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Schwerbehindertenausweis beantragen

Schwerbehindertenausweis beantragen/ verloren/ anerkennen

Informationen zur amtlichen Feststellung von Behinderungen sowie das Ausstellen (z.B.} nach Verlust) oder Verlängern von Schwerbehindertenausweisen sowie bei Änderung des Grades der Behinderung.
Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.
Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen zu können.

Benötigte Unterlagen
Es wird der ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck sowie ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Foto benötigt. Zur Abgabe des Fotos werden Sie jedoch nach Antragsprüfung gesondert aufgefordert.

Möglichkeiten der Antragstellung:

• Auf den Webseiten von ELSA NRW kann der Antrag direkt auf dem PC ausgefüllt und vorab versendet werden. Jedoch ist auch für den Online-Antrag die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten muss die angezeigte Erklärung ausgedruckt, unterschrieben und innerhalb von 2 Wochen an den Rhein-Erft-Kreis gesendet werden. Geht die Unterschrift nicht ein, kann der Antrag nicht bearbeitet werden
• Der Antrag steht als PDF-Vordruck zur Verfügung und kann von zu Hause ausgefüllt, ausgedruckt und anschließend unterschrieben zurückgesandt werden
• Der Antrag wird dem Antragsteller auf Wunsch auch mit der Post übersandt
Die Antragsvordrucke liegen ebenfalls bei der Stadtverwaltung des jeweiligen Wohnortes bzw. bei der Kreisverwaltung aus.

Schwerbehinderung - wo gibt es den Ausweis?

© VdK-TV
Besonderheiten:

Allgemeine Voraussetzungen
Der Ausweisinhaber muss seinen
• Wohnsitz in Deutschland haben,
• in Deutschland arbeiten
• oder sich gewöhnlich hier aufhalten.
Der Grad der Behinderung wird auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Er kann auch nachträglich noch verändert werden, aber nur nach einer erneuten Prüfung durch das Amt

Die Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person (bei einem GdB unter 50, von mindestens aber 30) berechtigt nicht zum Erhalt einen Schwerbehindertenausweises. Die Gleichstellung kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Neuausstellen von Ausweisen
Ist der Schwerbehindertenausweis
• verloren gegangen
• erheblich beschädigt
• unleserlich geworden oder
• hinsichtlich seiner zeitlichen Gültigkeit abgelaufen (siehe hierzu auch Schwerbehindertenausweis verlängern)
kommt nur das Ausstellen eines neues Dokumentes in Betracht. Ihrem kurzen Anschreiben an die Kreisverwaltung fügen Sie bitte ggf. das beschädigte oder unleserlich gewordene Dokument sowie ein aktuelles Lichtbild bei.
Bei einem Diebstahl des Ausweises wird die Diebstahlsanzeige und bei einem Verlust eine Verlusterklärung benötigt.
Neue Ausweise sind kostenfrei.

FAQs:

Was muss bei einer bereits vorhandenen Behinderung, die sich verschlimmert hat, getan werden?
Sollte bereits ein Grad der Behinderung festgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Verschlimmerungs- bzw. Änderungsantrag zu stellen. Hierfür können ebenfalls die unten aufgeführten Antragsformulare genutzt werden. Wurde bereits ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt und liegt somit bereits ein Schwerbehindertenausweis vor, empfiehlt es sich, dem Verschlimmerungs-/Änderungsantrag unmittelbar ein Passfoto beizufügen.
Wie erhalte ich einen neu ausgestellten Schwerbehindertenausweis ?
Neu ausgestellte Schwerbehindertenausweise werden auf dem Postweg zugestellt.
Wann erhalte ich einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ?
Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn in der Zukunft keine erneute Prüfung Ihrer gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mehr vorgesehen ist. In der Regel wird bereits während der Prüfung Ihres Erst- oder Änderungsantrages von Amts wegen geklärt, ob Ihnen ein unbefristeter Ausweis ausgestellt werden kann. Sollten Sie aber noch über einen befristeten Ausweis verfügen, dann können Sie die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises durch ein formloses Schreiben beim Rhein-Erft-Kreis beantragen.
Wann erhalte ich den neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat?
Die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat werden seit dem 01.09.2014 ausgestellt. Alle vor dem 01.09.2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeit weiter verwendet werden. Es besteht keine Umtauschpflicht. Auf Wunsch werden jedoch alte, noch gültige Ausweise in neue Ausweise umgetauscht. Bei einem Umtausch ist allerdings mit Wartezeiten zu rechnen, da neu ausgestellte Ausweise Vorrang haben. Der Umtausch ist gebührenfrei; es genügt die Vorlage eines formlosen schriftlichen Antrages mit einem Passfoto.

Gebühren:

Der Feststellungsbescheid sowie der Schwerbehindertenausweis sind kostenfrei.
Fristen, zeitlicher Ablauf:
Nachdem der Antrag eingegangen ist, erfolgt die Prüfung durch die Sachbearbeiter/innen, ob
• der Antrag vom Antragsteller/in, einem eventuell vorhandenen Betreuer/in bzw. bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben worden ist,
• die gemachten Angaben vollständig sind und
• die erforderlichen Einverständniserklärungen zur Durchführung einer amtlichen Sachverhaltsaufklärung abgeben worden sind.
Anschließend wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt, d.h. ob die in dem Antrag gemachten Angaben zutreffend sind. Dazu werden unter anderem angefordert:
• ärztliche Befundberichte
• Krankenhausberichte und
• Unterlagen bei anderen Sozialleistungsträgern.
Sind die Unterlagen vollzählig und vollständig, nimmt der Ärztliche Dienst eine Bewertung der Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen vor.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage
• der beigezogenen Befunde oder
• eventuell auch aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers. Die Sachbearbeiter/innen prüfen den Bewertungsvorschlag des Ärztlichen Dienstes und erteilen bei Schlüssigkeit einen Feststellungsbescheid.
Durchschnittliche Bearbeitungszeit:
Der Rhein-Erft-Kreis ist bemüht, über den Antrag alsbald zu entscheiden. Er bittet die angeschriebenen Ärztinnen/Ärzte und Stellen, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und erinnert gegebenenfalls mehrfach. Es lässt sich aber nicht ausnahmslos erzwingen, dass Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Daher ist eine Bearbeitungszeit nicht grundsätzlich vorherzusagen. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei ca. 3 bis 4 Monaten.
Organisationseinheit
• Amt für Familien, Generationen und Soziales, 50/1
• AbteilungSchwerbehindertenangelegenheiten
Telefon: 02271/83-45031
Telefax: 02271/83-35011
• E-Mail:
Schwerbehindertenangelegenheiten@rhein-erft-kreis.de

Öffnungszeiten
Montags bis Mittwoch
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Quelle:rhein-erft-kreis.de

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