VdK-Webinar am 16. Juni 2020 (11 bis 12 Uhr), das VdK-Sozialrechtsreferent Ronny Hübsch abhält. Interessierte können sich kostenlos unter www.sbvdirekt.net/webinare anmelden.


Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Anträge auf Kindergeld kostenlos


In letzter Zeit gehen bei regionalen Familienkassen wieder verstärkt Kindergeld-Anträge über kostenpflichtige kommerzielle Internetanbieter ein, betonte kürzlich die Bundesagentur für Arbeit (BA). Gegen Zahlung eines Entgelts böten diese die Abwicklung von Kindergeldanträgen an. Die Bundesagentur für Arbeit distanziert sich jedoch von diesen Anbietern und rät den Berechtigten, einen Antrag auf Kindergeld immer direkt bei der BA-Familienkasse zu stellen. Dort seien alle aktuellen Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke der Familienkasse kostenlos verfügbar. Das Online-Angebot der Familienkasse biete zudem Kindergeldberechtigten die Möglichkeit, Veränderungen in ihren Wohn- und Lebensverhältnissen rund um die Uhr direkt über www.familienkasse.de mitzuteilen. Außerdem sei der Service der Familienkasse auch telefonisch von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der gebührenfreien Service-Rufnummer (0800) 4 5555 30 erreichbar.


Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden entlastet

Am 1. Januar 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten.

Wer heute Sozialhilfe bekommt, muss in vielen Fällen befürchten, dass das Sozialamt Angehörige und insbesondere volljährige Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte "Hilfe zur Pflege" im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In vielen Fällen holte sich bisher das Sozialamt aber das Geld zurück.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Konkret werden mit dem Gesetz Kinder von pflegebedürftigen Eltern und Eltern von Kindern mit einer Behinderung entlastet. Darüber hinaus schafft das Gesetz Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist künftig zudem eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern wird bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten Sozialhilfe sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen. In der reformierten Eingliederungshilfe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird der Beitrag vollständig gestrichen, den Eltern zu den Eingliederungshilfeleistungen ihrer volljährigen Kinder (z.B. für Assistenzleistungen) zu leisten haben.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) bietet Betroffenen eine unabhängige Beratung auf Augenhöhe. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird die Weiterfinanzierung der EUTB dauerhaft gesichert. Das schafft vor allem für die Träger der Beratungsangebote und ihre Beschäftigten langfristige Rechts- und Planungssicherheit.
Es wird ein Budget für Ausbildung als (weitere) Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt. Damit werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren zu können.
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt, dass Menschen mit Behinderungen auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leistungsberechtigt sind.


Barrierefreie Mediathek ab Januar 2020

„Fernsehen für alle“: Mit diesem europaweit einzigartigen Pilotprojekt geht die „arbeitsgemeinschaft behinderung und medien“ (abm) im Januar 2020 auf Sendung. Dabei handelt es sich um eine Mediathek, die auch Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung oder kognitiven Einschränkungen nutzen können. Das Besondere der barrierefreien neuen abm-Mediathek ist, dass das Gros der Sendungen für jedermann aufbereitet werden soll. Laut abm könne man durch Tastendruck oder Spracheingabe zwischen „AD“ für Audiodeskription, „DGS“ für Gebärdensprache und „LS“ für Leichte Sprache oder auch „mit/ohne UT“ (Untertitel) auswählen.
Bereits jetzt kann man auf der Internetseite www.abm-medien.de voll inklusive Filme und Sendungen abrufen. Im Laufe des Januars soll die Mediathek auf internetfähigen hbbTV/Smart-Fernsehgeräten empfangbar sein. Zukünftig soll man sich zum Beispiel Untertitel oder Gebärdensprache auch auf eine VR-Brille einspielen lassen können. Möglich sei solch eine Nutzung zudem via Smartphone-App samt Spezialhalterung für das Smartphone am Kopf, so dass der Gebärdensprachdolmetscher neben dem TV-Bildschirm erscheine.


IGeL-Monitor hilft beim Check von Selbstzahlerleistungen

Fast jeder zweite Versicherte bekommt beim Arzt Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten. Das Internetportal „IGeL-Monitor“, das der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbands betreibt, beleuchtet diese Selbstzahlerleistungen kritisch – angesichts von Milliardenumsätzen. Unter www.igel-monitor.de informieren sich knapp 2000 Besucher täglich. Angestoßen durch Patientenbeschwerden hat man die Regeln für den Verkauf von IGeL in der Arztpraxis zusammengefasst. Sie gehen auf das Patientenrechtegesetz, den Bundesmanteltarifvertrag der Ärzte und auf Empfehlungen der Ärzte zurück. Danach dürfen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht als IGeL angeboten und Angebot und Durchführung einer Kassenleistung dürfen nicht vom IGeL-Kauf abhängig gemacht werden. Es ist nicht zulässig, Druck auf Patienten auszuüben. Sie sind über Nutzen und Schaden aufzuklären und eine schriftliche Vereinbarung über Leistung und Kosten sind Pflicht. Der IGeL-Monitor bietet eine wissenschaftlich fundierte Entscheidungshilfe für oder gegen die Inanspruchnahme von Selbstzahlerleistungen.


jobcenter.digital – ein neues Online-Angebot der Jobcenter

Für Kunden der Jobcenter gibt es ein neues Online-Angebot. Unter www.jobcenter.digital können sie nun erstmals Anliegen auch online erledigen. Unter anderem stehen der Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen und die Mitteilung von Veränderungen als moderne Online-Services zur Verfügung. Zahlreiche Informationen rund um die Grundsicherung ergänzen diese Internetseiten. Nach dem erfolgreichen Start soll das Angebot fortlaufend ausgebaut werden, betonte kürzlich die Bundesagentur für Arbeit (BA). Möglich geworden sei dieses Online-Angebot durch ein bundesweites BA-Projekt. Ein wichtiges Argument für dessen Umsetzung sei das Onlinezugangsgesetz von 2017, so die Bundesagentur. Dieses Gesetz verpflichte Verwaltungen, ihre Dienstleistungen bis zum Jahr 2022 weitgehend zu digitalisieren.


Nächste VdK-Online-Seminare zum Sozialrecht

Der Sozialverband VdK bietet auch im Sommer kostenlose Online-Seminare für alle Interessierten zu sozialrechtlichen Themen an. Das nächste Seminar der VdK-Webinar-Reihe gibt es schon am 16. Juli 2019 (11 bis 12 Uhr) zur gesetzlichen Unfallversicherung/Thematik Berufskrankheiten, dann wieder am 27. August (11 bis 12 Uhr) zum Thema „Pflegeversicherung – eine Einführung“ sowie am 10. September (11 bis 12 Uhr) über die Arbeitslosenunterstützung mit dem Thema „ALG I und ALG II – Anspruchsvoraussetzungen“. Referent ist jeweils der Jurist und VdK-Sozialrechtsreferent Ronny Hübsch aus der Servicestelle Schwäbisch Hall. Interessierte können sich kostenlos unter www.sbvdirekt.de/webinare anmelden. Benötigt werden nur ein internetfähiger PC oder ein Laptop.


Barrierefrei verreisen mit „VdK Reisen“

Schon seit 28 Jahren bietet „VdK Reisen“, das Stuttgarter Reisebüro des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg, interessante Gruppen- und Individualreisen für Mitglieder und Nichtmitglieder an. Seit einigen Jahren stehen auch spezielle barrierefreie Busreisen auf dem Programm. Sie erfolgen zusammen mit „Müller Reisen“. Nach der gutbesuchten Fahrt im Mai an Mosel und Rhein geht es vom 16. bis 20. September mit dem E-Rollstuhl-tauglichen, barrierefreien Reisebus in den Bregenzer Wald im Dreiländereck mit vielerlei barrierefreien Touren vor Ort mit Bus, Bergbahn und Schiff sowie interessanten Besichtigungen. Weitere Informationen unter www.vdk-reisen.de, in der Juli-VdK-Zeitung oder direkt bei „VdK Reisen“, wo jeder Interessierte buchen kann, Landesgeschäftsstelle, Johannesstraße 22, 70176 Stuttgart, Telefon (0711) 61956-82 oder -85.


BUGA 2019: VdK mit Musterapartment dort

Wie man auch mit körperlichen Einschränkungen des Alters oder mit Körperbehinderung selbstbestimmt wohnen kann, kann man sich noch bis Anfang Oktober auf der BUGA 2019 – der Bundesgartenschau in Heilbronn – anschauen. Dort zeigt der Sozialverband VdK ein barrierefreies Musterapartment, das auch mit so genannten alltagsunterstützenden Assistenzlösungen (AAL) ausgestattet ist. Dieses Apartment (Nummer 79 im BUGA-Geländeplan) ist täglich – außer montags – von 10.00 bis 16.00 Uhr zu besichtigen. VdK-Experten stehen dort für Fragen zur Verfügung.


Große Aktion des VdK: „Pflege macht arm!“

Unter dem Motto „Pflege macht arm!“ macht der Sozialverband VdK Baden-Württemberg darauf aufmerksam, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen, vor allem Heimbewohner, wegen der hohen Eigenanteile auf Sozialhilfe angewiesen sind. Sie werden so am Lebensende zu Taschengeldempfängern. Die Kinder werden oft in Regress genommen. Die im Frühjahr 2019 gestartete VdK-Aktion richtet sich insbesondere an das Land Baden-Württemberg, das 2010 aus der Förderung von Pflegeheimen ausgestiegen ist. Der VdK fordert, die Heimbewohner bei den Investitionskosten zu entlasten. Weitere Informationen samt Film und der Möglichkeit der Abstimmung gibt es unter www.vdk-bawue.de im Internet.


VdK-Gesundheitsmesse hat Zehnjähriges!
Am 3. Juli 2019 wieder in Harmonie Heilbronn

Seit 2009 lädt der Sozialverband VdK Baden-Württemberg alljährlich zur Reha- und Gesundheitsmesse in die Harmonie Heilbronn ein – 2019 am Mittwoch, 3. Juli. Diese Jubiläumsveranstaltung kann von allen interessierten Bürgern ohne Eintritt und ohne Anmeldung in der Zeit von 10.00 bis 14.30 Uhr besucht werden. Es stellen aus: Rehaträger, Berufsförderungswerke, Pflegestützpunkte, Senioreneinrichtungen, etliche Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Gewerkschaften, Anbieter und Hersteller von Rehaprodukten, eine Fahrschule für Menschen mit Behinderung, ein Autoumrüster, ein Automobilklub und weitere Dienstleister. Zudem sind „VdK Reisen“, VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, die Wohnberatung sowie der Landes- und der Kreisverband präsent. Details unter www.vdk-bawue.de sowie in den Mai- und Juni-VdK-Zeitungen.


REHADAT-Hilfsmittel-Portal erneuert und erweitert

REHADAT, das zentrale unabhängige Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung, hat sein Portal REHADAT-Hilfsmittel mit dem bundesweit umfangreichsten Marktüberblick erweitert. Nutzer können – auch mit mobilen Endgeräten – alle wichtigen Infos über rund 13.000 Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen von gut 2.600 Herstellern noch einfacher, barrierefrei und kostenlos unter www.rehadat-hilfsmittel.de finden. Neben den Vertriebsadressen gibt es detaillierte, bebilderte Produktbeschreibungen. Auch ist das offizielle Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen in das Portal integriert und mit den jeweiligen Produktinformationen verlinkt. Und das Portal bietet eine App-Suche, Neuigkeiten im Hilfsmittelbereich, Seminare zum Thema Hilfsmittel, ein Lexikon zur Teilhabe und mehr.


Behinderte unter Betreuung können bei Kommunalwahl abstimmen

Am 26. Mai 2019 finden die Europawahl und – in Baden-Württemberg – auch die Kommunalwahlen statt. Zumindest bei den Kommunalwahlen können 2019 auch Menschen mit Behinderung, die dauerhaft einen gesetzlichen Betreuer haben, teilnehmen. Bisher besaßen diese Menschen, rund 6000 Personen im Lande, kein Wahlrecht. Solche pauschalen gesetzlichen Wahlrechtsausschlüsse seien jedoch unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht im Januar. Dies begrüßt der Sozialverband VdK, denn Wahlrechtsausschlüsse zulasten behinderter Menschen seien menschenrechtswidrig, wie der VdK bei der Anhörung im Landtagsausschuss betonte. Die jetzt für‘s Land getroffene Regelung betrifft aber nicht die am gleichen Wahlsonntag erfolgende Europawahl. Ob Betroffene dann auch dort teilnehmen können, war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Meldung in der 15. Kalenderwoche noch nicht abschließend geklärt.


Große Aktion des VdK Baden-Württemberg: „Pflege macht arm!“

Auf der Landespressekonferenz (LPK) im Landtag hat der Sozialverband VdK Baden-Württemberg seine große Pflegeaktion 2019 „Pflege macht arm!“ gestartet. Sie will darauf aufmerksam machen, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen, insbesondere Heimbewohner, wegen der hohen Eigenanteile auf Sozialhilfe angewiesen sind und am Lebensende zu Taschengeldempfängern werden. Hintergrundinformationen zur Aktion, ein Film und die Möglichkeit der Abstimmung gibt es unter www.vdk-bawue.de im Internet. Außerdem berichten die VdK-Zeitungen vom Februar und vom März 2019 darüber.

Weiter Förderung von „Toiletten für alle“

„Toiletten für alle“ sind Rollstuhltoiletten, die zusätzlich mit einer Pflegeliege für Erwachsene, Patientenlifter und luftdicht verschließbarem Windeleimer ausgestattet sind. Seit drei Jahren fördert das Land Baden-Württemberg als einziges Bundesland solche Toiletten für schwerbehinderte Menschen mit Inkontinenz. Wie „Rolli-aktiv“, das Infomagazin des Landesverbands für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung, kürzlich berichtete, gibt es zwischenzeitlich 39 derartige Klos im Land, davon sechs in Stuttgart. Elf weitere „Toiletten für alle“ seien in Planung beziehungsweise im Bau. Weitere Informationen gibt es unter www.toiletten-fuer-alle-bw.de im Internet.

Erfolgreicher VdK-Sozialrechtsschutz auch in 2018

Bereits seit Ende der 1940er-Jahre gewährt der Sozialverband VdK seinen Mitgliedern professionellen Sozialrechtsschutz. Derzeit 55 hauptamtliche Sozialrechtsreferenten gibt es allein in Baden-Württemberg. Sie erledigten 11.677 Widerspruchsverfahren sowie Klagen vor Sozialgerichten in 2018 – beispielsweise bei Streitfällen mit Kranken- oder Pflegekassen, gesetzlicher Renten- oder Unfallversicherung, Landratsämtern oder auch mit Jobcentern. Dabei erstritten sie für die Sozialrechtsschutz begehrenden VdK-Mitglieder 10.079.591 Euro an Nachzahlungen. Ihre Büros haben die Sozialrechtsreferenten in 35 VdK-Servicestellen in ganz Baden-Württemberg. Adressen und Sprechzeiten finden sich unter www.vdk-bawue.de im Internet.

Sozialrechtliche Änderungen ab Januar 2019

Am 1. Januar 2019 sind einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten, für die sich der Sozialverband VdK Baden-Württemberg seit Langem eingesetzt hat, wie die Rückkehr zur Beitragsparität in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Sicherung des Rentenniveaus oder auch Verbesserungen bei Mütterrente und Erwerbsminderungsrente. Der VdK verlangt jedoch weitere Verbesserungen für die Betroffenen – beispielsweise die völlige Gleichstellung aller Mütter bei der Mütterrente oder auch die Abschaffung der Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten sowie die Anhebung des Rentenniveaus auf mindestens 50 Prozent. Detailinformationen zu den gesetzlichen Neuerungen finden sich unter www.vdk.de/vdk1218 und können im kostenlosen VdK-Videoportal unter www.vdktv.de abgerufen werden.


Online-Sprechstunde docdirekt jetzt landesweit

Ab sofort können sich Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg von einem Tele-Arzt beraten lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) dehnt das Modellprojekt docdirekt landesweit aus. Bislang war die Online-Fernbehandlung auf die Stadt Stuttgart und den Landkreis Tuttlingen begrenzt gewesen. Nach KVBW-Informationen stehen die Tele-Ärzte (niedergelassene Haus-, Kinder- und Jugendärzte) von montags bis freitags zwischen 9 und 19 Uhr zur Verfügung. Die einfachste Kontaktmöglichkeit geht über die docdirekt-App, die im Google- oder App-Store zum Download bereitsteht. Die Anmeldung ist zudem über www.docdirekt.de sowie per Telefon unter (0711) 965 897 00 möglich.


Wichtiges BGH-Urteil für Heimbewohner

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Bewohner eines Pflegeheims beim vorzeitigen Heimwechsel nicht doppelt Miete zahlen müssen. Denn das Gesetz schreibe für Bezieher von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nur eine taggenaue Abrechnung vor (Az.: III ZR 292/17). Auch wenn der Heim- und Betreuungsvertrag erst zum Monatsende gekündigt wurde, könne der Heimbetreiber beim vorzeitigen Auszug des Bewohners nur die Vergütung bis zum Auszugstag verlangen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein MS-Patient seinen Heimvertrag zum Monatsende gekündigt, weil er in ein Spezialheim für Multiple-Sklerose-Kranke umziehen wollte. Da dort ein Platz jedoch kurzfristig früher frei wurde, zog der Betroffene entsprechend früher um und wollte daher die komplette Monatsvergütung in seinem bisherigen Heim nicht mehr entrichten – zu Recht, so die BGH-Richter.


Mütterrente kommt automatisch


Ab 1. Januar 2019 gibt es mehr Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder. Dann wird für jedes dieser Kinder ein halbes Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Sie erhöht sich so um bis zu 16,02 Euro in den alten Bundesländern. Wer ab Januar neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Rund 9,7 Millionen Mütter und Väter, die bereits in Rente sind, werden im Frühjahr 2019 die Nachzahlungen der Mütterrente automatisch bekommen. Ein extra Antrag ist nicht notwendig. Einzige Ausnahme: Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos einen Antrag stellen, informierte kürzlich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg.


Jetzt bundesweit einheitliche Attestformulare für Mütter und Väter

Ab sofort gelten zum ersten Mal bundesweit einheitliche Attestformulare für medizinische Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter. Für Kinder mit Gesundheitsproblem, die in der Kurmaßnahme auch medizinisch behandelt werden sollen, gibt es jetzt das neue Formular „Ärztliches Attest Kind“, informierte kürzlich das Müttergenesungswerk (MGW) und verwies auf die dadurch bedingten Erleichterungen. Weiteres unter www.muettergenesungswerk.de im Internet. Der Sozialverband VdK erinnert daran, dass er Mitglieder bei Streitfällen um Mutter-Kind-Kuren, um andere Rehamaßnahmen oder um sonstige sozialrechtliche Leistungen juristisch vertreten kann. Die Büros der VdK-Sozialrechtsreferenten finden sich unter www.vdk-bawue.de.


Betriebsrentenstärkungsgesetz – Neuregelung für „Riester-Renten"

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017, im Wesentlichen seit 2018 in Kraft, gelten Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung nicht mehr als „Versorgungsbezüge“. Dagegen zählten diese Leistungen vor 2018 noch zu den Versorgungsbezügen. Sie unterlagen daher auch der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Folge dieser Neuregelung ist, dass die betriebliche Riester-Rente entweder – beispielsweise bei versicherungspflichtigen Rentnern – gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört oder bei einer freiwilligen Versicherung nur mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Beitragsbemessung herangezogen wird.


Reha auch bei Demenzkranken

Auch demenzkranke Menschen können einen Anspruch auf stationäre Rehabilitation haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart am 17. Juli 2018 (Aktenzeichen L 11 KR 1154/18). Da hatte eine 78-Jährige, die seit 2013 an Alzheimer leidet, eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Therapiezentrum in Begleitung ihres Ehemanns beantragt. Die Krankenkasse lehnte ab, Widerspruch und sozialgerichtliche Klage blieben erfolglos. Das LSG gab der Frau aber Recht. Der Anspruch auf Rehabilitation setze grundsätzlich Behandlungsbedürftigkeit, Rehafähigkeit und positive Rehaprognose voraus. Abzustellen sei auf die konkret-individuellen Rehaziele wie beispielsweise körperliche und geistige Aktivierung. Dabei seien stets die individuellen Verhältnisse, Art und Schwere der Erkrankung und die für die Versicherte möglichen Behandlungsziele zu prüfen, so das LSG.

Barrierefreier Notruf für Hörbehinderte

Seit Juli 2018 gibt es täglich einen 24-Stunden-Notrufservice für gehörlose und schwerhörige Menschen. Sie können sich über die Tess Relay-Dienste GmbH Hilfe bei Notfällen holen. Zugleich ermöglicht der Dienst, bei Klärungsbedarf, auch Rückrufe durch Notarzt, Feuerwehr und Polizei bei den hörbehinderten Betroffenen. Über diese für Gehörlose kostenlose Notrufmöglichkeit, auch nachts, informiert das bekannte Portal für Hörbehinderte www.deafservice.de in seinem Interview mit Tess-Geschäftsführerin Sabine Broweleit und per Pressemitteilung. Um den Notrufservice nutzen zu können, müssen sich die Betroffenen mit ihrer Adresse vorab bei Tess registrieren lassen, was kostenlos möglich ist. Auch die Notruf-Anrufe sind kostenlos.

Neues Familienportal gestartet

Es gibt ein neues Familienportal des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ), das er

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