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Rentenversicherungsträger muss bei Reha höhere Fahrtkosten zahlen

LSG Essen: Praxis der Deutschen Rentenversicherung rechtswidrig
Pendeln Teilnehmer von Reha-Maßnahmen zwischen Wohn- und Reha-Ort, darf der Rentenversicherungsträger die zu erstattenden erforderlichen Reisekosten nicht deckeln. Die entsprechenden Merkblätter der Deutschen Rentenversicherung sowie deren Praxis, Reha-Teilnehmern monatlich höchstens 269 Euro an Fahrtkosten zu zahlen, sind rechtswidrig, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Mittwoch, 7. Mai 2014, veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 8 R 875/13).

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Damit bekam ein 40-Jähriger aus Lippstadt recht. Der Mann nahm 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Dabei pendelte er täglich mit seinem Auto von Lippstadt nach Dortmund.
Die Deutsche Rentenversicherung Nordrhein-Westfalen übernahm zwar die Fahrtkosten, allerdings nur bis zu einem monatlichen Betrag von 269 Euro.
Der Reha-Teilnehmer hielt dies für zu wenig. Er meinte, dass der Rentenversicherungsträger die Fahrtkosten nicht deckeln dürfe. Vielmehr müssten die Aufwendungen für die Pendelfahrten nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet werden. Dies waren hier täglich 35 Euro. Die Fahrtkosten müssten bis zur Höhe der monatlichen Kosten für eine auswärtige Unterbringung in Dortmund - hier 412,50 Euro - übernommen werden, so der Kläger.
Das LSG entschied in seinem Urteil vom 30. April 2014, dass die verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger, die Reisekosten auf 269 Euro zu deckeln, rechtswidrig ist. Es gebe hierfür keine Rechtsgrundlage. Die entsprechenden Merkblätter seien damit ebenfalls falsch. Der Kläger habe daher Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten höheren Fahrtkosten.
Die zu erstattenden Pendelkosten von Reha-Teilnehmern müssten sich laut LSG an das Bundesreisekostengesetz richten. Pendeln danach Reha-Teilnehmer mit dem privaten Pkw , können sie 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke verlangen, höchstens jedoch 130 Euro. Bei der Benutzung öffentliche Verkehrsmittel sind die erforderlichen Fahrkosten der niedrigsten Klasse des -zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels- zu übernehmen.
juragentur

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