Sozialverband VdK - Ortsverband Hofbieber
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Kurzarbeitergeld

Die Regelungen, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld in den Zeiten der Corona-Krise erleichtern sollen, gelten rückwirkend zum 1. März 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020.

Kurzarbeit kann in Betrieben vereinbart werden, um in Krisenzeiten die Arbeitsplätze zu sichern. Das bedeutet, bevor Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen werden, wird ihre Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum reduziert oder ganz auf Null gesetzt. Für die entfallende Arbeitszeit erhalten sie dann 60 Prozent bzw. bei Eltern 67 Prozent ihres Gehaltes. Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist bis zu 12 Monaten möglich und kann durch Rechtsverordnung des BMAS auf 24 Monate verlängert werden.

Für die entfallende Arbeitszeit werden nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Dementsprechend kommt es zur Senkung des Beitragsvolumens bei den Sozialversicherungen und die Betroffenen müssen mit gewissen Minderungen beim Rentenanspruch rechnen.

Statt wie bisher üblich, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese reduzierten SV-Beiträge momentan nicht zahlen, sondern bekommen sie von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Somit zahlen die Unternehmen weder Kurzarbeitergeld noch Beiträge zur Sozialversicherung.

Weiterhin führt der Bezug von Kurzarbeitergeld zu einem geringeren Elterngeldanspruch, da es nicht in die Berechnung des Elterngeldes einfließt. Um den besonderen Umständen der Corona-Krise gerecht zu werden, muss hier eine Ausnahmeregelung geschaffen werden. Nach dieser sollte nur auf das Einkommen vor der Kurzarbeit abgestellt werden.

Die schon bestehenden Normen zum Kurzarbeitergeld werden durch folgende Regelungen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ergänzt oder geändert:

  • ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nunmehr schon, wenn nur 10 Prozent der Belegschaft mehr als 10 Prozent Verdienstausfall in Kauf nehmen müssen
  • auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter können in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld erhalten
  • wenn in Betrieben Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen existieren, müssen trotzdem vor Bezug des Kurzarbeitergeldes keine negativen Arbeitszeitkonten aufgebaut werden
  • die Sozialversicherungsbeiträge für die entfallende Arbeitszeit wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern komplett von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wenn während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich ausgeübt wird, bleibt dieses Einkommen für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit dadurch nicht das ursprüngliche Arbeitsentgelt überstiegen wird.

r.h.

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