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Sozialrechtsschutz gGmbH / Servicestelle SHA

Grad der Behinderung (GdB) und alle Merkzeichen

Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung:

Nach dem Sozialgesetzbuch IX wird als Schwerbehindert bezeichnet, wem mindestens ein GdB von 50 zugesprochen wurde (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

Als behindert wird bezeichnet, wer einen GdB von 20, 30 oder 40 hat
(§ 69 Abs. 1 SGB IX).

Wer eine Behinderung mit einem Grad von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

In der Umgangssprache wird der Grad der Behinderung (GdB) überwiegend mit "Prozent" bezeichnet.

Der GdB wird (nur) in 10er-Graden festgestellt.

In der "Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV)
sind für viele Krankheiten der GdB aufgeführt.
siehe Anlage zu § 2 VersMedV - als HTML-Datei
als PDF-Datei: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit Anlage

Die Anlage zu § 2 Vers-MedV ist wie folgt gegliedert:

Teil A: Allgemeine Grundsätze

Teil B: GdS-Tabelle
Anmerkung des unten aufgeführten Verfassers: Der Grad der Schädigung (GdS) ist identisch mit dem Grad der Behinderung (GdB).
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht (mit weiteren Untergliederungen, auch bei den nachfolgenden Punkten)
3. Nervensystem und Psyche
4. Sehorgan
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
6. Nase
7. Mundhöhle, Rachenraum oder obere Luftwege
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lunge
9. Herz und Kreislauf
10. Verdauungsorgane
11. Brüche (Hernien)
12. Harnorgane
13. Männliche Geschlechtsorgane
14. Weibliche Geschlechtsorgane
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
17. Haut
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Den GdB finden Sie unter dem Link Anlage zu § 2 VersMedV

Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht

Teil D: Merkzeichen
G = Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
B = Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson
aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
GI = Gehörlosigkeit

Weitere Merkzeichen, die nicht in der "Anlage zu § 2 VersMedV" aufgeführt werden, sind:
H = Hilflosigkeit
Bl = Blindheit
RF = Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht

Stand: 21. April 2019

Verfasser: Wolfgang Fischer - Irrtum vorbehalten
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