Sozialverband VdK - Ortsverband Elmstein
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VdK Infoveranstaltung

Vortragsabend über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
fh Zu einem Vortragsabend über Vorsorgemaßnahmen, in der Zeit da eigene Willensbekundungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sind, hatte der VdK die Bevölkerung eingeladen. Ca. 25 Personen waren gekommen und folgten aufmerksam den Ausführungen von Rechtsanwalt Horst Jerges, dem Redner des Abends, der allgemeinverständlich über die Themenblöcke Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung referierte.
Wenn ältere Menschen den Überblick über ihr Hab und Gut verlieren kann es schnell passieren, dass sich Bekannte oder Verwandte um sie kümmern die nicht immer die lautersten Absichten hegen. Wo Geld ist sind die Verlockungen groß und da geht es selten gut ohne die entsprechenden Absicherungen. Um sich gegen solche Eventualitäten zu schützen sollte der Betroffene frühzeitig, solange er noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, eine sogenannte "Vorsorgevollmacht" abschließen. In der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer bei den Behörden, bei ihren Geld- und sonstigen Geschäften, bei Entscheidungen im Krankheitsfall usw. den Betroffenen vertreten soll. Ein Irrtum ist anzunehmen, dass automatisch jemand aus der Familie dazu berufen ist. Der Betroffene kann bei der Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer die Person seines Vertrauens ist. Dieser Bevollmächtigte ist dann berechtigt, ja verpflichtet, nach dem Willen des durch ihn zu Vertretenden zu handeln, wie es in der Vorsorgevollmacht im vermögensrechtlichen und gesundheitlichen Bereich zum Ausdruck kommt.
Ein weitere Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist seine eigenen Angelegenheiten in die Hand zu nehmen, ist die "Betreuungsverfügung". Das Vormundschaftsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers, die in der Betreuungsverfügung genannten Vorschläge zu berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit dem Vormundschaftsgericht die Betreuungsverfügung bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901a des BGB eine Pflicht für jedermann, eine Verfügung beim Bekanntwerden eines Betreuungsverfahrens beim Gericht abzuliefern. Die in der Verfügung geäußerten Wünsche beachtet das Gericht auch dann, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden. Das ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, bei denen man auf das Vertrauen gegenüber Bevollmächtigten bzw. Ärzten angewiesen ist.
Die "Patientenverfügung" ist eine Willenserklärung, kann nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit des Patienten rechtswirksam abgeschlossen werden, zur medizinischen Behandlung im Falle eigener Einwilligungsunfähigkeit. Die Patientenverfügungen lassen in der Regel ältere Menschen erstellen, die in einem Pflegefall nicht wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert sein wollen. Die Vorsorgevollmacht, die einen Dritten ermächtigt zu entscheiden, ist zu unterscheiden von der für einen einwilligungsunfähigen Patienten, z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Würde das Befolgen einer Patientenverfügung eines einwilligungsunfähigen Patienten bei einer Einhaltung zum Tode führen, während aus medizinischer Sicht realistische Heilungschancen bestehen, so ist nach derzeitiger Rechtslage, dem Willen des Patienten nicht zu folgen.
Für die drei Vorsorgemaßnahmen gibt es Formblätter, die man nutzen sollte um die gesetzlich vorgeschriebenen Formulierungen einzuhalten. Beratungen und Hilfen leisten gerne die Sozialabteilungen der Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Sozialstationen und Fachanwälte.

Text: Fridolin Heintz

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