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Transport von Pflegebedürftigen in die Zahnarztpraxis wird vereinfacht
Mit dem am 1. August vom Kabinett beschlossenem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) müssen ab dem 1. Januar 2019 Krankenfahrten von Pflegebedürftigen zu einem Zahnarzt nicht mehr von den Krankenkassen genehmigt werden. Die Genehmigung gilt automatisch als erteilt, wenn ein Schwerbehindertenausweis (aG, BI oder H) oder der Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder eine Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt. Diese Mobilitätseinschränkung muss zusätzlich bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 vorliegen. Durch diese Maßnahme soll Bürokratie abgebaut und die Zahngesundheit von Pflegebedürftigen verbessert werden, denn diese ist nachweislich schlechter als die von Nicht-Pflegebedürftigen.
Den BARMER-Zahnreport 2018 finden Sie unter www.barmer.de/p009345 zum Download.
Webcode dieser Seite: p010340 Autor: Barmer Erstellt am: 26.09.2018
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