Sozialverband VdK - Ortsverband Karlsdorf
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Aktuelles aus dem Sozialrecht

Auf dieser Seite haben Sie die Möglichkeit, sich über die aktuelle Rechtsprechung im Sozialrecht zu informieren,

Die Onlinezeitschrift erscheint alle zwei Monate. Es ist aber auch sinnvoll, sich in den zurückliegenden Ausgaben zu informieren.

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Schnellere Hilfe bei seelischen Problemen

Auf eine Psychotherapie muss man oft lange warten. Besonders schwierig ist das für Menschen mit akuten Problemen. Was viele nicht wissen: Die Wartezeit lässt sich überbrücken und mitunter verkürzen.
Thomas K. leidet an Depressionen, seit seine Frau ihn vor einem halben Jahr verlassen hat. Nach anfänglicher Wut und Trauer über den Verlust fällt er immer tiefer in ein emotionales Loch und sucht sich schließlich Hilfe. Der 55-Jährige telefoniert zahlreiche Psychotherapeuten durch. Die Antwort ist bei allen gleich: Zurzeit ist leider kein Therapieplatz frei.

Wie Herrn K. geht es vielen. Drei Monate müssen Patienten im Schnitt auf die Behandlung bei einem Therapeuten warten, der direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann. So das Ergebnis einer Studie der Bundespsychotherapeutenkammer. ?Für Betroffene, die dringend Hilfe brauchen, ist das zu lang?, sagt Claudia Schlund von der Nürnberger Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Überbrücken lässt sich die Wartezeit durch kurzfristige Einzelgespräche. Angeboten werden diese zum Beispiel in psychologischen Notfall-Ambulanzen von Krankenhäusern oder durch Beratungsstellen der Kommunen, Kirchen und Wohlfahrtsverbände. ?Die Anlaufstellen sind vielfältig?, erklärt Patientenberaterin Schlund. Orientierung und Unterstützung bei der richtigen Auswahl bietet neben der UPD der sogenannte Sozialpsychiatrische Dienst, der sich meist in jeder größeren Stadt findet.

?Eine Dauerlösung sind Einzelgespräche allerdings nicht?, so Schlund. Patienten, die auf absehbare Zeit keinen Platz bei einem Kassen-Therapeuten finden, können daher noch einen anderen Weg gehen: Sie beantragen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse, dass sie in einer Privatpraxis behandelt werden. Das ist per Gesetz möglich, wenn sich die Therapie nicht aufschieben lässt. Schlund: ?Dafür bittet man seinen Arzt um eine entsprechende Bestätigung, notiert die Absagen der Psychotherapeuten und schickt beides an die Kasse.?

Wichtig zu wissen: Bei diesem sogenannten Kostenerstattungsverfahren muss der Patient die Therapiesitzungen zunächst selbst bezahlen und bekommt das Geld später von der Versicherung zurück. ?Bevor es losgeht, sollten Patienten daher eine schriftliche Zusage der Kasse haben ? sonst können sie am Ende auf den Behandlungskosten sitzenbleiben?, sagt Schlund.

UPD-Tipp: Ausführliche Informationen und hilfreiche Links zum Thema Psychotherapie finden Betroffene im aktuellen UPD-Spezial unter www.patientenberatung.de/psychotherapie.
Die UPD berät per Gesetz kostenlos, neutral und unabhängig zu allen Gesundheitsfragen ? vor Ort in 21 Städten, im Internet unter www.patientenberatung.de und am Telefon (gebührenfrei im Festnetz):

Deutsch: 0800 0 11 77 22 (Mo bis Fr 10-18 Uhr, Do bis 20 Uhr)
Türkisch: 0800 0 11 77 23 (Mo / Mi 10-12 Uhr, 15-17 Uhr)
Russisch: 0800 0 11 77 24 (Mo / Mi 10-12 Uhr, 15-17 Uhr)
Arzneimittel: 0800 0 11 77 25 (Mo / Di / Do 9-16 Uhr, Mi / Fr 9-13 Uhr)

Erstattung Rentenversicherungsträger/ Geldinstitut
§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI dient dem Schutz des Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers bei rechtsgrundloser Zahlung, Abs. 3 Satz 3 SGB VI dagegen den berechtigten Schutzinteressen der Geldinstitute im Zahlungsverkehr. Das BSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schutzwürdigkeit des Geldinstituts vor Rückforderungsverlangen des rechtsgrundlos leistenden Rentenversicherungsträgers bereits bei grober Fahrlässigkeit entfallen könne. Dies gilt jedoch erst recht, wenn sogar positive Kenntnis von der rechtsgrundlosen Zahlung besteht, weil das Ableben des rentenberechtigten Kontoinhabers bekannt ist. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dem Rentenversicherungsträger stünden die Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI bzw. gegenüber dem Erben des verstorbenen Rentenberechtigten zu. Denn der Rückerstattungsanspruch des Abs. 3 soll im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ermöglichen, damit die Gelder möglichst bald dem Rentenversicherungsträger wieder zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen. Der Rentenversicherungsträger soll zugleich seine Verpflichtung, zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, auf unkomplizierte Weise erfüllen können. Mit diesen Zielsetzungen wäre es unvereinbar, ihn auf den wesentlich schwierigeren Weg der Forderungsrealisierung gegenüber Dritten zu verweisen. Landessozialgericht NRW - L 8 R 208/14 - Urteil vom 18.06.2014

Berufsunfähigkeit und Lösung vom erlernten Beruf
Eine Lösung vom erlernten Beruf liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (geringerwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, d. h. wenn der Versicherte seiner Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will, sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet und diese Veränderung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dabei wird grundsätzlich von den äußeren Umständen ausgehend eine entsprechende Vermutung für eine Lösung vom erlernten Beruf begründet, die vom Versicherten entsprechend widerlegt werden kann. Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 1083/10 - Urteil vom 24.06.2014

Kosten einer Chemotherapie bei nachfolgender Krankenhausbehandlung
Führt ein Krankenhausarzt im Rahmen seiner Ermächtigung ambulant eine Chemotherapie durch und muss der Patient wegen unvorhersehbarer Komplikationen bei der Verabreichung der Infusionen stationär behandelt werden, handelt es sich nicht um eine einheitliche Krankenhausbehandlung. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die zur Chemotherapie erforderlichen Medikamente gesondert abzurechnen und nicht mit der Vergütung der stationären Behandlung abgegolten sind. Bundessozialgericht - B 3 KR 12/13 R - Urteil vom 27.11.2014

aktuelle Rechtsprechung zu Merkzeichen "RF" und "G"

Zum Merkzeichen "RF"
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 63/14 - Urteil vom 24.11.2014
Der Befreiungstatbestand der Konstellation im letzten Spiegelstrich setzt - kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein. Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht ist, kann dies die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht begründen.

Voraussetzungen für "G"
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 73/13 - Urteil vom 28.11.2014
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" erfüllt sind, gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. "doppelte Kausalität"). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist".

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