Sozialverband VdK - Ortsverband Bad Herrenalb
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Wochenbericht KW 42-12

Merkzeichen

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Zuständig ist das Versorgungsamt.

Merkzeichen H

Das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis signalisiert "hilflos", d.h.: Die Person benötigt dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft.
2. Voraussetzungen. Das Merkzeichen H wird immer erteilt bei: Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung. Querschnittlähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. Unter folgenden Voraussetzungen ist anzunehmen, dass das Merkzeichen H erteilt wird: Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen alleine einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen, Verlust von 2 oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
3. Merkzeichen H bei Kindern. Bei Kindern ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der den Hilfebedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. 3.1. Ausnahme. Wegen der Besonderheiten des Kindesalters (Kinder müssen das "Handwerkszeug" zum adäquaten Umgang mit ihrer Behinderung erst im Laufe ihrer Entwicklung erwerben) kann auch schon bei einem niedrigeren GdB/GdS Hilflosigkeit vorliegen. Im Einzelnen gilt dies bei:
geistiger Behinderung, z.B. wenn eine ständige Überwachung aufgrund von Verhaltensstörungen notwendig ist, in der Regel bis zum 18. Lebensjahr.
autistischen Syndromen und anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten bis in der Regel zum 16. Lebensjahr.
hirnorganischen Anfallsleiden - in Abhängigkeit von der Anfallsart und der -frequenz sowie eventuellen Verhaltensauffälligkeiten.
Einschränkungen des Sehvermögens mit einem GdB/GdS von wenigstens 80 bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte.
Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ab Beginn der Frühförderung bis in der Regel zur Beendigung der Ausbildung.
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumen-Segelspalte bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation).
Bronchialasthma schweren Grades in der Regel bis zum 16. Lebensjahr, s.a. Asthma > Behinderung.
angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung bis zu einer Besserung durch eine Operation, längstens bis zum 16. Lebensjahr.
Niereninsuffizienz mit einem GdB/GdS von 100 oder Behandlung mit künstlicher Niere bis zum 16. Lebensjahr.
Diabetes mellitus bis zum 16. Lebensjahr, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zum 18. Lebensjahr, s.a. Diabetes > Schwerbehinderung.
Phenylketonurie in der Regel bis zum 14. Lebensjahr. Danach nur noch, wenn gleichzeitig ein Hirnschaden vorliegt.
Mukoviszidose mit einem GdB/GdS von wenigstens 50 bis zum 16. Lebensjahr, bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zum 18. Lebensjahr.
malignen Erkrankungen für die Dauer der zytostatischen Therapie.
schweren Immundefekten für die Dauer des Immunmangels.
Hämophilie mit Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung bis zum 6. Lebensjahr, je nach Blutungsneigung und Reifegrad auch länger.
juveniler chronischer Polyarthritis in der Regel bis zum 16. Lebensjahr.
Osteogenesis imperfecta, sofern 2 oder mehr Knochenbrüche pro Jahr auftreten, bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren ohne Knochenbrüche, längstens bis zum 16. Lebensjahr.
klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene mit der Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks in der Regel bis zum 12. Lebensjahr.
Zöliakie nur ausnahmsweise.

Ein Schwerbehindertenausweis kann je nach Diagnose auch schon ab der Geburt ausgestellt werden. Der Austausch und die Information in Selbsthilfegruppen kann hier sehr nützlich sein. 4. Vergünstigungen. Das Merkzeichen H ist ausschlaggebend für: Behinderung > Steuervorteile, Kraftfahrzeughilfe,
Ermäßigungen bei Automobilclubs und Kraftfahrzeugsteuer
Fahrdienste, Öffentliche Verkehrsmittel.

"Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts".

(Schopenhauer)

Für sozialrechtliche Fragen stehen ihnen unsere Sozialberater bei den sozialrechtlichen Sprechstunden, nur nach telefonischer Anmeldung, dies gilt für alle VdK Dienststellen, zur Verfügung.

Nachfolgend Anschriften und Telefonnummern für die sozialrechtlichen Sprechstunden in:

76133 Karlsruhe Karlstraße 53-55 Telefon 0721-932790
Montag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.45 Uhr
Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr

75365 Calw Torgasse 7-9 Telefon 07051-168740 und 07441-84418
jeden 2. und 4. Dienstag, 14.00 bis 16.00 Uhr
jeden 1. und 3. Donnerstag, 14.00 bis 16.00 Uhr

Für die Beratung in Bad Herrenalb : 07084-934399.

Wichtiger Hinweis: Beratungen nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Sie erreichen den Vorstand unter Tel. 07083-1898 oder 07083-3608.
Weitere Informationen vom und über den Ortsverband unter:
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