Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt KW13/16

Vorsorgevollmacht bei späterer Demenz schwer änderbar!

Wer Angehörigen für den Betreuungsfall eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann diese bei einer später auftretenden Demenz nicht einfach wegen einer anderen Meinung wieder ändern. Eine schlichte Meinungsänderung eines nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen kann die Wirksamkeit einer in der Vergangenheit erteilten Vorsorgevollmacht nicht beseitigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 16. März 2016, bekanntgegebenen Beschluss (Aktenzeichen: XII ZB 498/15) . Auch stelle dies allein noch keinen Grund dar, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten regeln soll. Nachdem der Vater an einer Demenz erkrankt war und nun die beiden Kinder die Angelegenheiten des Mannes regeln sollte, kam es zum Streit mit einer weiteren Tochter. Diese warf ihren Geschwistern vor, dass sie sich nicht richtig um ihre Eltern kümmerten. Sie regte beim Amtsgericht daher die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Die Geschwister würden wegen des Streits ihre persönlichen Interessen über die der Eltern stellen. Mehrfach habe ihr demenzkranker Vater geäußert, dass er nicht mehr hinter der zuvor erteilten Vorsorgevollmacht stehe. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht bestellten daraufhin einen Berufsbetreuer, der sich um die Angelegenheiten des Vaters kümmern sollte. Doch so einfach ist das nicht, stellte nun der BGH in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 klar. Grundsätzlich dürfe kein Betreuer bestellt werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Nur wenn der Bevollmächtigte ungeeignet für die Tätigkeit ist, beispielsweise bei erheblichen Bedenken gegen dessen Redlichkeit, könne ein Berufsbetreuer als zuständig erklärt werden. Auch wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betreute seine Meinung ändert und sich mehrfach gegen die Vollmachterteilung ausspricht, sei dies allein noch kein Grund, einen Berufsbetreuer zu bestellen. Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht sei es, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken, staatliche Einflussnahme mittels Betreuung solle dagegen vermieden werden. Die Vollmachterteilung in gesunden Tagen diene dazu, Personen zu bestimmen, die sich um die rechtlichen Angelegenheiten kümmern, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Sei eine betreute Person einmal geschäftsunfähig, könne sie ihre einmal erteilte Vollmacht nur in Ausnahmefällen widerrufen.

"Die ersten Schritte sind wertlos, wenn der Weg nicht zu Ende gegangen wird".

Shankra.

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Für den Vorstand Rudolf Szilinski

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