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Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht?

Bis zu 170.000 Patienten werden laut Bundesgesundheitsministerium im Jahr schätzungsweise falsch behandelt. Die Betroffenen haben unterschiedliche Möglichkeiten, um einem Verdacht nachzugehen. Eine Erfolgsgarantie gibt es jedoch nicht, denn der Patient muss beweisen, dass der Schaden durch einen schuldhaften Fehler des Arztes oder Krankenhauses verursacht wurde.
Ein Behandlungsfehler kann sowohl durch ärztliches Tun als auch durch Unterlassung entstehen. Zur Vorbereitung einer Klärung ist es daher ratsam, zunächst ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung zu verfassen, Namen und Adressen von möglichen Zeugen zu notieren und bei der Klinik Fotokopien der Patientenunterlagen anzufordern.
Betroffenen stehen dann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verschiedene Wege offen. Schadenersatz und Schmerzensgeld können in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wer den Arzt berufsrechtlich zur Verantwortung ziehen will, kann ein Verfahren durch die Landesärztekammer beantragen.
Die Feststellung eines Behandlungsfehlers ist in der Regel nur mit einem Gutachten möglich. Gesetzlich Versicherte sollten sich an ihre Krankenkasse wenden, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt kostenfreie Gutachten.
In rund einem Drittel der Gutachten wird laut Bundesärztekammer der Verdacht auf Behandlungsfehler bestätigt. Bevor das zuständige Zivilgericht eingeschaltet wird, sollte man versuchen, sich außergerichtlich mit dem Arzt oder dem Krankenhausträger bzw. der Haftpflichtversicherung zu einigen. In der Regel ist es sinnvoll, sich dabei von einem Fachanwalt für Medizinrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht vertreten zu lassen. Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann man innerhalb der Verjährungsfrist immer noch mit dem Anspruch auf Schadenersatz vor Gericht gehen.

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