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Vom Antrag über den Widerspruch bis zur Klage

Immer wenn Sie mit der Sozialverwaltung zu tun haben, müssen Sie einige formelle Spielregeln einhalten, um Ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen zu können.
Grundsatz :

Machen Sie sich immer von allem, was Sie aus der Hand geben, eine Kopie als Nachweis für Ihre Unterlagen zu Hause.

Die nachfolgende Ausführungen gelten für alle Fälle, in denen Sie die Entscheidung einer Sozialverwaltung für nicht zutreffend halten und hiergegen vorgehen möchten.
Der Verfahrensablauf :

Nachdem Sie bei einem Sozialversicherungsträger einen Antrag auf eine bestimmte Feststellung oder Leistung gestellt haben, wird nach Beendigung der Ermittlungen ein Bescheid erlassen.
Entweder wird die Leistung gewährt oder sie wird abgelehnt.
Der Bescheid kommt dann per Post.

Einverstanden mit dem Verwaltungsentscheid ?

Wenn ja, dann ist ja alles gut !

Nicht einverstanden ?
So muß innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt der Ablehnung (Bescheid) Widerspruch schriftlich oder per Niederschrift im Amt eingelegt werden, sofern der ablehnende Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, haben Sie ein (1) Jahr Zeit, hiergegen mit einem Widerspruch vorzugehen. Doch so lange sollte man wegen seiner Sache auf keinen Fall warten.
Vergessen Sie also die Widerspruchsfrist von einem (1) Monat nicht !

Schreiben Sie auf den Brief der Behörde, wann Sie diese Ablehnung erhalten haben und bewahren Sie diesen Brief als Beweismittel auf.
Auch der Briefumschlag sollte aufbewahrt werden, um das Absende-datum des Bescheides durch die Behörde nachweisen zu können. Das tatsächliche Absendedatum weicht teilweise erheblich vom Datum des eigentlichen Bescheides ab.
Der Widerspruch muß also im Normalfall innerhalb eines Monats bei der ablehnenden Verwaltung eingegangen sein !
Es reicht daher nicht aus, das Widerspruchsschreiben innerhalb der genannten Frist abzusenden. Haben Sie z.B. einen ablehnenden Bescheid am 15.10. erhalten, muß Ihr Widerspruch bis spätestens 15.11. im "gegnerischen" Haus eingetroffen sein. Ist der 15.11. ein Samstag oder Sonntag, muß der Widerspruch spätestens am folgenden Montag bei der Behörde eingegangen sein.
Sie können den Widerspruch entweder per Brief oder Fax oder ihn unmittelbar im Amt dem zuständigen Sachbearbeiter zu Protokoll erklären (Niederschrift) und gleichzeitig eine Kopie der Protokollierung verlangen. Dies dient beiden Seiten zur Rechtssicherheit.
Im ersten Falle sollten Sie sich immer eine Kopie vom Widerspruchs-schreiben machen. Senden Sie Ihren Widerspruch immer per Einschreiben ab. Sparen Sie hier nicht mit Porto. Sie haben dadurch einen Nachweis, dass der Brief ankommt. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, macht es mit Einschreiben und Rückschein, so ist der Nachweis über den Briefeingang beim Amt geführt.
Sie müssen keineswegs den Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist auch begründen. Zur Fristwahrung genügt es, Widerspruch eingelegt zu haben.

Beispielbriefe für Widerspruchschreiben


Wichtig !!
Bevor Sie die Widerspruchsbegründung anfertigen, sollten Sie unbedingt Einsicht in die Ihnen nicht bekannten entscheidungs-erheblichen Unterlagen, wie z.B. Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse, versorgungsärztliche Stellungnahme, RV-Gutachten, BG-Unfallgutachten und anderes mehr, nehmen.

Hierzu sind Sie ausdrücklich berechtigt und Sie sollten auf jeden Fall von Ihrem gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen.
Verweisen Sie hierbei auf § 25 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X).
? Nur so können Sie zu den Entscheidungsunterlagen gezielt Stellung nehmen !
? Nur so besteht Chancengleichheit gegenüber der ablehnenden Verwaltung !

In bestimmten Fällen, etwa bei der Pflegeversicherung, macht es durchaus Sinn, wenn Sie bei der Widerspruchsbegründung nochmals einen schriftlichen Tagesablauf des behinderten und zu pflegenden Menschen beifügen.
Erstellen Sie diesen bitte sehr sorgsam, denn jede noch so kleine Pflegehandlung sollte dabei aufgeführt werden.
Pflegetagebücher sind Beweismittel im Streitverfahren und haben einen sehr hohen Stellenwert.

Haben Sie nun also Widerspruch eingelegt, so kann die angegangene Sozialbehörde entweder dem Widerspruch stattgeben und Sie bekommen Ihre Leistung oder, und das ist heute immer mehr die Regel, Ihr Antrag wird abgelehnt und Sie erhalten einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
Damit wäre dann Ihr Widerspruch zurückgewiesen !
Ihnen bleibt nunmehr nur noch die Möglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid der ablehnenden Verwaltung vor dem zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben.
Sowohl betreffend der Fristen als auch betreffend der Art der Einlegung der Klage und der Frage der Klagebegründung gilt das Gleiche wie beim Widerspruch.
Im Widerspruchsbescheid der ablehnenden Sozialverwaltung steht der Ort und die Anschrift des für die Klage zuständigen Sozialgerichtes.
In der Regel ist das für den Wohnort zuständige Sozialgericht maßgeblich.

Zum Überblick :

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht) sind zuständig für Streitigkeiten mit der Krankenkasse, Pflegeversicherung, Versorgungs-amt, Arbeitsamt, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, Künstlersozialversicherung, Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II).

Brauchen Sie hierbei Hilfe ?
Der Sozialverband VdK ist für Sie da !

Zurück zum sozialgerichtlichen Verfahren :

Das Sozialgericht wird nach Klageerhebung alle zur Entscheidung notwendigen Tatsachen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen von Amts wegen selbst erheben (§ 103 Sozialgerichtsgesetz). Führen Sie also ein Sozialgerichtsverfahren, beispielsweise wegen Erwerbsminderungsrente gegen die Deutsche RV, wird das Sozialgericht meistens von sich aus ein medizinisches Gutachten (§106 Sozialgerichtsgesetz) bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag geben oder die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich einvernehmen.
Letzteres scheint zwischenzeitlich die Regel zu werden.
Die hier für die Beweiserhebung anfallenden Kosten brauchen Sie ebenfalls nicht aufzubringen, auch wenn Ihre Klage keinen Erfolg haben sollte. Diese Zeugen- und Gutachterkosten werden auf jeden Fall aus der Staatskasse bezahlt.

Sollten Sie als Kläger aber mit dem Ergebnis dieser Zeugenaussagen/ Gutachten nicht einverstanden sein, können Sie selbst nach § 109 Sozialgerichtsgesetz die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens beim Gericht verlangen. Das Sozialgericht wird hierfür einen Kostenvorschuß fordern.
Sie können nicht nur die Einholung eines solchen Gutachtens verlangen, Sie müssen sogar nach dieser Vorschrift auch den Gutachter benennen, der dann vom Gericht hierfür beauftragt werden muß.

Empfehlenswert ist es dann, einen sachlich und fachlich kompetenten Gutachter in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt / Hausarzt / Facharzt ausfindig zu machen und dem Gericht gegenüber zu benennen.
Allerdings sollte dabei der hierfür benannte Gutachter keiner der behandelnden Ärzte sein.

Gegen ein ablehnendes Urteil des Sozialgerichtes kann dann wiederum innerhalb eines Monats Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Das Landessozialgericht ist eine weitere Tatsacheninstanz und prüft den gesamten Sachverhalt erneut von Amts wegen wieder von Anfang an. Falls dort eine Ablehnung erfolgt, ist Revision beim Bundessozialgericht (BSG) unter bestimmten Auflagen möglich.

Weder für das Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren brauchen Sie einen Rechtsanwalt. ? Sie können sich selbst vertreten !
Anwaltsfrei !! Kostenfrei !!
Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) besteht Anwaltszwang.

Im übrigen sind Sie ja VdK- Mitglied und können sich von der Sozialrechtsschutz gGmbH, von unseren Rechtsreferenten vertreten lassen.

Verfügen Sie etwa über eine Rechtsschutzversicherung, die diesen sozialen Risikobereich mit abdeckt, so können Sie sich von ihr Ihre anfallenden Kosten wie Gutachten abdecken lassen.

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