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2015-10-08 Blind und Mehrfachbehindert: Kuriose Rechtssprechnung
Blindengeld für Mehrfachbehinderte
Für uns Ehrenamtlichen in Korntal-Münchingen ist es nicht immer einfach, die vielen Fragen von Ratsuchenden zur Behinderung, Krankheit oder Pflege und den vielfältigen anderen Themen des Sozialrechts schlüssig einzuordnen, damit wir die hilfesuchenden Menschen - nach Anliegen vorsortiert - zu unserer VdK-Juristin Frau Raithelhuber in Ludwigsburg weiter schicken, welche dann die rechtlichen Schritte, Widersprüche und Klagen für die Mitglieder einleitet.
Doch den nachfolgend geschilderten Fall musste die VdK-Sozialrechts-GmbH erst mal exemplarisch durchkämpfen, obwohl von der Beschreibung her alles klar war.
Einem mehrfach behinderten Menschen wurde das Blindengeld bewusst verweigert.
Jetzt gab das Bundessozialgericht (BSG) einem Zehnjährigen recht, der schwer hirngeschädigt ist und die Voraussetzungen für den Blindengeldbezug erfüllt. Bayern, wo der Junge zuhause ist, hatte dessen Antrag auf Blindengeld abgelehnt, weil das Sehvermögen des Buben nicht stärker beeinträchtigt sei als die übrigen Sinne des Mehrfachbehinderten. Diese Entscheidung der bayrischen Behörden beruhte auf der bisherigen deutschen Rechtsprechung. Doch nun gaben die BSG-Richter ihre bisherige Rechtsprechung auf. Denn es gäbe keine Rechtfertigung, das Blindengeld zu zahlen, wenn jemand blind sei und es nicht zu gewähren, wenn auch andere Sinnesorgane betroffen seien. Dies sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, so das BSG unter Az: B 9 BL 1/14 R.
Die rund 360 Euro monatlich, welche der Junge nun erhält sind für seine ergänzenden Therapien vorgesehen
Bei sozialrechtlichen Streitfällen gewährt der VdK seinen Mitgliedern Rechtsschutz. Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage. Gerne können Sie mit dem Vorsitzenden Dr. Otto Koblinger über die Aufgaben und Zielen des Sozialverbands VdK sprechen (07150-959795) und natürlich auch Mitglied werden.
Dr. Otto Koblinger, Vorsitzender