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Parken mit dem blauen internationalen Parkausweis für Personen mit Behinderungen

Während des Parkens ist der EU-einheitliche blaue Parkausweis für behinderte Menschen an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Ausnahme-Genehmigung aufgrund des § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung:
(Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.)

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken.
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken.

Hinweis:
Beim Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO) und im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290.1 StVO), wenn durch Zusatzzeichen das Parken nicht zugelassen ist, und auf Anwohnerparkplätze, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318 StVO) nachzuweisen. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
An Stellen, die durch Zeichen ‚Parken" (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO), zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 t, gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.

Außerdem gilt der Ausweis in folgenden Bereichen:

  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken.
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken. ohne den durchgehenden verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Hier finden Sie eine Liste der Verkehrszeichen: Verkehrszeichen Deutschland

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