Sozialverband VdK - Ortsverband Asselfingen-Rammingen
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Aktuelles

Weihnachtsgrüße

Weihnachten

© KH

Liebe VdK-Mitglieder, liebe Freunde des VdK,
ein Jahr mit einigen Aktivitäten unseres Ortsverbandes geht zu Ende. So war z.B. unser Ausflug nach Schorndorf mit anschließender Weinprobe ein interessantes und informatives Erlebnis.
Unser Spielenachmittag mit Kaffee und Kuchen war, vermutlich auf Grund von Terminüberschneidungen, nicht so gut besucht. Da aber alle Anwesenden einen Riesenspaß hatten, wollen wir im neuen Jahr dies auf jeden Fall wiederholen und hoffen, dass wir damit vielen Mitgliedern einen unterhaltsamen und spannenden Nachmittag bereiten können.
Über unsere weiteren geplanten Aktionen im Jahr 2024 werden wir dann in unserer Mitgliederversammlung am 9. März 2024 informieren, mit der Hoffnung, wieder viele Mitglieder bei diesen Terminen begrüßen zu dürfen.
Wichtig ist uns:
Wir sind für Euch da und wir bleiben für Euch da!
Das heißt, wenn Ihr in irgendeiner Weise Hilfe oder Unterstützung benötigt, meldet Euch bei uns.
Wir wünschen Euch und Euren Angehörigen eine geruhsame restliche Adventszeit, ein frohes, gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute, vor Allem natürlich viel Gesundheit für das Jahr 2024.

Viele Grüße von Eurem Ortsvorstand

Klaus Häberle Vorsitzender
Mathias Schröder stellv. Vorsitzender
Brigitte Schweizer Kassiererin
Brigitte Künzel Schriftführerin
Christine Hördler Behinderten-Beauftragte
Brigitte Weber Frauenvertreterin
Conny Böhm Beisitzerin
Georg Steck Beisitzer

Anspruch auf Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz von 2015 soll Beschäftigten ermöglichen, Job und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Bei einem akuten Pflegefall können sich Angehörige kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen. Sie haben das Recht, sich bis zu zehn Tage bezahlt frei zunehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt. Das Recht auf Freistellung gilt gegenüber allen Arbeitgebern und ist unabhängig von der Größe des Unternehmens. Als „nahe Angehörige“ gelten nicht nur Eltern, Großeltern und Ehepartner, sondern auch nichteheliche Lebenspartner, Schwager, die Stief- und die Schwiegereltern. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, kann bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen wird mit ärztlichem Attest nachgewiesen. Ab 2024 kann die Freistellung jährlich beantragt werden.
Bei Streit mit Kranken- und Pflegekassen oder anderen sozialrechtlichen Streitfällen können VdK-Mitglieder Sozialrechtsschutz erhalten.

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  1. Weihnachten | © KH

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