Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Berechnung GdB

Leiden kranke Menschen unter mehreren Behinderungen, kann aus den einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) gebildet werden. In der Regel geht es dabei um die Frage, ob die beiden Beeinträchtigungen in einem Zusammenhang stehen bzw. ob sich die beiden Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken und somit das Gesamtausmaß der Beeinträchtigung im Alltag höher ist für den betroffenen Menschen. Im vorliegenden Fall hat sich das Sozialgericht Aurich mit der Frage beschäftigt, ob sich aus zwei Einzel-GdB von jeweils 30, eine Schwerbehinderteneigenschaft zugestehen lässt. Interessant war hierbei die Tatsache, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf unterschiedliche und völlig unabhängige Art und Weise voneinander gezeigt haben. Der betroffene Mann litt an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (GdB 30) und einer Lungenfunktionseinschränkung (GdB 30). Das Sozialgericht sprach dem Mann einen Gesamt-GdB von 50 zu und somit die Schwerbehinderteneigenschaft, obwohl die beiden führenden Funktionsbeeinträchtigungen voneinander völlig unabhängig bestehen und sich für den Kläger auf ganz unterschiedliche Bereiche im Ablauf seines täglichen Lebens auswirken. Das Gericht stellte in der Begründung weiter fest, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass zwei führende Einzel-GdB von 30 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft begründen. Der Weg durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit bleibt abzuwarten. Dieser Fall zeigt aber wieder, dass sich zur Erreichung eines höheren GdB der Weg über das Sozialgericht in den meisten Fällen lohnt.
Sozialgericht Aurich 04.05.2022 Az. S 4 SB 154/21

Quelle: info@komsem.de http://www.komsem.de
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