Sozialverband VdK - Ortsverband Korntal-Münchingen
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2012-08-23 Pflege von Angehörigen

Pflegezeit nicht auf mehrere Zeiträume verteilen

Insgesamt sechs Monate (unbezahlte) Pflegezeit kann ein Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz von 2008 zur Pflege eines nahen Angehörigen beanspruchen, es sei denn, sein Arbeitgeber hat nur 15 oder weniger Beschäftigte. Allerdings kann diese Pflegezeit nicht auf verschiedene Zeitabschnitte verteilt, sondern muss einmalig genutzt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) 9 AZR 348/10. Beanspruche ein Arbeitnehmer sein Recht auf Pflege-"Auszeit", um einen Angehörigen zu pflegen, erlösche es in Bezug auf dieses zu pflegende Familienmitglied insgesamt. Dies gelte, so die BAG-Richter, selbst dann, wenn der Höchstzeitraum von sechs Monaten bei diesem Pflegebedürftigen noch gar nicht ausgeschöpft wurde, sondern lediglich wenige Tage Pflegezeit für diese Person genommen wurden.

Pflegende Angehörige sind oft am Rande des " Burn Outs"

Viele pflegende Angehörige sind nach einer Umfrage der Krankenkassen körperlich und seelisch überlastet. Fast jeder zweite pflegende Angehörige gab an, dass ihn die Pflege-Aufgabe an den Rand eines Burn Outs bringt. Wer einen Angehörigen pflegt, sollte von vornherein darauf achten sich nicht zu übernehmen.
Ohne Pflege-Pausen ist die Mammut-Aufgabe der Angehörigen-Pflege kaum zu bewältigen. Nutzen Sie die Möglichkeit der Kurzzeitpflege bzw. des Pflegeurlaubs.

Der Sozialverband VdK vertritt seine Mitglieder bei sozialrechtlichen Problemen, Widersprüchen und Streitigkeiten (Rente, Behinderung, Erwerbsminderung, Gesundheit, Pflege). Informationen zur Mitgliedschaft erhalten sie vom Vorsitzenden Dr. Otto Koblinger, 07150-959795.

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