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Gebührenordnung des Sozialverbands VdK NRW
zugleich Richtlinie für Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren

Als PDF-Version (gültig ab 01.07.2022):

§ 1
Allgemeine Voraussetzungen

Die Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 3 Ziffer 2 a) der Satzung wird für Verbandsmitglieder kostenlos durchgeführt. Darüber hinaus können der Landesverband und die Kreisverbände des VdK NRW e.V. im Rahmen der vorhandenen Verfügbarkeit Rechtsschutz in sozialrechtlichen Widerspruch- und Klageverfahren gewähren. Die Beratung der Mitglieder und ihr Rechtsschutz, das heißt die Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und den Sozialgerichten erfolgt ausschließlich durch verbandseigene Mitarbeiter oder direkt vom Verband beauftragte Personen. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes sind die vorherige Rücksprache des Mitglieds mit einem Rechtsberater des Verbandes sowie die Prüfung und Feststellung von hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache. Die Entscheidung über die Gewährung des Rechtsschutzes fällt der Verband nach Prüfung der Voraussetzungen und unter Ausschluss des Rechtsweges. Ein Anspruch eines Mitglieds auf die Vertretung durch einen bestimmten Mitarbeiter des Verbandes besteht nicht.

§ 2
Kostenbeiträge von Mitgliedern

Nach § 8 Ziffer 1 c) der Satzung des Sozialverbands VdK Nordrhein-Westfalen e. V. haben sich Mitglieder, die in Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit durch den Verband entsprechend § 73 Abs. 2 SGG vertreten werden, an den Kosten des Verfahrens durch pauschalierte Verfahrensgebühren („Bearbeitungsgebühren“) zu beteiligen. Zusätzlich werden im Fall des § 4 dieser Verbandsordnung von bestimmten Mitgliedern Solidarbeiträge erhoben.

§ 3
Bearbeitungsgebühren

1. Die Bearbeitungsgebühren in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts und allen Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts, des Grundsicherungsrechts und des sozialen Entschädigungsrechts betragen für

... Widerspruchsverfahren = 40,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 20,00 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 1. Instanz = 65,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 32,50 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 2. Instanz (Berufung) = 120,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 60,00 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 3. Instanz (Revision) = 95,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 47,50 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Verfahren 3. Instanz wegen Nichtzulassung der Revision = 50,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 25,00 €
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X = 22,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 11,00
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

... Vorläufiger Rechtsschutz = 50,00 €
ab 20 Jahren Mitgliedschaft = 25,00
ab 40 Jahren Mitgliedschaft = € 0 €

2. (derzeit aufgehoben)

3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eine Gebühr entsprechend der Höhe der Gebühr des Hauptsacheverfahrens erhoben.

4. Die Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sind bei teilweisem oder vollem Obsiegen Gegenstand des Antrages auf Kostenerstattung (Widerspruchsverfahren) bzw. Kostenfestsetzung (Sozialgerichtsverfahren).

5. Mitglieder mit einer Mitgliedschaft im VdK NRW von 20 und mehr Jahren müssen nur die Hälfe der in § 3 Ziffer 1 aufgeführten Bearbeitungsgebühren zahlen. Ab einer Mitgliedschaft von 40 Jahren im Verband werden keine Bearbeitungsgebühren nach § 3 Ziffer 1 dieser Gebührenordnung erhoben. (siehe Tabelle Ziffer 1)

§ 4
Solidarbeitrag

Neumitglieder, die dem Verband noch nicht ein Jahr angehören, haben bei Inanspruchnahme der Vertretung in einem Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren einen Solidarbeitrag in Höhe von einem Mitgliederjahresbeitrag zu zahlen. Der Solidarbeitrag fließt dem Kreisverband zu, soweit er für das Mitglied in dem jeweiligen Verfahren tätig wird.

In Fällen der Rechtsvertretung ausschließlich durch die Rechtsabteilungen steht der Solidarbeitrag dem Landesverband zu.

Kreisverbände und Rechtsabteilungen können in Härtefällen aus sozialen Gründen auf die Erhebung dieses Solidarbeitrags verzichten.

Der Solidarbeitrag ist auch im Obsiegensfall nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung und damit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

§ 5
Fälligkeit und sonstige Pflichten

1. Der Anspruch des Verbandes auf die Bearbeitungsgebühr gem. § 3 und den Solidarbeitrag gem. § 4 dieser Gebührenordnung entsteht in voller Höhe, sobald der Verband die Rechtsvertretung übernimmt.

2. (derzeit aufgehoben)

3. Mitglieder, die von VdK Kreisverbänden oder vom VdK Landesverband in Nordrhein-Westfalen vertreten werden, haben die Pflicht, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 der Abgabenordnung (AO) abzugeben. Das Formular wird von den beauftragten Kreisverbänden bzw. Rechtsabteilungen des Landesverbandes zur Verfügung gestellt und dort unter Beachtung der geltenden Vorschriften des Datenschutz-rechts archiviert.

§ 6
Inkrafttreten

Die derzeit gültige Gebührenordnung wurde mit Beschluss des Außerordentlichen Landesverbandstages am 3. Juni 2022 geändert. Sie tritt in der neuen Fassung am 01.07.2022 in Kraft. Sie erfasst alle Verfahren, die ab diesem Datum neu gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Trägern der Sozialverwaltung begonnen werden.

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