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Merkzeichen und ihre Bedeutung

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Im Schwerbehindertenausweis können unterschiedliche Buchstabenkürzel, die sogenannten Merkzeichen, eingetragen werden. Was bedeuten die Merkzeichen im Einzelnen?

Ausweis

© imago/Becker&Bredel

Im Schwerbehindertenausweis werden anerkannte Merkzeichen eingetragen. Hier im Beispiel "B" für "Begleitperson".
Im Schwerbehindertenausweis, den man ab einem Grad der Behinderung (GdBvon 50 und mehr erhalten kann, werden spezifische Behinderungen und bestimmte gesundheitliche Einschränkungen durch Merkzeichen kenntlich gemacht. Viele Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen sind an bestimmte Merkzeichen gekoppelt.

Merkzeichen Schwerbehindertenausweis

© VdK-TV
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die unterschiedlichen Merkzeichen.

Merkzeichen G - erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit
Das Merkzeichen G bedeutet: Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Umgangssprachlich wird manchmal für G einfach "gehbehindert" gesagt, tatsächlich muss es sich bei der Einschränkung nicht zwingend um eine Gehbehinderung handeln - auch innere Leiden können die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sein.
Was "erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit" bedeutet und wer betroffen ist, findet sich in der Anlage Teil D, Punkt 1 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV
"In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Das Merkzeichen aG -im Schwerbehindertenausweis steht für "außergewöhnliche Gehbehinderung" .
Im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) steht dazu in § 229 Persönliche Voraussetzungen unter anderem:
"Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind."

Merkzeichen H - Hilfslosigkeit
Das Merkzeichen "H" bedeutet "Hilflos". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn "der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (Absatz 6) oder entsprechender Vorschriften ist".
In der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) heißt es unter Punkt 4. b) zu "Hilfslosigkeit":
"Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz 'nicht nur vorübergehend' - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist."

Merkzeichen Bl -Blindheit
Das Merkzeichen "Bl" steht für "blind". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn "wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist".
Wer betroffen ist, findet sich in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordung (VersMedV), Teil A, Abschnitt 6 unter "Blindheit und hochgradige Sehbehinderung".

Merkzeichen"Gl" - Gehörlosigkeit
"Gl" steht als Merkzeichen für "Gehörlos". Gehörlos sind laut Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil D, nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen "TBl" - Taubblindheit
Das Merkzeichen "TBl" als Abkürzung für "Taubblind" wurde erst am 30.12.2016 eingeführt. Es wird eingetragen, "wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat".

Merkzeichen "B" - Begleitperson
Das Merkzeichen "B" steht für "Begleitperson". Wenn ein schwerbehinderer Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt ist, wird im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen, außerdem der Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen". Übrigens bedeutet dies nicht, dass eine Begleitperson ständig dabei sein muss, der schwerbehinderte Mensch also zum Beispiel nicht allein Bahn fahren darf. Er ist aber berechtigt, eine Begleitperson dabei zu haben.
Wer berechtigt für die ständige Begleitung ist, steht, steht in der Anlage Teil D der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV).

Merkzeichen "RF" - Rundfunk/Fernsehen
Das Merkzeichen RF bedeutet, dass eine Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich sind. Wenn der schwerbehinderte Mensch "die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt", wird das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Merkzeichen "1. Kl" -1. Klasse
Das Merkzeichen "1. Kl" steht für "1. Klasse" und berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die 2. Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz).

Merkzeichen "EB" - Entschädigungsberechtigt
Bei schwerbehinderten Menschen, die Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten und die einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 haben, wird das Merkzeichen EB in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Merkzeichen "VB" - Versorgungsberechtigt
Das Merkzeichen VB steht für "Versorgungsberechtigt" und wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht und wenn ein Grad der Schädigung (GdS von mindestens 50 vorliegt.

"Kriegsbeschädigt"
Hat eine schwerbehinderte Person Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wird die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" im Ausweis eingetragen.

Mit welchen Merkzeichen darf man auf Behindertenparkplätzen parken?
Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen . Ein spezieller EU-Parkausweis ist Pflicht.
Diesen Ausweis können nur schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG(außergewöhnlich gehbehindert) und Bl (blind) erhalten.
Wer kann mich zum Thema Merkzeichen beraten?
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder zum ThemaSchwerbehindertenausweis und zu den Merkzeichen sowie zu den Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen.

© 2019 Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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