Sozialverband VdK - Ortsverband Grebenhain
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Aktuelles

Notfallmappe/Wichtigmappe
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt in Zusammenarbeit mit der Landesseniorenvertretung eine nützliche Notfallmappe heraus - siehe unter:
https://landesseniorenvertretung.hessen.de/notfallmappe/

Orientierungssprechstunde durch eine Rechtsanwältin unseres Vertrauens
Auch wenn laut Satzung nur eine sozialrechtliche Vertretung möglich ist, lässt der VdK seine Mitglieder in Fragen außerhalb des Sozialrechts nicht allein, sofern diese im Zusammenhang mit Behinderungen, Krankheit, dem Alter oder Bedürftigkeit stehen. Unsere Mitglieder können dazu Orientierungssprechstunden niedergelassener Anwälte unseres Vertrauens aufsuchen. Ziel dieser Sprechstunden ist es, herauszufinden, ob es sich bei den Anliegen des Mitglieds um eine Streitigkeit außerhalb des Sozialrechts handelt.
Beispiele für solche Rechtsgebiete sind:

Wohnungskündigung trotz Pflegebedürftigkeit
Miet- oder Erbrecht
Abfassung eines Testaments
Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
Mobbing am Arbeitsplatz wegen Behinderung
Streitigkeiten aus privaten Versicherungsverträgen
Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Zusagen, zum Beispiel zur Barrierefreiheit
Barrierefreie Anpassung von Miet-Wohnraum

Die Orientierungssprechstunde in den Räumen des Verbandes ist für Mitglieder kostenfrei. Die Kosten durch die Beratungs- oder Vertretungstätigkeiten unserer Vertrauensanwälte entstehen, werden vom VdK nicht getragen.

Wir weisen darauf hin, dass nur die Auskunft unentgeltlich ist!

Wird nach dieser "Erstberatung" ein weitergehendes Tätigwerden gewünscht, so muss eine gesonderte Beauftragung der Rechtsanwaltin bzw. des Rechtsanwalts auf eigenes Kostenrisiko erfolgen.
Die Orientierungssprechstunden werden von der Rechtsanwältin Frau Dorothee Hauck-Hiersch jeden 1. Montag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr in der Bezirksgeschäftsstelle Fulda durchgeführt.
Wir bitten um eine telefonische Anmeldung bei der Bezirksgeschäftsstelle Fulda für die Orientierungssprechstunde unter der Rufnummer: Heinrichstraße 58, 36043 Fulda, Telefon: 0661-833994-00,
Telefax: 0661-833994-20, E-Mail: bgst.fulda@vdk.de.
Telefonische Erreichbarkeit der Bezirksgeschäftsstelle Fulda:

Für Behindertentoiletten gibt es den „Euroschlüssel“
Damit Behindertentoiletten wirklich nur von denen genutzt werden, die diese dringend brauchen, gibt es einen speziellen Türöffner dafür: den Euroschlüssel.

Bereits seit 1986 verkauft der Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) aus Darmstadt den Euroschlüssel. Das Schließsystem hat sich so durchgesetzt, dass es nicht nur deutschlandweit zum Standard geworden ist. Menschen mit körperlichen Einschränkungen können mit einem Einheitsschlüssel selbstständig und kostenlos Zugang zu behindertengerechten WC-Anlagen an Autobahnen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, Museen und Behörden erlangen.

Der Einheitsschlüssel wird für den Einkaufspreis von 20 Euro verkauft und passt auf mehr als 12.000 Toiletten in Europa

Der Schlüssel, der europaweit bei mehr als 12.000 Toiletten passt, darunter alle Behindertentoiletten an deutschen Autobahnen, wird ausschließlich an Menschen ausgehändigt, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Interessenten müssen bei der Bestellung daher eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises, der bestimmte Kriterien erfüllen muss, oder andere ärztliche Nachweise einreichen.

Wer hat Anspruch auf den Euroschlüssel?

Auf jeden Fall bekommen Menschen mit Behinderung einen Euroschlüssel, wenn sie im Schwerbehindertenausweis folgende Eintragungen haben:
Der deutsche Schwerbehindertenausweis gilt als Berechtigung, wenn

• das Merkzeichen: aG, B, H, oder BL enthält,
• oder das Merkzeichen G und der Grad der Schwerbehinderung mindestens 70

Außerdem können folgende Menschen den Euroschlüssel beantragen, unabhängig vom Grad der Behinderung:

schwer/ außergewöhnlich Gehbehinderte;
Rollstuhlfahrer;
Stomaträger;
blinde Menschen;
schwerbehinderte Menschen, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine
Hilfsperson brauchen;
an Multipler Sklerose Erkrankte
an Morbus Crohn Erkrankte
an Colitis ulcerosa Erkrankte und
Menschen mit chronischer Blasen- /Darmerkrankung

Betroffene ohne Schwerbehindertenausweis können die Kopie eines Arztberichts oder eine ärztliche Bescheinigung beilegen.
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Preisnachlässe beim Fahrzeugkauf
Einige Hersteller gewähren für behinderte Menschen Preisnachlässe. Eine Liste stellt der ADAC bereit: http://www.adac.de.
Informationen erhalten Sie auch über den Bund behinderter Auto-Besitzer: http://www.bbab.de.

Da es sich oft aber nur um Empfehlungen an die Händler handelt, ist es Verhandlungssache, inwieweit der Preis ermäßigt wird.

Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkassen
Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und (gleichzeitig handelnd als GKV-Spitzenverband der Pflegekassen) als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis.

im Internet können Sie das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (aus 33 Produktgruppen) und der Pflegeversicherung (aus 6 Produktgruppen) nachsehen

Hier kommen Sie weiter zum Hilfsmittelverzeichnis hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/

Merkzeichen und Bedeutungen
Behindert oder nicht, das Ausmaß einer Behinderung und die dazu gehörigen Nachweise und Papiere- dies alles klärt das örtliche "Amt für Versorgung und Soziales" Auf Antrag und nach medizinischer Prüfung wird ein Bescheid erteilt und/oder ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Je nach seelischer, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung wird das Ausmaß der Behinderung in einem Prozentsatz ausgedrückt (Grad der Behinderung GdB)
Wem ein GdB ab 50 Prozent zuerkannt wird, gilt als schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Bei Behinderungen unter 50 Prozent erhält der Betroffene lediglich einen Bescheid.
Auf dem Bescheid oder dem Schwerbehindertenausweis können zusätzlich "Merkzeichen" zuerkannt werden- die Vorraussetzung, um bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Das heißt: Wer auf Grund einer Behinderung (oder chronischen Erkrankung) bei der Teihabe am öffentlichen Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder wegen eingeschränkter Mobilität einen geringen persönlichen Aktionsradius hat,der kann als Ausgleich finanzielle und/oder soziale Entlastungen (Nachteilsausgleiche) erhalten.
Der Schwerbehindertenausweis ist daher ein wichtiges, offizielles Dokument mit grundsätzlicher Bedeutung. Wer ihn hat sollte ihn immer bei sich tragen, denn:
Nur mit dem Ausweis kann man (unterwegs) nachweisen, dass man behindert ist und-
je nach Merkzeichen- Anspruch auf bestimmte "Vergünstigungen" hat.
Merkzeichen im Überblick:
• G (Gehbehindert)
• Für erheblich gehbehinderte Menschen
• Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
• In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden
• aG (Außergewöhnlich Gehbehindert)
• Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen
• Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können
• Das Merkzeichen aG ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.
Achtung Änderung beim Merkzeichen "B"
Schwerbehindertenausweise erhalten zur Erläuterung des Merkzeichens "B" nicht mehr den Aufdruck
"Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen",
sondern den Aufdruck
"Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen".
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "B" können daher ihren Schwerbehindertenausweis austauschen lassen.
Damit soll klargestellt werden, dass schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "B" zum Beispiel die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne eine Begleitperson nicht verwehrt werden darf
• B (Begleitperson)
• Für schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf ständige Begleitung angewiesen sind
• Eintragung im Ausweis Merkzeichen B erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt ist.
• Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die infolge Ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind,d.h. bein Ein- oder Aussteigen oder wärend der Fahrt des Verkehrsmittels regelmäßig fremde Hilfe benötigen oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen ( z.b. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) in Anspruch nehmen.
• H (Hilflos)
• Bei Hilflosigkeit
• Als Hilflos ist derjenige anzusehen der infolge seiner Behinderung nicht nur vorrübergehend (als mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur sicherung seiner Persönlichen Existenz im Ablauf jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
• Bl (Blind)
• Für blinde Menschen
• Blind ist ein Mensch der das Augenlicht völlig verlohren hat. Als blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 bertägt oder bei dem eine dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende , nicht nur vorrübergehende Störung des Sehvermögens vorliegt.
• Gl (Gehörlos)
• Für gehörlose Menschen
• Gehörlos sind hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen, mit einer an Taubheit genzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen ,bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angebohren oder in der Kindheit erworben worden ist.

+++ Neues Merkzeichen TBL +++ Merkzeichen TBl - Taubblind
Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "TBl" für "taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen. Deshalb werden die Merkzeichen Bl (blind) und Merkzeichen Gl (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen
Das Merkzeichen "TBl wurde mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 30.12.2016 in neu eingeführt.
• RF (Rundfunkbefreiung)
• Als Voraussetzung für eine Rundfunkgebührenbefreiung
• Ständig gehindert an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen
• Hier wird vorausgesetzt, dass die Behinderung einen GDB von 80 ausmacht. Die vorraussetzungen sind gegeben bei behinderten Menschen mit schweren Bewegungsstörungen- auch durch innere Leiden, die deshalb auf dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.b.Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können.
• 1. Kl
• Für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einem MdE von 70 Prozent, die in der 1. Wagenklasse zum Preis der 2. Wagenklasse fahren dürfen.

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