Sozialverband VdK - Ortsverband Grünwinkel
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Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen?
Immer mehr Menschen im Ruhestand arbeiten, um finanziell über die Runden zu kommen

Welche Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen?

Wer mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann neben seiner Versichertenrente unbeschränkt hinzuverdienen. Es ist keine Meldung an den Rentenversicherungsträger erforderlich. Bei Einnahmen über 450 Euro pro Monat besteht aber unter Umständen Sozialversicherungspflicht.
Es gibt Hinzuverdienstgrenzen, für wen gelten die?
Wer vor dem 65. Lebensjahr eine Altersrente oder eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, darf nicht mehr als 450 Euro brutto monatlich hinzuverdienen. Diese Grenze darf im Kalenderjahr auch nur zweimal überschritten werden, also zum Beispiel, wenn zusätzlich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt wird.
Was passiert, wenn ich mehr als 450 Euro verdiene?
Wer mehr als 450 Euro verdient, muss dies der Rentenversicherung melden. Die Folge ist: Er bekommt nicht mehr seine volle Rente, sondern hat je nach Zuverdienst nur noch Anspruch auf eine Teilrente. Bei Altersrenten werden Teilrenten nur zu zwei Dritteln, der Hälfte und zu einem Drittel der Altersrente ausgezahlt. Dies bedeutet: Bei einer vorzeitigen Altersrente führt ein Hinzuverdienst von 451 Euro monatlich zu einer pauschalen Kürzung der Vollrente um mindestens ein Drittel. Bereits ein Euro über der Hinzuverdienstgrenze wirkt sich also negativ auf die Rentenhöhe aus.
Bei voller Erwerbsminderung gibt es Teilrenten: als Dreiviertel-Renten, Halbe-Renten oder Viertel-Renten. Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Für Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten (Rentenbeginn bis 31. Dezember 2000) gelten wieder andere Regeln.
Für alle Teilrenten gelten jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die man bei seinem Rentenversicherungsträger erfragen kann.
Welche Folge hat ein Nebenverdienst für mich, wenn ich eine Erwerbsminderungsrente beziehe?
Je nach Art und Umfang des Nebenjobs kann die Rente entzogen werden, wenn der Betroffene wieder arbeitet und damit zeigt, dass keine Erwerbsminderung mehr vorliegt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann man in der Regel nur noch weniger als sechs Stunden täglich und bei einer vollen Erwerbsminderungsrente weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Was ist, wenn ich Witwen- oder Witwerrente bekomme?
Bei Hinterbliebenenrenten wie zum Beispiel der Witwen- oder Witwerrente wird Erwerbseinkommen zu 40 Prozent angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten ist. Ein 450-Euro-Minijob liegt innerhalb dieses Freibetrages und hat keinen Einfluss auf die Höhe der Rente. Dies gilt aber nur, wenn keine weiteren Einkünfte anzurechnen sind.
Ab wann werden Steuern fällig?
Nebenjobs sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab. Zu beachten ist, dass seit 2005 die Rentenbesteuerung grundlegend geändert wurde. So muss, wer im Jahr 2011 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, 62 Prozent seiner Rente versteuern.
Sind auch Minijobs steuerpflichtig?
Die Steuerpflicht gilt auch für Minijobs. Hier kann der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts wählen. Der pauschal versteuerte Lohn für den Minijob wird bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Rentners nicht berücksichtigt, weil der Arbeitgeber in diesem Fall Steuerschuldner ist. Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer aber auf den Rentner abwälzen.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Die Regelungen sind schwer durchschaubar und hängen zum Teil von individuellen Besonderheiten ab. Ein Hinzuverdienst kann sogar zu einer finanziellen Schlechterstellung führen. Vorsicht ist vor allem für Frührentner unter 65 Jahren geboten. Wer aus finanziellen Gründen einen Nebenjob ausüben will, sollte deshalb vorher genau rechnen beziehungsweise rechnen lassen, ob es sich lohnt.
Über die individuelle Hinzuverdienstgrenze und Fragen der Sozialversicherungspflicht informiert der Rentenversicherungsträger.
Für weitergehende Auskünfte kann man sich auch an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter (08 00) 10 00 48 00 oder das Service-Center der Minijob-Zentrale, Telefon (03 55) 29 02-7 07 99, wenden.

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