Sozialverband VdK - Ortsverband Hofbieber
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Notfall - Kinderzuschlag

Durch das Sozialschutz-Paket wurde das sogenannte Notfall- Kinderzuschlag eingeführt.

Familien und Alleinerziehende, die u. a. wegen der Corona-Epidemie Einkommenseinbußen erleiden, haben nun unter vereinfachten Bedingungen Zugang zum Kinderzuschlag im Zeitraum zwischen dem 1. April bis zum 30. September 2020 (sog. Notfall-KiZ).

Der Zugang und die Verlängerung zum Kinderzuschlag werden mit dem Notfall-KiZ allgemein erleichtert; die grundsätzlichen Zugangsbedingungen bleiben bestehen. Der Höchstbetrag liegt bei 185 €/pro Monat/pro Kind. 

Einkommenseinbußen aufgrund von Corona könnten z. B. entstehen durch:

  • Kurzarbeit
  • verringerte Einnahmen bei Selbstständigkeit
  • Bezug von Arbeitslosengeld/Krankengeld

Neu ist ab 01.04.-30.09.:

Ausschlaggebend für die Prüfung, ob Notfall-KiZ bewilligt wird, sind für Anträge ab dem 01. April 2020 nur noch das Einkommen der Eltern/Alleinerziehenden im letzten Monat und somit nicht mehr der Durchschnitt der letzten 6 Monate. Für Anträge im April ist also das Einkommen von März relevant; für Anträge im Mai das Einkommen von April. Und eine Antragstellung im laufenden Monat ist ausreichend für eine Bewilligung zu Beginn des angebrochenen Monats.

Beim Notfall-KiZ müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben und dies im Antrag erklären. Es gilt eine Regelvermutung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Personen, die bereits den Höchstsatz erhalten, müssen keinen neuen Antrag stellen; es verlängert sich der Anspruch automatisch um 6 Monate nach Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums;

Personen die noch nicht den Höchstsatz erhalten und deren Bewilligung in Kürze endet, müssen einen neuen Antrag stellen. / r.h.

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