Sozialverband VdK - Ortsverband Kirchheim
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Sozialrechtsverfahren-Kostenrisiko

Kostenrisiko bei Sozialrechtsverfahren

Bei der von der VDK-Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Gebührenentgeltsätze wird unterschieden zwischen Mitgliedern, die nicht bedürftig sind und zwischen Mitgliedern die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind.

Der VdK-Landesvorstand hat einstimmig beschlossen, ab 1. Januar 2008 am Beginn eines Widerspruchs- oder Klageverfahren bei bedürftigen und nicht bedürftigen Mitgliedern Kostenvorschüsse in gleicher Höhe zu erheben. Dabei ist ein Beitrag als Kostenvorschuss zu entrichten, den ein bedürftiges Mitglied zu tragen hat. Der Kostenvorschuss wird sofort in bar fällig und ist dem zuständigen Sozialrechtsreferenten zu entrichten.

Selbstverständlich wird der Kostenvorschuss bei einem erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens an das Mitglied zurückerstattet, da in diesem Fall der Verfahrensgegner die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Daher wird ab dem 1. Januar 2008 ein Kostenrisiko wie folgt an unsere Mitglieder weitergegeben:

Vorverfahren (Widerspruch
bei Neueintritt 45,00 €; Mitglied mehr als 1 Jahr 30,00 €; Mitglied mehr als 2 Jahre 15,00 €.

Verfahren in der 1. Instanz (Klage)

bei Neueintritt 75,00 €; Mitglied mehr als 1 Jahr 50,00 €; Mitglied mehr als 2 Jahre 25,00 €.

Verfahren in der 2. Instanz (Berufung)
bei Neueintritt 105,00 €; Mitglied mehr als 1 Jahr 70,00 €; Mitglied mehr als 2 Jahre 35,00 €.
Bei teilgewonnenen Verfahren ermäßigen sich diese Gebühren um die vom Prozessgegner oder der Rechtsschutzversicherung erstatteten Kosten.

Die Geschäftsleitung hat auch anlässlich dieses Beschlusses des Landesverbandsvorstands verfügt, dass die Sozialrechtsreferenten/innen - wie auch bisher - vor Beginn eines Rechtsmittelverfahrens über das Kostenrisiko und die zu entrichtenden Kostenvorschüsse durch die VdK-Rechtsschutz gGmbH aufzuklären haben.

s auch den beigefügten Satzungsauszug zu diesem Thema:

Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer
versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-,
sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche
die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein
Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren
offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht
entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis
fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen
Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der
betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht,
leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.

5.
Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
oder der Verwaltungsgerichtsordnung und
die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten
sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof
obliegen der vom VdK errichteten
Sozialrechtsschutz GmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren
Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von
Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht
§ 8195;
wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit
dem Sitz in Bonn wahrgenommen.

6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder
gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK
Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene
Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages
nach Maßgabe der folgenden Regelungen
zu vergüten:

(a Die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnende
Entgelt-Sätze betragen bei den nachstehenden
Verfahren:
Vorverfahren EUR 250,00
Verfahren in der 1. Instanz EUR 390,00
Verfahren in der 2. Instanz EUR 470,00

(b) Bei von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen
Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der
Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in
Buchstabe a) bestimmten Entgelt-Sätze durch die
Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils
geltenden Steuersatz

c) Endet ein von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu
bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene
Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer
als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in
einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen
wird, so ermäßigen sich die Entgelt-Sätze
nach den Buchstaben a) und b) auf die Hälfte.
7.
Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung
bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen
Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied
keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner
auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann
ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt
werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des
Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH
anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu
begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die
folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten
sind:
Vorverfahren EUR 15,00
Verfahren in der 1. Instanz EUR 25,00
Verfahren in der 2. Instanz EUR 35,00
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds
bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH weniger als zwei Jahre, so verdoppeln sich die
vorstehenden Beträge. Wurde die VdK-Mitgliedschaft
anlässlich der Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz
gGmbH erworben oder bestand sie noch nicht wenigstens
ein Jahr, so ist das Dreifache der vorstehenden Beträge
anzusetzen. In keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch
eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den
Bestimmungen dieses Absatzes.
8.
Der VdK haftet für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz
gGmbH sowie für die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
Für die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein
Schadenersatzanspruch gegen den VdK verjährt spätestens
mit Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des
jeweiligen Verfahrens.

Satzungsauszug VdK-Rechtsschutz GmbH
Kosten und Kostenriesiko
VdK-Rechtsschutz GmbH
Kosten und Kostenriesiko

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