Url dieser Seite: http://vdk.de/ov-coesfeld/ID62959
Sie befinden sich hier:

Infos zu Rente

Aktualität: Stand: 02/2018

Aktualität: Stand: 07/2017

Was ist die Flexirente?

© VdK-TV

Aktualität: Stand 07/2014

Das neue Rentenpaket - Rente mit 63 und Mütterrente

© VdK-TV

Das neue Rentenpaket - Erwerbsminderungsrente

© VdK-TV


Änderungen in der Rentenversicherung Am 1. Juli 2014 gibt es in der Rentenversicherung erhebliche Änderungen. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen durch einen Newsletter des BMAS vom 06.02.2014 (in Auszügen) erläutert.

1. Mütterrente
Die Mütterrente verbessert die soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Damit sorgt die Mütterrente dafür, dass die Erziehung von Kindern bei der Rente stärker ins Gewicht fällt. Konkret bedeutet das: Mütter (ggf. auch Väter), die von der Regelung profitieren, erhalten pro Monat und Kind einen zusätzlichen (Brutto)Pauschalbetrag von 28,14 Euro in den alten bzw. 25,74 Euro in den neuen Bundesländern. Das entspricht aufs Jahr gerechnet Brutto-Aufschlägen von rund 338 Euro (alte Bundesländer) bzw. rund 309 Euro (neue Bundesländer). Diejenigen, die noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben.

Warum wird die Mütterrente eingeführt?
Die Mütterrente ist eine Anerkennung für die erbrachte Erziehungsleistung. Frauen und Männer, die vor 1992 Kinder großgezogen haben, hatten nicht die Betreuungsmöglichkeiten und damit Chancen auf Berufstätigkeit, wie Eltern sie heute haben. Viele haben die Arbeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Ihre Erziehungsleistung soll stärker gewürdigt werden als bisher.

Wer profitiert von der Mütterrente?
Von der neuen Mütterrente profitieren alle Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben .

2. Rente mit 63 Jahren
Wer 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2014 ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Bisher müssen Versicherte für jeden Monat, den sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem Arbeitsleben ausscheiden, dauerhaft Abschlag bei ihrer Rente in Kauf nehmen.
Bei der Wartezeit von 45 Jahren wird neben den Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr. Außerdem werden Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld angerechnet. Dagegen nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, da es sich nicht um Versicherungsleistungen handelt.

Warum wird die Rente ab 63 eingeführt?
Mit der abschlagsfreien Rente ab 63 werden die Menschen belohnt, die durch ihre lange rentenversicherungspflichtige Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung das Rentensystem wesentlich gestützt haben. Sie sind bereits in jungen Jahren ins Arbeitsleben eingestiegen und haben über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Für diese Menschen wird die Möglichkeit geschaffen nach 45 Beitragsjahren zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter abschlagsfrei in Rente zu gehen.

Schrittweise Anhebung der Rente ab 63
Zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente, das heißt zunächst: mit 63 Jahren. Aus der Rente ab 63 wird dann schrittweise die Rente ab 65. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt, können mit 63 eine Rente ohne Abschläge erhalten, sofern sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze langsam an, mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

3. Erwerbsminderungsrente
Mehr Rente für Erwerbsgeminderte mit Rentenbeginn ab 1. Juli 2014: Die Zurechnungszeit bei der Erwerbminderungsrente steigt von 60 auf 62 Jahre und die Berechnungsgrundlage wird verbessert.
Menschen, die ab dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, werden besser abgesichert:
Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Diese so genannte ?Zurechnungszeit? wird um zwei Jahre - von 60 auf 62 Jahre - verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren.
Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Mit dem Rentenpaket ändert sich das:
Künftig wird geprüft, ob gegebenenfalls die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, etwa weil in dieser Zeit wegen Einschränkungen bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Das ist häufig der Fall, etwa weil die Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren, oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese so genannte ?Günstigerprüfung? führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere.

Warum wird die Erwerbsminderungsrente verbessert?
In den letzten Jahren sind die Erwerbsminderungsrenten kontinuierlich gesunken. Während der durchschnittliche Rentenzahlbetrag im Jahr 2001 noch bei 676 Euro lag, waren es 2012 durchschnittlich nur noch 607 Euro. Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind jedoch auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können.

Wer profitiert von der neuen Erwerbsminderungsrente?
Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente werden alle Versicherten profitieren, die ab dem 1. Juli 2014 im Alter von unter 62 Jahren in Erwerbsminderungsrente gehen.

Quelle: Newsletter des BMAS vom 06. Februar 2014 (Auszüge)


nach oben

DGB: Drastische Absenkung des Rentenniveaus
Die gesetzliche Rentenversicherung hat durch die Rentenreformen der Jahre 2001 und 2004 tiefe Einschnitte erfahren. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen führen zu einer Senkung des Rentenniveaus. Es geht bis 2030 um ca. ein Fünftel zurück. Im März 2007 haben Bundestag und Bundesrat zudem beschlossen, das gesetzliche Rentenalter in den kommenden Jahren schrittweise auf 67 Jahre zu erhöhen. Die Rente mit 67 wird für viele Versicherte zu noch niedrigeren Renten führen.
Der DGB lehnt das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz aus dem Jahr 2004 und im März 2007 verabschiedete Altersgrenzenanpassungsgesetz ab. Insbesondere mit der Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters – die ohne nennenswerte soziale Abfederung beschlossen wurde – werden sich die Gewerkschaften nicht abfinden.

Der DGB fordert stattdessen Reformen, die den Herausforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht werden. Die zunehmende Flexibilisierung der Erwerbsbiografien muss besser abgesichert werden. Deshalb hat der DGB gemeinsam mit dem Sozialverband Deutschland und der Volkssolidarität ein Konzept für eine Erwerbstätigenversicherung vorgelegt, in die alle Erwerbstätigen einbezogen werden sollen. Auch Arbeitslose und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor müssen besser für das Alter abgesichert werden (Beschluss des DGB-Bundesvorstands von November 2005).

Eine weitere Privatisierung der Lasten, die aus der Alterung der Gesellschaft entstehen, lehnt der DGB ab. Die gesetzliche Rentenversicherung darf nicht weiter zugunsten der zusätzlichen Vorsorge zurückgedrängt werden.

Zur Wahrheit gehört aber auch: Wer künftig seinen Lebensstandard im Alter beibehalten will, muss zusätzlich vorsorgen. Deshalb tragen die Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräte durch Tarif- und Betriebsvereinbarungen sowie durch Aufklärung und Beratung dazu bei, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu guten und verlässlichen Angeboten der betrieblichen Altersversorgung erhalten und die staatliche Förderung für die zusätzliche Altersvorsorge nutzen können.

Wer zusätzlich vorsorgt, muss Entscheidungen über die richtige Vorsorgeform treffen. Unabhängige Beratung und Information ist deshalb notwendig. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Verbraucherschutzzentralen und die Stiftung Warentest dabei eine wichtige Anlaufstelle.

Quelle: DGB (www.dgb.de)

nach oben

Altersgrenze von 65 Jahren für Arbeitsverhältnisse ist zulässig Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.

Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis u.a. mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Tarifliche Altersgrenzen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann.

Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Dies hat das das Gericht bereits zu einer vor Inkrafttreten des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Weiterführender Hinweis:
Speziell zu diesem Thema wurde bereits folgende BAG-Entscheidung auf arbeitsrecht.de veröffentlicht:
Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze bei privater Altersversorgung

BAG, Urt. v. 18.06.2008 - 7 AZR 116/07
PM des BAG Nr. 51/08 v. 18.06.2008 / dpa

aus: Rechtsprechung
20.06.2008 (ol) - © www.arbeitsrecht.de

nach oben

Checkliste zum Rentenantrag
Bei einem Antrag auf Altersrente sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde
  • Versicherungsnummer
  • Familienbuch/Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde der Kinder
  • Bankverbindung
  • Nachweise über bisher nicht im Versicherungsverlauf aufgeführte Zeiten
  • Arbeits-bzw. Sozialversicherungsbücher, Sozialversicherungsausweis
  • Lehrbriefe oder beglaubigte Kopien
  • Nachweise über Arbeitslosigkeit
  • Abrechnungen über Zahlungen des Arbeitsamtes bwz. anderer Sozial-
    leistungsbezug
  • Nachweis über Kriegsdienst (evt. Gefangenschaft, Internierung u.a.
  • Wehrpass
  • Belege über ausländische Beitragszeiten
  • Bescheinigungen der Krankenkasse über Krankheitszeiten
  • Zeugnisse der Schulen und Ausbildungsstätten nach dem 17. Lebensjahr
  • Belege über freiwillige Rentenbeitragszahlungen
  • Versicherungsverlauf, soweit vorhanden

Bei einer Hinterbliebenenrente sind zusätzlich erforderlich:

  • Sterbeurkunde
  • Rentenbescheid, falls der/die Verstorbene bereits eine eigene Rente
    bezogen hat

Falls Sie einen der für Sie zutreffenden Punkte noch nicht abhaken können, sollten Sie überlegen, ob Sie noch über Nachweise verfügen oder diese beschaffen können. Da der Antrag nur dann ohne Verzögerung bearbeitet werden kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sollte man sich
rechtzeitig um die Nachweise seiner Versicherungszeiten kümmern.
Drei Monate vor Rentenbeginn sollte der Antrag auf Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Eine Bevollmächtigung zur Antragstellung ist möglich.
Bei Fragen zu Ihrer Rente können Sie sich an jede VdK-Geschäftsstelle wenden. Der Sozialverband VdK ist in Rentenfragen ein kompetenter Ansprechpartner und setzt Ihre Rechte, falls erforderlich, auch gerichtlich durch.

Quelle: Sozialverband VdK Bayern e.V., Schellingstrasse 31, 80799 München, www.vdk-bayern.de

nach oben

DGB zur Beamtenversorgung
Beamtinnen und Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension aus dem öffentlichen Haushalt ihres Dienstherrn. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Pension wird voll besteuert.

Für die Höhe des Ruhegehalts sind zwei Faktoren maßgeblich:

  • die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge und
  • die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Beide Faktoren werden individuell für jeden Beamten errechnet. Als ruhegehaltfähig gelten das letzte Monatseinkommen und die Dienstzeit, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung als Beamtin bzw. Beamter geführt haben. Bestimmte Zeiten wie Vordienst-, Ausbildungs- oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen. Zur Ermittlung des Pensionsanspruchs wird jedes Jahr der Dienstzeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Dienstbezüge multipliziert.

Einschnitte auch bei Beamtinnen und Beamten
Parallel zu den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren auch die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten gekürzt.

Mit dem Versorgungsrücklagegesetz 1999 wurden im Bund und in den Ländern Versorgungsrücklagen eingeführt. Sie werden aus Mitteln gespeist, die Bund und Länder mit Hilfe einer verringerten Besoldungsanpassung finanzieren. Mit den Versorgungsrücklagen sollen die öffentlichen Haushalte bei ihren zukünftigen Versorgungsausgaben entlastet werden. Die Verringerung pro Besoldungsanpassung beträgt 0,2 Prozent. Bisher wurden drei Schritte umgesetzt. Zurzeit werden also 0,6 Prozent der Besoldungsausgaben in die Versorgungsrücklagen gezahlt. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind weitere Schritte bis Ende 2010 ausgesetzt. Von den niedrigeren Besoldungserhöhungen sind aufgrund geringerer Versorgungsanpassungen auch die Versorgungsempfänger/innen betroffen.

Im Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 2003 der bis dahin gültige jährliche Steigerungsfaktor zur Ermittlung des Pensionsanspruchs in acht Stufen von 1,875 auf 1,793 Prozent gesenkt wird. Das hat zur Folge, dass der Höchstversorgungssatz der pensionierten Beamtinnen und Beamten von 2010 an statt 75 Prozent nur noch 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge betragen wird.

Die Kürzungen bei der Beamtenversorgung wirken sich bereits jetzt aus. Bei maximal 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren beträgt der Höchstversorgungssatz zurzeit 73,37 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge. Auch wer mehr Jahre gearbeitet hat, erhält keinen höheren Versorgungssatz. Hinzu kommt, dass viele Beamte den Höchstversorgungssatz nicht erreichen. Die Höhe des Ruhegehaltssatzes unterscheidet sich in den einzelnen Laufbahngruppen bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Post und Bahn zum Teil erheblich. Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) lag 2006 bei 71,4 Prozent. Bei der Post lag er nur 69,3 Prozent.

Vorsorge

Zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierung der Versorgung haben der Bund und einige Länder neben ihrer Versorgungsrücklage einen Versorgungsfonds eingerichtet. Die Fonds werden durch Zahlungen aus den öffentlichen Haushalten oder durch direkte Zuweisungen der entsprechenden Dienststellen finanziert.

Im Gegensatz zu den Angestellten haben aktive Beamtinnen und Beamte keine Möglichkeit, Versorgungslücken im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge auszugleichen. Sie können nur die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten der Riester-Rente in Anspruch nehmen (siehe Das RentenPlus).

Quelle DGB (www.dgb.de)


In die Diskussion um die Beamtenpensionen hat sich jetzt auch ver.di in
einer Stellungnahme geäußert. Diese Stellungnahme wird nachfolgend
abgedruckt. Sie soll zur Versachlichung der Diskussion beitragen.

Schluss mit Panikmache und Aktionismus bei den Beamtenpensionen
Ein Beitrag zur Mediendebatte

Wieder einmal hatte Professor Raffelhueschen von der "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" das nachrichtenarme Sommerloch genutzt, um medienwirksam eine Neiddebatte gegen Beamtenpensionaere zu schueren. Wieder einmal fuehrte dies bei einigen Politikern zu blindem Aktionismus. Wie immer, wird schnell der Ruf nach drastischen Pensionskuerzungen und Ueberfuehrung der Beamtinnen und Beamten in die Rentenversicherung laut.

Populistische Forderungen und Aktionismus tragen bekanntlich nicht zur Versachlichung der Diskussion bei und bringen uns einer Loesung im Sinne einer nachhaltigen Sicherung der Beamtenversorgung keinen Schritt weiter. Neiddebatten gehen nur auf Kosten derer, die in Verwaltung und Betrieben dem Staat einen wichtigen und unverzichtbaren Dienst leisten und Tag fuer Tag fuer das Funktionieren unseres Gemeinwesens sorgen. Klaus Weber, ver.di-Bundesbeamtensekretaer, formulierte zutreffend: "Den Zeigefinger jeweils auf die anderen halten und oeffentlich den Neid schueren, damit sich die Beschaeftigtengruppen gegenseitig zerfleischen, damit soll letztlich nur erreicht werden, dass das Niveau von Pensionen und Renten gleichermassen sinkt."

Dass die Versorgungsausgaben in den kommenden Jahren steigen werden, ist nicht neu und wurde in den Versorgungsberichten der Bundesregierung 2001 und 2005 detailliert prognostiziert. Es trifft auch nicht zu, dass bisher gar nichts geschehen waere. Bereits seit 1999 werden fuer kuenftige Versorgungsausgaben in Bund und Laendern Versorgungsruecklagen gebildet, die Beamtinnen und Beamten durch Einkommensverzichte im Wesentlichen selbst finanzieren. Erste grundlegende Reformschritte in der Beamtenversorgung wurden in Angriff genommen. Zum Beispiel hat der Bund 2008 zur Finanzierung der Pensionen aller neueingestellten Beamtinnen und Beamten einen Versorgungsfonds auf Basis versicherungsmathematisch kalkulierter Beitraege eingerichtet. Einige Bundeslaender sind ebenfalls in dieser Weise initiativ geworden.

Alle Rentenkuerzungen der letzten Jahre wurden wirkungsgleich auf das System der Beamtenversorgung uebertragen. Massnahmen wie die verordnete Absenkung des Versorgungsniveaus um 3,25 Prozentpunkte durch das Versorgungsaenderungsgesetz 2001 oder 2005 die ersatzlose Streichung des Urlaubsgeldes und Kuerzungen beim Weihnachtsgeld haben bei Pensionaeren, Beamtinnen und Beamten zu spuerbaren Einkommenseinbussen gefuehrt. Einige Verwaltungsgerichte meinen sogar, sie seien inzwischen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt und wuerden nicht mehr verfassungsgemaess alimentiert. Jetzt also so zu tun, als drohten die verdienten Pensionen der Beamtinnen und Beamten die oeffentlichen Haushalte zu sprengen, ist nichts als ueberfluessige Panikmache, die jeder sachlichen Grundlage entbehrt.

Richtig ist allerdings, dass genannte Massnahmen nicht ausreichen werden, um die Beamtenversorgung in Zukunft nachhaltig finanzierbar und sicher zu machen. Dafuer haben die verantwortlichen Politiker zu lange sehenden Auges den steigenden Versorgungsausgaben zugesehen und vermeintlich kostenguenstige Verbeamtungen vorangetrieben, ohne daran zu denken, wie spaeter die Pensionen finanziert werden koennen.

ver.di begruesst jeden ernst zu nehmenden Reformvorschlag zur Sicherung der Altersversorgung. Wir sind ebenfalls der Meinung, dass die Finanzierung der Versorgungsausgaben von morgen nicht auf den Schultern der juengeren Generation abgeladen werden darf. Reformen muessen aber den Lebensunterhalt im Alter angemessen sichern und die erbrachte Lebensleistung anerkennen, wie sie in der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe zum Ausdruck kommt. Notwendige Reformschritte duerfen keinesfalls an bisher erworbenen Anspruechen und Versorgungsanwartschaften ruetteln. Ein Systemwechsel mit dem Ziel, Beamtinnen und Beamten in die Rentenversicherung zu ueberfuehren, ist - jedenfalls nach bisherigen Erkenntnissen - fiskalisch und finanzpolitisch eine Geisterfahrt. ver.di tritt deshalb fuer den Erhalt der eigenstaendigen Beamtenversorgung ein. Sie ist an den verfassungsrechtlich existierenden Beamtenstatus geknuepft.

Quelle: ver.di - elektronischer Brief mit Informationen für Beamte
Nr. 07/08.

nach oben

Bildrechte einblenden

Bildrechte auf der Seite "https://www.vdk.de/ov-coesfeld/ID62959":

  1. Rente | © VdK

Liste der Bildrechte schließen

Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.