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Barrierefreies Wohnen
BARRIEREFREI ODER ROLLSTUHL - GERECHTES WOHNEN
| Gibt es da einen Unterscheid?? Wer eine barrierefreie Wohnung erwirbt, bekommt nicht automatisch eine rollstuhlgerechte. Die DIN 18025-1 wurde jedoch überarbeitet und durch die DIN 18040 Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen" abgelöst. Sie ist jedoch in einigen Bundesländern noch als Technische Baubestimmung eingeführt und somit immer noch rechtlich verbindlich Daher beachten: für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind Planungsanforderungen weit höher als für die barrierefreie. Rollstuhlfahrer müssen alle zur Wohnung gehörenden Räume und alle Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage befahren können. Generell müssen Wohnungen für alle Bewohner von fremder Hilfe weitgehend unabhängig nutzbar sein. Das gilt also auch für Blinde, Gehörlose, besonders Klein- oder Großwüchsige und Menschen mit sonstigen Behinderungen. Die DIN 18040-2 für barrierefreies Wohnen beschreibt, wie Wohnungen gestaltet sein müssen, damit weitgehend allen ein Wohnen "in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe" ermöglicht wird. Sie definiert die technischen Voraussetzungen für Barrierefreiheit. Daher sollte das Adjektiv "barrierefrei" auch nur für Wohnungen verwendet werden, die den Inhalt dieser Norm umsetzen. Nur der Begriff "barrierefrei" ist rechtlich definiert. In vielen Planungen wird oft von ?barrierearmen? oder ?barrierereduzierten? Wohnungen geredet. Die in der DIN-Norm für barrierefreies definierten Vorgaben sind nicht nicht oder nur zum Teil erfüllt. Dies kann/hat jedoch Auswirkungen bei der Beantragung von Fördermittel. | |