Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt 12/15

Arbeiten im Alter

Um eine wirkliche Chancengleichheit im Arbeitsleben zu sichern, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen, hat die Bundesregierung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Deutschland ein klares Benachteiligungsverbot gesetzt.
Alle Menschen in Deutschland sollen die gleichen Chancen haben im Arbeitsleben. Diskriminierungen wegen des Lebensalters oder wegen einer Behinderung sind bekannte und leider immer noch weit verbreitete Phänomene. Die meisten Beschwerden über Diskriminierung im Berufsleben gehen auf das Alter oder einer Behinderung zurück, insbesondere durch Stellenausschreibungen.
Das AGG soll unter anderem die Menschen schützen, die wegen einer Behinderung oder des Alters im Arbeitsleben, aber auch bei Massengeschäften des täglichen Lebens benachteiligt werden. Sämtliche Stadien des Arbeitsverhältnisses sind erfasst. So müssen zum Beispiel Stellenanzeigen und die Auswahl unter mehreren Bewerbern frei von Benachteiligungen sein. Das Gleiche gilt bei einer Beförderung, beim Zugang zur Berufsberatung, zur Berufsausbildung und Weiterbildung sowie beim Zugang zu Umschulungen und der praktischen Berufserfahrung. Auch Benachteiligungen im Umgang von Arbeitskolleginnen und -kollegen untereinander sind unzulässig.
Dazu heißt es im Gesetz, dass insbesondere Benachteiligungen im Berufsleben unzulässig sind in Bezug auf:
a.) die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
b.) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
c.) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung und
d.) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters und/oder Behinderung ist dann zulässig, wenn diese Merkmale wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine we-sentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person u. a. wegen Alters und/oder Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen Alters und/oder Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund dafür.
Eine Benachteiligung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Beschäftigte, die eine Benachteiligung erfahren, haben ein Recht auf:
a.) Beschwerde,
b.) Leistungsverweigerung (wenn der Arbeitgeber keine oder ungeeignete Maßnahmen ergreift und dies zu ihren Schutz erforderlich ist),
c.) Entschädigung und
d.) Schadensersatz.
Wer sich wegen seines Alters und/oder seiner Behinderung benachteiligt fühlt, kann sich an die Antidiskriminierungsverbände oder an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
Betroffene Personen erhalten hier Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen.

Weitere Informationen finden sie hier unter:

http://www.antidiskriminierung.org
www.antidiskriminierungsstelle.de/publikationen Kontakt:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes 11018 Berlin
Zentrale: 03018/555-1855 Beratung: 03018/555-1865
Fax: 03018/555-41855 Besuchszeiten nach Vereinbarung E-Mail: poststelle@ads.bund.de


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Weitere Informationen vom und über den Ortsverband unter:
https://www.vdk.de/ov-bad-herrenalb

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