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Elternunterhalt

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für pflegebedürftige Eltern zahlen?

Das Wichtigste in Kürze:
• Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bezahlen können.
• Diesen Anspruch machen in aller Regel nicht die Eltern selbst, sondern Sozialhilfeträger geltend. Sie fordern Kinder zur Auskunft über Einkommen und Vermögen auf und ermitteln den zu zahlenden Elternunterhalt.

• Für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen Kinder aber nur, wenn sie selbst genug Geld zur Verfügung haben.
• Der Ratgeber „Elternunterhalt“ der Verbraucherzentrale gibt Ihnen wichtige Antworten zum Elternunterhalt sowie praktische Tipps für den Umgang mit dem Sozialamt.

Unterhalt

© Kzenon/Fotolia

Irgendwann kommen die meisten Senioren zu einem Punkt, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können - sie werden pflegebedürftig. Doch Pflege im Alter ist teuer! Wenn Pflegeversicherungen, Rente und Vermögen die Kosten nicht abdecken,sind die nächsten Angehörigen gefordert. Oft heißt das: Kinder haften für ihre Eltern.
In vielen Fällen übernimmt der Nachwuchs die Verantwortung freiwillig und regelt die Pflege der Eltern unter sich}.Oder die Eltern sorgen früh vor und treffen Vorkehrungen für den Fall der Fälle.Etwa indem sie ihr Haus verkaufen und in Einrichtungen für altengerechtes Wohnen umziehen.Dennoch wird häufig vom Sozialamt geklärt , wer für den Unterhalt eines Pflegebedürftigen aufkommen muss. Nur: Wann und in welcher Höhe müssen Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen? Und können Eltern freiwillig auf Geld verzichten, um ihre Kinder nicht zu belasten?

Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?
• Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind das Personen, die unmittelbar voneinander abstammen, in den meisten Fällen also Eltern und ihre Kinder. Aber auch Großeltern und ihre Enkel, Urgroßeltern und ihre Urenkel können einander im Zweifel Unterhalt zahlen müssen.
• Aber: Das Sozialamt kann Unterhaltszahlungen nur von Personen verlangen, die mit dem Hilfebedürftigen im ersten Grad verwandt sind. Es kann daher nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen.
• Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten müssen hingegen nicht finanziell füreinander einstehen.
• Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
• Reichen Rente, eigenes Vermögen und Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen nicht aus, um die Kosten für das Heim oder Pflegedienste selbst zu zahlen, springt zunächst der Sozialstaat ein und streckt die Kosten vor. Haben Kinder genug Geld, fordert er es im Anschluss jedoch von ihnen zurück.
• Den Anspruch auf Elternunterhalt machen also in aller Regel gar nicht die Eltern selbst geltend, sondern der Sozialhilfeträger. • Zahlen müssen Kinder aber nur, wenn sie dadurch nicht ihren eigenen Lebensbedarf und den ihrer eigenen Familie gefährden.
Der Gesetzgeber formuliert den Anspruch so: Unterhaltszahlungen für Eltern sollen nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Lebensstandards bei den Kindern führen.
• Die individuelle Höhe der Freigrenze, die Kinder einbehalten dürfen, ermittelt das zuständige Sozialamt.

Elternunterhalt: Keine Regel ohne Ausnahme
Haben die Eltern sich so genannter erheblicher Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht, haben sie einen geringeren bis gar keinen Unterhaltsanspruch. Von Bedeutung sind vor allem Zeiten, in denen sie für das Kind selbst noch verantwortlich waren. Darunter können zum Beispiel Fälle von Misshandlungen oder grober Vernachlässigung fallenein abgebrochener Kontakt dagegen reicht meist nicht aus .

Selbstbehalt: Wie viel Elternunterhalt müssen Kinder zahlen?
• Von Kindern wird nicht verlangt, dass sie den eigenen Unterhalt gefährden, um für die Eltern aufzukommen. Zudem sollen die Unterhaltszahlungen nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Lebensstandards führen.
• Für die Berechnung der Unterhaltspflicht steht Angehörigen deswegen immer ein sogenannter Selbstbehalt zu, der ihnen in jedem Fall bleiben muss. Zum Beispiel, Kleidung und Lebensmittel, Versicherungen, Zeitungsabonnements und andere Ausgaben des täglichen Lebens. Fällt das angerechnete Einkommen geringer aus als der Selbstbehalt, muss kein Elternunterhalt gezahlt werden.
• Die Höhe des Selbstbehalts ist beim Elternunterhalt nicht in Stein gemeißelt und hängt von individuellen Faktoren ab. Sie kann zum Beispiel durch eigene Kinder oder bei Zusammenleben mit einem Partner durchaus variieren und nach oben oder unten angepasst werden.
• Festgelegt ist hingegen ein Mindestselbstbehalt: Er beträgt 1800 Euro netto pro Monat für Alleinstehende. Hier ist die Warmmiete in Höhe von 480 Euro bereits enthalten. Höhere Wohnkosten können unter Umständen berücksichtigt werden.
• Beim Elternunterhalt darf immer nur die Hälfte des bereinigten Einkommens (siehe unten), das über dem individuellen Mindestselbstbehalt liegt, eingefordert werden. Beispiel: Bei einem bereinigten Einkommen von 3000 Euro netto im Monat werden zunächst 1800 Euro als Mindestselbstbehalt abgezogen. Von den verbleibenden 1200 Euro müssen dann maximal 600 Euro im Monat für den Elternunterhalt eingesetzt werden.
• Die Situation bei Verheirateten ist deutlich komplizierter, da sich der Elternunterhalt in diesem Fall nach den Einkommen beider Ehegatten richtet. Der gemeinsame Selbstbehalt ist allerdings auchdeutlich höher. Er beträgt zusätzlich zu den 1800 Euro Mindestselbstbehalt des Ehepartners, mindestens 1440 Euro (einschließlich 380 Euro Warmmiete).

Bereinigtes Einkommen ermitteln
Berechnungsgrundlage des Elternunterhalts ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Erst wenn dieser Wert ermittelt ist, kann festgestellt werden, ob Elternunterhalt gezahlt werden kann und muss.
Das bereinigte Nettoeinkommen sind die Einkünfte aus einerBeschäftigung (dazu zählen auch Rentenleistungen, Unterhaltszahlungen sowie Kindergeld) , von dem bereits alle
• Steuern,
• Sozialabgaben,
• berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrkosten und Arbeitskleidung),
• regelmäßige Verbindlichkeiten (z.B. Kreditraten),
• Beiträge für die eigene Altersvorsorge,
• andere Unterhaltsverpflichtungen
• etc.
abgezogen wurden. Ziel ist es den Wert zu ermitteln, der dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich im Monat zur Verfügung steht. Je nach finanzieller Belastung können bei zwei Personen also trotz gleichem Einkommen unterschiedliche bereinigte Nettoeinkommen festgestellt werden.

Können meine Eltern auf Zahlungen verzichten?
• Viele Senioren wollen ihre Kinder nicht finanziell belasten und deswegen keinen Elternunterhalt einfordern. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist.
• Auch Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen, die Unterhaltsansprüche reduzieren, sind nicht wirksam.
• Ein Verzicht auf Elternunterhalt ist nur dann möglich, wenn sich bei den Eltern Rücklagen aus vorherigen Unterhaltszahlungen gebildet haben.
Welche Auskunftspflicht besteht?

• Auskunftspflicht der Eltern: Um sicher sein zu können, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Eltern auch tatsächlich besteht, müssen diese ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.
• Auskunftspflicht der Kinder:Umgekehrt sind aber auch die Kinder zu einer Auskunft verpflichtet. Um den Unterhaltsanspruch der Eltern berechnen zu können, benötigt das Sozialamt einen detaillierten Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ggf. auch die des Ehepartners.

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