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Wer sich um eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen kümmert, kann in seiner Steuererklärung einen Pauschbetrag geltend machen. Bisher war das erst ab Pflegegrad 4 möglich. Ab dem Steuerjahr 2021 gilt die Steuerentlastung schon ab Pflegegrad 2. Zusätzlich werden die Beträge erhöht.
Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben:
Haufe Online Redaktion: Neue Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
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