Sozialverband VdK - Ortsverband Griesheim
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Heilmittelbehandlungen

PRESSEMITTEILUNG


Sicherlich ist es den ein oder andere schon passiert, das sein behandelnder Arzt eine Physiotherapie oder eine andere Heilmittelbehandlungen verschoben hat, mit der Begründung, das dies im Moment nicht möglich ist.
Die Gründe dafür können vielschichtig sein und sollen hier nicht erörtert werden.
Evtl. können aber hier Betroffene Informationen finden, um doch die notwendigen Hilfen zu bekommen.

Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können seit einem Beschluss des G-BA zur grundlegenden Neufassung der Heilmittel-Richtlinie aus dem Jahr 2011 von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die langfristige Genehmigung einer Heilmittelbehandlung erhalten, ohne dass dafür eine erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs erforder-lich ist.

Am 23 November 2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Patienten-Merkblatt verabschiedet, das über die Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen informiert. Dem Merkblatt ist als Anlage eine Indikationsliste beigefügt, die zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung vereinbart wurde.
Um was geht es hierbei? Im Wesentlichen soll die Regelung zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen (z. B. Physiotherapie) die Fälle vereinfachen, in denen eine Heilmittelbehandlung für einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechung medizinisch erforderlich ist.
Das erleichtert Patienten die Diskussion mit dem behandelnden Arzt, der nun, in Kenntnis des Merkblattes, eine Langfristverordnung z.B. für Physiotherapie (ZN1 / ZN2) verordnen kann, ohne dass es sein Budget belastet. Diese Verordnung wird dann i.d.R. von der Krankenkasse geprüft und für 1 Jahr genehmigt.

Anmerkung:

Nicht alle Ärzte sind unter Umständen vollständig informiert. Es kann daher im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, das Merkblatt auszudrucken und Ihrem behandelnden Arzt vorzulegen.

Hinweis: Bei einer Langfristverordnung kann die einzelne Heilmittelverordnung (KG-Rezept) auch über mehr als 10 Therapiesitzungen ausgestellt werden.

Wichtig: Bitte beachten Sie, das die auf dieser Seiten publizierten Angaben nur zu Ihrer Information dienen. Der Inhalt ist nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

Weitere Informationen finden Sie unter:

VdK Deutschland

Gemeinsamer Bundesausschuss


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