Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt KW35-14

Urteil des Bundessozialgerichts bedeutet einen Schritt in Richtung mehr Teilhabe!

Krankenkassen müssen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für
gehörlose Menschen übernehmen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem
Urteil vom 18.06.2014 entschieden. Geklagt hatte ein stark hörgeschädigter Mann aus
Schleswig-Holstein, bekannt geworden war das Urteil in dieser Woche durch seine Anwältin.
Die Rauchwarnmelder mit Lichtsignalen waren dem Kläger zuvor vertragsärztlich verordnet
worden, die zuständige Krankenkasse hatte die Kostenübernahme jedoch abgelehnt. Sie
hatte argumentiert, dass Rauchmelder kein Grundbedürfnis seien.
Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass spezielle Rauchmelder einem
grundlegenden Sicherheitsbedürfnis dienten und in mittlerweile dreizehn von sechzehn
Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgeschrieben seien. Sie ermöglichten gehörlosen
Versicherten in der angepassten Ausführung ein von fremder Hilfe unabhängiges und
selbstständiges Wohnen. Damit sei entgegen der Argumentation der Krankenkasse ein
allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen. Das Gericht hob mit dem Urteil vorhergehende Entscheidungen des Sozialgerichts Hamburg und des Landessozialgerichts
Hamburg auf, die die Ausstattung mit Rauchmeldern als individuelle und private
Gefahrenabwehr einstuften, für die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen müssten.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
Verena Bentele, begrüßt diese Entscheidung. Sie bedeute einen Schritt in Richtung
verbesserter Teilhabe für hörgeschädigte Menschen. Das BSG erkenne das selbständige
Wohnen als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens behinderter Menschen
an. Zudem sei durch die Entscheidung eine klare Festlegung getroffen worden, unter
welchen Voraussetzungen die Krankenkassen die Kosten für Rauchwarnmelder
übernehmen müssten. Viele gehörlose Menschen hatten sich in der Vergangenheit nach
einer Ablehnung durch ihre Krankenkasse an die Sozialhilfeträger gewandt ? diese
hatten an die Krankenkasse zurückverwiesen. Das Urteil des BSG legt nun klar fest,
dass es sich bei Rauchmeldern für Gehörlose ganz klar um ein Hilfsmittel
nach § 33 SGB IV handle - und damit die Kassen in der Pflicht seien. "Mit der
Entscheidung ist das Hin und Her zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern
auf Kosten der Betroffenen nun endlich beendet", so Verena Bentele.

Das BSG-Urteil finden Sie unter BUNDESSOZIALGERICHT: Urteil vom 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R folgendem Link: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13510&linked=urt.
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