Sozialverband VdK - Ortsverband Forchheim
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Informationen

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen.
Kranke Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für ihre Unterlagen.


Genaue Vorgabe des Medikaments bindet die Apotheke
SG Koblenz: Krankenkasse kann Rabattverträge nicht immer durchsetzen
Gibt ein Arzt in einer sogenannten "Aut-idem"-Verordnung ein ganz konkretes Medikament vor, muss sich die Apotheke auch daran halten.
Die Krankenkasse muss der Apotheke das Arzneimittel daher auch bezahlen, wie das Sozialgericht (SG) Koblenz in einem am Freitag, 17. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil vom 7. Januar 2014 entschied (Aktenzeichen: S 13 KR 379/13)


Ab Oktober 2020 mehr Geld für Zahnersatz

Eine Regelung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) betrifft die Festzuschüsse für Zahnersatz. Sie werden ab 1. Oktober 2020 von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung – also die gesetzliche Standardtherapie bei Zahnersatz – erhöht, informiert die in Stuttgart ansässige VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg. Der Eigenanteil für die Regelversorgung reduziert sich so auf 40 Prozent. Regelmäßige jährliche zahnärztliche Untersuchungen erhöhen den Festzuschuss zusätzlich. Bei einem über fünf oder gar zehn Jahre geführten Bonusheft klettert der Festzuschuss auf 70 oder sogar 75 Prozent. Ab 1. Oktober können die Krankenkassen in Ausnahmefällen den Bonus auch dann gewähren, wenn die Kontrolluntersuchungen nicht lückenlos durchgeführt wurden. Die Versicherten müssen jedoch ihre Zähne regelmäßig gepflegt haben und dürfen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlung nur einmal den Termin zur Zahnvorsorge versäumt haben.


Medizinische Fußpflege als Kassenleistung
Die podologische Therapie, allgemein als medizinische Fußpflege bezeichnet, konnte bisher ausschließlich bei einem diabetischen Fußsyndrom auf Rezept verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Frühjahr 2020 beschlossen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die podologische Therapie bei weiteren Krankheitsbildern übernehmen müssen. Mit der Therapie sollen unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße verhindert werden, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können. Die Verordnung der podologischen Therapie ist zukünftig auch bei bestimmten Neuropathien sowie beim Querschnittsyndrom möglich. Diese Erkrankungen können aufgrund der Gefühls- und Durchblutungsstörungen krankhafte Schädigungen der Zehennägel und der Haut an den Füßen hervorrufen, die vergleichbar mit dem diabetischen Fußsyndrom sind. Die entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.


Krankengeldanspruch nach Jobende
Das Bundessozialgericht klärt Krankengeldanspruch nach Jobende.
Eine erneute Krankschreibung muss rechtzeitig ausgestellt werden
Wird ein Arbeitnehmer kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses krank, sollte er sich bei anhaltender Krankheit rechtzeitig um die notwendige Erneuerung seiner Krankschreibung bemühen. Denn wird der Beschäftigte erst am Tag nach Ablauf seiner Krankschreibung beim Arzt wieder vorstellig, ist der Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse verloren, urteilte am Dienstag, 4. März 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 1 KR 17/13 R).


"Nachgehender Leistungsanspruch"
Wer einen Arbeitsplatz aufgibt und den nächsten erst nach kurzer Pause aufnimmt, ist noch für vier Wochen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, ohne dass er Beiträge zahlen muss. Diese Regelung nennt sich „nachgehender Leistungsanspruch“ und ist im Sozialgesetzbuch III (§ 19 Abs. 2 SGB V) geregelt. Dadurch werden Lücken im Versicherungsschutz vermieden, die durch einen Arbeitsplatzwechsel entstehen können.

Ausnahme Familienversicherung und freiwillige Mitgliedschaft
Die Familienversicherung hat immer Vorrang gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch. Das bedeutet: Falls möglich, müssen Sie sich über Ihren Partner familienversichern. Haben Sie potenziell Anspruch auf Familienversicherung, müssen Sie sich bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen melden.
Auch freiwillig Versicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch.
Dieser gilt nur, wenn Sie zuvor versicherungspflichtig waren. Sie zahlen wie gehabt weiter Ihren Beitrag.

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