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Neue Kriterien für die Festlegung des Grades der Behinderung?

7. November 2018

Neue Kriterien für die Festlegung des Grades der Behinderung?

Versorgungsmedizin-Verordnung: So heißt das Regelwerk, das festlegt, welche Kriterien Betroffene erfüllen müssen, damit sie einen Grad der Behinderung zuerkannt bekommen. Diese Verordnung wird fortlaufend überarbeitet. Der Sozialverband VdK sieht beim nun vorliegenden Entwurf und den dort vorgeschlagenen Änderungen aber Verschlechterungen auf Betroffene zukommen.

Grad der Behinderung: Wann haben Betroffene Anspruch darauf?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im September einen Referentenentwurf zur Aktualisierung der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgelegt. Diesen Entwurf kritisiert der Sozialverband VdK. Denn der Verband fürchtet Verschlechterungen bei der Zuerkennung von Graden der Behinderung (GdB), wenn der vorliegende Referentenentwurf umgesetzt würde.

Noch aber sind die Veränderungen nicht umgesetzt. Das heißt für Betroffene, die jetzt einen GdB haben oder einen Antrag darauf stellen wollen, dass für sie die bisherigen Konditionen greifen.

Der VdK setzt sich dafür ein, dass die geplanten Änderungen an der Versorgungsmedizin-Verordnung in der Zukunft keine Verschlechterungen für Betroffene mit sich bringen. So hat der VdK zum Beispiel an einer Verbändeanhörung zum Thema teilgenommen und dort seine Position deutlich gemacht. Zuvor hat der VdK eine Stellungnahme zum Referentenentwurf verfasst.

Im Folgenden haben wir die aktuelle Debatte um die geplanten Änderungen an der Versorgungsmedizin-Verordnung für Sie zusammengefasst, zuvor geben wir einen allgemeinen Überblick über das Thema GdB und Zuerkennung.

GdB: Was ist das?

Der (GdB) beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben, die Folge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ist. Festgelegt sind die Kriterien für die Vergabe eines GdB in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der GdB kann von 20 bis 100 reichen, er staffelt sich in Zehnerschritten. In der Umgangssprache wird der GdB häufig in Prozent angegeben, was aber nicht korrekt ist. Korrekt muss es heißen: „Ich habe einen GdB von 50“. Mehr über den GdB finden Sie in diesem Beitrag.

GdB: Wie wird er festgelegt?

Um einen Grad der Behinderung zu erhalten, muss man einen Antrag stellen. Hat eine Person mehrere Behinderungen, ermittelt das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB. In ihm werden aber nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen zusammengerechnet. Der Gesamt-GdB ist eine komplexe Einschätzung, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Mehr Informationen darüber, wie der GdB festgelegt wird, finden Sie in diesem Text.

Wann bekommt man einen Schwerbehindertenausweis?

Ab einem GdB von 50 und höher kann man einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Der Schwerbehindertenausweis kann Merkzeichen über bestimmte Beeinträchtigungen enthalten.

Was ist ein Merkzeichen?

Merkzeichen bezeichnen mit Hilfe von Kürzeln die Behinderung(en) eines Menschen. Sie stehen zum Beispiel im Schwerbehindertenausweis. So bezeichnet beispielsweise das Merkzeichen G, anders als oft angenommen wird, mehr als „gehbehindert“. Es bedeutet, dass jemand in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stark eingeschränkt ist. Weitere Merkzeichen sind: BI für „blind“ oder H für „Hilflosigkeit“. In diesem Beitrag finden Sie weitere Erklärungen zu den einzelnen Merkzeichen.

Nachteilsausgleiche: Für wen gelten sie?

Bestimmte Merkzeichen berechtigen schwerbehinderte Betroffene, besondere Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Nachteilsausgleiche können sein: Steuervergünstigungen, Parkplätze oder Parkerleichterungen für Behinderte, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr, Zusatzurlaub und den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Erfahren Sie mehr über Nachteilsausgleiche.

Versorgungsmedizin-Verordnung: Welche Änderungen sieht der Referentenentwurf vor?

Die Regeln, mit denen die Versorgungsverwaltung oder Gutachter den GdB eines Menschen festlegen, werden in der Anlage „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" der Versorgungsmedizin-Verordnung definiert.

Wie weiter oben beschrieben, liegt seit einigen Monaten ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialesvor vor, der die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" fortentwickelt will. Diese Fortentwicklung ist ein laufender Prozess, denn die dort enthaltenen Vorgaben ändern sich immer mal wieder und werden dem Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst.

Dem Entwurf nach soll in Zukunft bei der Festlegung des GdB etwa der Einsatz medizinischer Hilfsmittel oder alltäglicher Gebrauchsgegenstände berücksichtigt werden.

Ebenfalls geplant ist zum Beispiel die Überarbeitung der „Heilungsbewährung“. Bisher wurde bei bestimmten Erkrankungen, etwa bei einer Krebsdiagnose, pauschal der Schwerbehindertenstatus für mindestens fünf Jahre zuerkannt. Das könnte sich künftig ändern.

Bei der Bildung eines Gesamt-GdB, wenn also mehrere Beeinträchtigungen zusammenkommen, sollen dem Entwurf nach nur noch Einzel-GdB über 20 berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollen viele Beeinträchtigungen nur mit geringem GdB von 10 oder 20 bewertet werden.

Versorgungsmedizin-Verordnung: Wie werden die Änderungen begründet?

Begründet werden die geplanten Änderungen etwa mit dem medizinischen Fortschritt auch bei schweren und chronischen Erkrankungen, mit der besseren Hilfsmittelversorgung und dem Abbau von Mobilitätsbarrieren im öffentlichen Raum. All dies, so wird im Referentenentwurf argumentiert, würde dazu führen, dass die Einschränkungen in der Teilhabe von Betroffenen reduziert würden.

Ein weiterer Grund für die geplante Überarbeitung der Regeln ist, dass in die Verordnung auch die internationale ICF-Klassifizierung implementiert werden soll.

ICF ist die Abkürzung der englischen Begriffe International Classification of Functioning, Disability and Health, auf Deutsch: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Die ICF-Klassifikation ist eine Systematik zur standardisierten Beschreibung von Gesundheit und mit Gesundheit zusammenhängenden Zuständen. Mit ihr lassen sich Auswirkungen von Krankheiten beschreiben.
Kritik des Sozialverbands VdK an den geplanten Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung

Wenn der Referentenentwurf geltendes Recht würde, dann, so befürchtet der Sozialverband VdK, könnte es künftig zu niedrigeren GdB-Feststellungen in den Versorgungsämtern kommen. Auch bei Anträgen von Betroffenen, die bereits einen GdB und eventuell bestimmte Merkzeichen haben.

Es könnte sein, dass künftig weniger Menschen überhaupt den Schwerbehindertenstatus mit mindestens GdB 50 erreichen. Zudem droht die Gefahr, dass viele Betroffene ihren Schwerbehindertenstatus oder ihre Merkzeichen und damit auch Nachteilsausgleiche verlieren.

Die angedachten Regeln zu Hilfsmitteln sind wenig zielführend, da Hilfsmittel Beeinträchtigungen beim Einzelnen unterschiedlich gut ausgleichen können. Eine pauschale Festlegung würde viele Betroffene benachteiligen.

„Jede einzelne dieser Begründungen stößt bei uns im VdK auf komplettes Unverständnis. All das deckt sich nicht mit der Lebensrealität unserer Mitglieder. Die Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung mögen sich teilweise etwas verbessert haben, aber das rechtfertigt nicht diese pauschale und deutliche Verschärfung“, erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Der VdK wehrt sich entschieden gegen weitere vorgeschlagene Änderungen und fordert zum Beispiel einen unbeschränkten Bestandsschutz für vorhandene GdB und Merkzeichen, damit heute Betroffene nicht zu Verlierern werden. Bentele verspricht: „Der VdK bringt sich für seine Mitglieder ein. In der geplanten Form würde die neue Verordnung zu unnötiger Härte führen.“

Haben Sie Fragen zum Grad der Behinderung, zu Merkzeichen oder Nachteilsausgleichen? Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder in seinen bundesweit zahlreichen Geschäftsstellen. Auch bei anderen sozialrechtlichen Fragen und Problemen, etwa zur Rente, zu Pflege oder Grundsicherung, stehen wir unseren Mitgliedern mit Rat & Tat zur Seite.

Weitere Informationen unter https://www.vdk.de/permalink/75892

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