| Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium in einem Erlaß Parkerleichterungen für gewisse Gruppen von Schwerbehinderten geregelt hat. Demnach können schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße und/oder Lendenwirbelsäule mit den Merkzeichen "G" und "B" oder einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent infolge o.g. Funktionsstörungen und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge mit dem Merkzeichen "G" oder Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. - Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent oder
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent
- Anträge auf Parkerleichterung bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
- Die Erleichterungen umfassen, mit dem Kraftfahrzeug
an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich des Zonenhaltverbotes bis zu drei Stunden zu parken,im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Ordnungsamt weist weiter daraufhin, dass entgegen vorheriger Pressemeldungen das Parken für o.g. Personenkreis ausgenommen ist auf den mit Zeichen 314 StVO (Parkplatz) und Zusatzzeichen 1044-10 StVO bzw. 1044-11 StVO (Rollstuhlfahrersymbol) ausgewiesenen Parkplätzen für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde sowie an Stellen, die mit Zeichen 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot) und dem Zusatzzeichen 1020-11 StVO (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis frei gekennzeichnet sind. | |