Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenblatt KW19-14

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Gesetzliche Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Als Pflichtversicherung gleicht sie Gesundheitsschäden aus, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Was ist die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung? Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Wann liegt ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor? Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der Unfallversicherung. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallgeschehen sowie zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden bestehen. Somit besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn sich im Einzelfall der eingetretene Gesundheitsschaden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lässt.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor? Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.

Was sind Berufskrankheiten? Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit zuziehen und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind. Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung ist, dass die Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Ist eine Krankheit in der Verordnung aufgeführt, ist damit nicht automatisch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall verbunden. Diese setzt weiter voraus, dass die Erkrankung des Versicherten durch die schädigende Einwirkungen auf seine konkrete Tätigkeit zurückzuführen sein muss und zwischen der Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist.Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Welche Entschädigungsleistungen kann es geben? Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben die Versicherten Anspruch auf die verschiedenen Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu gehören vor allem: Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Geldleistungen. Neben den Leistungen aus der Unfallversicherung besteht kein zusätzlicher Anspruch auf zivilrechtlichen Schadenersatz oder auf Schmerzensgeld.

Gibt es ein Antragsverfahren? Die Leistungen der Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt; es bedarf keines Antrags der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Das Verfahren dieser Anzeige ist in der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) geregelt. Grundsätzlich ist aber auch eine formlose Anzeige durch Versicherte oder deren Familienangehörige möglich.

Quelle http://www.einfach-teilhaben.de

"Kräfte lassen sich nicht mitteilen, sondern nur wecken. " Georg Büchner.

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Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Für die Beratung in Bad Herrenalb : 07084-934399.

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